Effectiveness of revoking attorney power of attorney for administrative service and appeal deadline validity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Administrative Court (VwGH) dismissed the appellant's complaint, upholding the lower administrative authority’s decision to reject an appeal for being filed late. The case involved a ten-year entry ban imposed on a foreign national, where the authority had served the initial decision on the applicant’s lawyer on August 3, 2007. The applicant argued that the lawyer had been unauthorized since December 2006 and that the appeal filed on August 31, 2007, was timely because the representative had not informed the authority of the termination of the power of attorney. The VwGH held that the dismissal of the appeal was correct because, under Section 10 of the General Administrative Procedure Act (AVG), a withdrawal of power of attorney is only effective vis-à-vis the authority if the authority is expressly notified; since the applicant failed to prove such notification was made to the authority, service on the former representative remained legally effective, causing the statutory appeal deadline to expire before the late filing.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 10 AVG; A revocation of a power of attorney or termination of a mandate is only externally effective when communicated to the authority; therefore, an appeal filed after the authority was notified of the termination is time-barred.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Aus der Beschwerde und dem vorgelegten Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 26. Juli 2007 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1, 5 und 12 sowie den §§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 und 86 Abs. 1 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Dieser Bescheid wurde dem vorher bekannt gegebenen Vertreter des Beschwerdeführers am 3. August 2007 nachweislich zu eigenen Handen zugestellt. Dieser teilte mit Fax vom 30. August 2007 der genannten Behörde mit, dass das Vollmachtsverhältnis schon seit längerer Zeit nicht mehr bestehe, und ersuchte die Behörde, den Aufenthaltsverbotsbescheid direkt dem Beschwerdeführer zuzustellen. Mit Schreiben vom 21. August 2007 übermittelte er den genannten Bescheid selbst an den Beschwerdeführer. Dieser erhob am 27. August 2007 Berufung und teilte mit, dass er seit Dezember 2006 nicht mehr vertreten werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als verspätet zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass es zur Wirksamkeit des Widerrufes einer Vollmacht nicht genüge, wenn dieser Widerruf dem Rechtsanwalt bekannt gegeben werde; vielmehr müsse dies auch der Behörde mitgeteilt werden. Da dies nicht erfolgt sei, sei von einer rechtswirksamen Zustellung des Aufenthaltsverbotsbescheides an den Vertreter des Beschwerdeführers auszugehen. Da diese Zustellung am 3. August 2007 erfolgt sei, erweise sich die am 31. August 2007 eingebrachte Berufung als verspätet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
In der Beschwerde wird behauptet, dass der Beschwerdeführer die Vollmacht zu seinem damaligen Vertreter im Dezember 2006 "gekündigt (habe) und (…) berechtigterweise davon ausgehen (konnte), dass mein ehemaliger Vertreter die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses auch der BH Urfahr-Umgebung mitteilt". Dass eine solche Mitteilung tatsächlich erfolgt wäre, behauptet aber auch die Beschwerde nicht.
Wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat, werden ein Widerruf des Machtgebers bzw. eine Kündigung des Machthabers nur und erst dann nach außen wirksam, wenn auch der Behörde die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mitgeteilt wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 10 Rz 26 und die dort angeführte hg. Rechtsprechung).
Da somit der erstinstanzliche Aufenthaltsverbotsbescheid bereits am 3. August 2007 wirksam an den Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt wurde, hat die belangte Behörde die erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingebrachte Berufung zutreffend als verspätet zurückgewiesen.
Es lässt daher bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 20. Dezember 2007