2007/21/0341 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 19 AVG; 2007/21/0341 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hermagor (der belangten Behörde) vom 6. August 2007 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen und an den hiezu erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken. Er wurde aufgefordert, sich dazu an einem der (drei) angeführten Termine in der jeweils genannten Polizeiinspektion einzufinden. Die belangte Behörde führte als Rechtsgrundlage § 65 Abs. 1 und 4 sowie § 77 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG und § 19 AVG iVm § 77 Abs. 3 SPG an.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hermagor (der belangten Behörde) vom 6. August 2007 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen und an den hiezu erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken. Er wurde aufgefordert, sich dazu an einem der (drei) angeführten Termine in der jeweils genannten Polizeiinspektion einzufinden. Die belangte Behörde führte als Rechtsgrundlage § 65 Abs. 1 und 4 sowie § 77 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG und § 19 AVG iVm § 77 Abs. 3 SPG an.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde dem Inhalt der zum 1. August 2007 eingeholten Strafregisterauskunft entsprechend folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers fest: