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2008/01/0053 ECLI:AT:VWGH:2010:2008010053.X00 KI-generiert

2008/01/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 2008/01/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Der angefochtenen Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkt III. betreffend Ausweisung des Beschwerdeführers nach §8 Abs.2 Asylgesetz1997) wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Legislator-Regeste

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2008/01/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Zur notwendigen Begründung einer Ausweisung nach §8 Abs.2AsylG und der damit verbundenen fallbezogenen Abwägung kann gemäß §43 Abs.2VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg.Erkenntnisses vom 15.März 2010, Zl.2007/01/0537 (mwH auf hg.Rechtsprechung sowie Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und die darin entwickelten Kriterien) verwiesen werden.

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Volltext

Der angefochtenen Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkt III. betreffend Ausweisung des Beschwerdeführers nach §8 Abs.2 Asylgesetz1997) wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer ist (ausgehend vom angefochtenen Bescheid) Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro, stammt aus dem Kosovo und beantragte am 25.November2005 die Gewährung von Asyl.

Mit SpruchpunktIII. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß §8 Abs.2Asylgesetz1997 (AsylG) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien-Montenegro, in die autonome Provinz Kosovo, ausgewiesen.

Begründend stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unter anderem fest, der Beschwerdeführer sei mit S.F. verheiratet und Vater der S.E., die Familie wohne an einer näher bezeichneten Andresse in Steyr, die Ehe mit S. F. sei am 23.Dezember2005 geschlossen worden. Sodann führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht zur Ausweisung des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, es sei darauf zu verweisen, dass die "Hauptbezugspersonen im Familienbereich" des Beschwerdeführers, seine Geschwister, sich eindeutig nicht im Bundesgebiet befänden, sondern in der Heimatregion des Beschwerdeführers, eine sonstige Bindung an Österreich bestehe nicht. Es liege somit kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor, die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle daher "im Gegenstande" keinen Eingriff in Art.8EMRK dar.

Gegen SpruchpunktIII. des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der als Beschwerdepunkt das Recht des Beschwerdeführers "trotz Bestehen eines Familienlebens zu in Österreich rechtmäßig niedergelassenen Angehörigen der Kernfamilie nicht nach Kosovo ausgewiesen zu werden" geltend gemacht wird. In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe bei der mündlichen Verhandlung am 3.Mai2006 sowohl auf die Eheschließung mit S.F. sowie auf die Vaterschaft zu seiner TochterS.E. hingewiesen. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers sei auch zum Gegenstand der Feststellungen im angefochtenen Bescheid gemacht worden. Jedoch habe die Behörde sodann in der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides aktenwidrig festgestellt, dass sich die Hauptbezugspersonen im Familienbereich des Beschwerdeführers nicht im Bundesgebiet aufhielten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur notwendigen Begründung einer Ausweisung nach §8 Abs.2AsylG und der damit verbundenen fallbezogenen Abwägung kann gemäß §43 Abs.2VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg.Erkenntnisses vom 15.März 2010, Zl.2007/01/0537 (mwH auf hg.Rechtsprechung sowie Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und die darin entwickelten Kriterien) verwiesen werden.

Im Beschwerdefall zeigt die Beschwerde zutreffend auf, dass die belangte Behörde zwar festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer in Österreich seit 23.Dezember2005mit S.F. verheiratet sei und aus dieser Beziehung die gemeinsame TochterS.E. entstammt, aber dem völlig entgegenstehend in der rechtlichen Begründung der Ausweisung festhält, dass sich die "Hauptbezugspersonen im Familienbereich" des Beschwerdeführers nicht im Bundesgebiet befänden und eine sonstige Bindung des Beschwerdeführers "an Österreich" nicht bestehe.

Diese offenkundig unschlüssige Begründung belastet SpruchpunktIII. des angefochtenen Bescheides mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb dieser gemäß §42 Abs.2 Z.3 lit.b undcVwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§47ffVwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung2008, BGBl.IINr.455.

Wien, am 26.April2010