VwGH dismisses asylum appeal withdrawal complaint as moot and rejects others for lack of general legal significance.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court declared the second appellant's complaint moot due to the withdrawal of the underlying asylum extension request, thereby terminating the proceedings. The first and third appellants' complaints were rejected because they did not raise questions of general legal significance warranting a decision by the Administrative Court. Consequently, the court dismissed the second complaint as lacking legal interest and declined to handle the others, denying costs for all parties.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 33 Abs. 1 VwGG; Art. 131 Abs. 3 B-VG: A complaint is dismissed as moot if the underlying legal interest ceases to exist due to withdrawal, and complaints are rejected for lack of general legal significance if they do not require a precedent-setting ruling.
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KI-generiertVolltext
I.Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
II.Die Behandlung der Beschwerden der erst- und drittbeschwerdeführenden Parteien wird abgelehnt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Zu I.:
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde in Erledigung der Berufung des Zweitbeschwerdeführers der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.Februar2004, mit dem sein Asylerstreckungsantrag vom 23.April2003 gemäß §§10,11Asylgesetz1997 abgewiesen worden war, "behoben".
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
In den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich eine mit dem Zweitbeschwerdeführer am 28.November 2007 aufgenommene Niederschrift des Bundesasylamtes, wonach der Zweitbeschwerdeführer "nach vorheriger Manuduktion" seinen Asylerstreckungsantrag vom 23.April2003 zurückziehe, da er einen eigenen Asylantrag einbringen wolle.
In seiner über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgten Stellungnahme führte der Vertreter des Zweitbeschwerdeführers dazu im Wesentlichen aus, dass ihm der Zweitbeschwerdeführer keinen Auftrag erteilt habe, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen und er "aus eigenem" keine Handlungen setzen könne, die zum Nachteil des Zweitbeschwerdeführers gereichen könnten. Ob und inwieweit der Verwaltungsgerichtshof "in der Sache selbst" entscheide, verbleibe "in dessen Diskretion".
Gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Zurückziehung des gegenständlichen Asylerstreckungsantrages hegt der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel (vgl.das hg.Erkenntnis vom 26.Juni2007, Zl.2007/01/0513).
Durch die Zurückziehung des Asylerstreckungsantrages hat der Zweitbeschwerdeführer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Beschwerde nicht mehr besteht. Der Vertreter des Beschwerdeführers ist dieser Annahme in seiner erwähnten Stellungnahme auch nicht entgegen getreten. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war aus diesem Grund in sinngemäßer Anwendung des §33Abs.1 VwGG einzustellen (vgl.den hg.Beschluss vom 27.September 2001, Zl.99/20/0455, zur Zurückziehung eines Asylantrages).
Zu II.
Gemäß Art.131 Abs.3B-VG und §33aVwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerden der erst- und drittbeschwerdeführenden Parteien gegen den erst- bzw. drittangefochtenen Bescheid werfen keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerden sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerden abzulehnen.
Ein Zuspruch von Kosten findet gemäß §58 Abs.1 VwGG weder zu I.(vgl.den erwähnten hg.Beschluss vom 27.September2001) noch zu II. statt.
Wien, am 27.Mai2010