Mootness of resumption applications following annulment of underlying asylum denials for procedural and substantive defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) declared the complainants' complaints moot and discontinued the proceedings without an award of costs, effectively resulting in the complainants' failure to prevail in this specific litigation track. The case involved asylum applicants of Chechen origin who challenged the administrative authority's dismissal of their motions for the resumption of completed asylum proceedings, based on newly submitted medical evidence regarding injuries sustained in their home country. The court reasoned that, on the same day, separate rulings had already annulled the prior final asylum denials due to procedural and substantive legal errors, thereby retroactively returning the cases to their pre-decision status; consequently, the underlying subject matter of the resumption requests ceased to exist, rendering the challenge to the rejection of those motions moot under § 33 Abs. 1 VwGG by analogy to § 42 Abs. 3 VwGG, and precluding any cost reimbursement pursuant to § 58 VwGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 7 AsylG; § 69 Abs. 1 Z 2 AVG: Where a final administrative decision is set aside due to procedural violations and substantive errors, the legal situation reverts to the pre-decision state, rendering subsequent complaints against the denial of reopening moot.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Die beschwerdeführenden Parteien (Eltern und vier minderjährige Kinder) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie reisten mit Ausnahme des in Österreich geborenen Sechstbeschwerdeführers im Juli 2005 in das Bundesgebiet ein und beantragten am 4. Juli 2005 (zweit bis fünftbeschwerdeführende Parteien), 16. Juli 2005 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 29. August 2005 (Sechstbeschwerdeführer) Asyl.
Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 7. November 2006 wies die belangte Behörde die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien gegen die erstinstanzlichen Bescheide, mit denen ihre Asylanträge abgewiesen worden waren, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt 1.). Gleichzeitig stellte sie fest, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Russland" nicht zulässig sei (Spruchpunkt 2.), und erteilte ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen (Spruchpunkt 3.). Die belangte Behörde erachtete das Fluchtvorbringen der erst und zweitbeschwerdeführenden Parteien infolge von deren widersprüchlichen Angaben zum Überfall Anfang August 2004 als nicht glaubwürdig.
Mit Schriftsätzen vom 5. März 2007 beantragten die beschwerdeführenden Parteien unter Vorlage von zwei am 19. Februar 2007 erhaltenen ärztlichen Bestätigungen eines tschetschenischen Krankenhauses vom 15. August 2004 und vom 25. August 2004 über die vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin beim genannten Überfall erlittenen Verletzungen und deren Ursache die Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren (erkennbar) betreffend die versagte Asylgewährung gemäß § 7 AsylG.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde diese Anträge gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom heutigen Tag Spruchpunkt 1. der Bescheide der belangten Behörde vom 7. November 2006, welche die Asylverfahren betreffend die Asylgewährung, deren Wiederaufnahme die beschwerdeführenden Parteien begehrten, abgeschlossen hatten, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Zlen. 2007/20/0456, 0457) und Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Zlen. 2007/20/0458 bis 0461) aufgehoben. Da die Rechtssachen somit gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurückgetreten sind, in der sie sich vor Erlassung jener Bescheide befunden hatten, ist im Ergebnis die gleiche Rechtslage hergestellt wie sie durch eine Wiederaufnahme der Asylverfahren erreicht worden wäre. Die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide, mit denen die Anträge auf Wiederaufnahme abgewiesen wurden, sind dadurch gegenstandslos geworden, ohne dass dies durch eine Klaglosstellung der beschwerdeführenden Parteien herbeigeführt worden wäre (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10092/A). Das Verfahren über die gegenstandslos gewordenen Beschwerden war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 21. Jänner 2009, Zlen. 2008/23/0266 bis 0270, und vom 23. Jänner 2009, Zlen. 2006/20/0214 bis 0218, jeweils mwN).
Ein Zuspruch von Kosten hat gemäß § 58 VwGG zu unterbleiben (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss vom 23. Jänner 2009, Zlen. 2006/20/0214 bis 0218).
Wien, am 7. Oktober 2010