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2007/20/0672 ECLI:AT:VWGH:2007:2007200672.X00 KI-generiert

Asylum appeal barred after final rejection despite pending reinstatement; annulment for procedural error and invalid identification deficiencies

Geschäftsnummer 2007/20/0672
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) granted the agency’s official complaint and annulled the appealed administrative decision, thereby upholding the status quo where the original asylum rejection remained legally binding. The case involved a Chinese national whose initial asylum application was rejected in 2000, followed by a late appeal and a request for reinstatement into previous status; although a higher court had previously ordered a retrial of the reinstatement request, the independent Federal Asylum Panel later annulled the first-instance asylum decision for procedural deficiencies and remanded the case for new proceedings. The VwGH held that this remand was substantively unlawful because the asylum proceedings were effectively concluded upon the finality of the original rejection, and a pending reinstatement request did not revive the main proceedings for a substantive appeal on the merits in the absence of granted suspension of executability; furthermore, the Panel’s reliance on specific Foreigners Police Act (FPG) identification and origin determination duties to justify the annulation was deemed a legal error by recent precedent. The decisive legal basis includes Article 42(2)(1) of the VwGH Act for the annulment, Article 71(6) of the General Administrative Procedure Act regarding the lack of suspensive effect of the reinstatement request, and Article 66(2) of the AVG concerning improper grounds for remand.

Legislator-Regeste

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§ 8 AsylG, § 71 Abs. 6 AVG, § 66 Abs. 2 AVG, § 119 Abs. 2 FPG, § 43 Abs. 2 VwGG, § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG; Asylum appeal barred after final rejection despite pending reinstatement; annulment for procedural error and invalid identification deficiencies: The case involved a Chinese national whose initial asylum application was rejected in 2000, followed by a late appeal and a request for reinstatement into previous status; although a higher court had previously ordered a retrial of the reinstatement request, the independent Federal Asylum Panel later annulled the first-instance asylum decision for procedural deficiencies and remanded the case for new proceedings. The VwGH held that this remand was substantively unlawful because the asylum proceedings were effectively concluded upon the finality of the original rejection, and a pending reinstatement request did not revive the main proceedings for a substantive appeal on the merits in the absence of granted suspension of executability; furthermore, the Panel’s reliance on specific Foreigners Police Act (FPG) identification and origin determination duties to justify the annulation was deemed a legal error by recent precedent. The decisive legal basis includes Article 42(2)(1) of the VwGH Act for the annulment, Article 71(6) of the General Administrative Procedure Act regarding the lack of suspensive effect of the reinstatement request, and Article 66(2) of the AVG concerning improper grounds for remand.

Schlagwörter

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§ 8 AsylG § 71 Abs. 6 AVG § 66 Abs. 2 AVG § 119 Abs. 2 FPG § 43 Abs. 2 VwGG § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 8 AsylG
Oktober 2000 gestellten Asylantrag des T, eines Staatsangehörigen von China, gemäß § 6 Z 3Asylgesetz 1997 (AsylG) als offensichtlich unbegründet ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in die VR China nach § 8 AsylG zulässig sei.
§ 71 Abs. 6 AVG
Mai 2001) abgewiesen, ohne dass dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG von der Asylbehörde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre.
§ 66 Abs. 2 AVG
Mit diesem Bescheid hob sie den erstinstanzlichen Asylbescheid "in Erledigung der Berufung" auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
§ 119 Abs. 2 FPG
§ 43 Abs. 2 VwGG
2007/19/0086, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, als verfehlt erkannt hat.
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Legal basis cited in the final order for the annulment of the appealed administrative decision due to illegality of its content.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG

Legal basis cited in the final order for the annulment of the appealed administrative decision due to illegality of its content.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2000 wies das Bundesasylamt den am 3. Oktober 2000 gestellten Asylantrag des T, eines Staatsangehörigen von China, gemäß § 6 Z 3Asylgesetz 1997 (AsylG) als offensichtlich unbegründet ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in die VR China nach § 8 AsylG zulässig sei.

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde unter anderem aus, den Angaben des Asylwerbers hinsichtlich einer ihm drohenden Verfolgung sei jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Das Vorbringen "zu einer Bedrohungssituation" entspreche "offensichtlich den Tatsachen nicht", sodass der Asylantrag "eindeutig jeder Grundlage entbehrt und daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen" gewesen sei.

Dieser Bescheid wurde dem Asylwerber am 21. Dezember 2000 durch Hinterlegung zugestellt. Er erhob dagegen mit Schriftsatz vom 28. März 2001 somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Berufung und verband diese Berufung mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde vom Bundesasylamt (mit Bescheid vom 23. April 2001) und vom unabhängigen Bundesasylsenat (mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 16. Mai 2001) abgewiesen, ohne dass dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG von der Asylbehörde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre. In Stattgebung der gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. Mai 2001 erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof den genannten Bescheid mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil der unabhängige Bundesasylsenat (belangte Behörde) unzutreffend davon ausgegangen war, dass der Wiedereinsetzungsantrag ohne Durchführung der zur Bescheinigung beantragten Beweise schon auf Grundlage des Vorbringens des Asylwerbers abzuweisen gewesen wäre.

In der Folge erließ die belangte Behörde nach der Aktenlage ohne neuerlich über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen worden war, entschieden zu haben den nunmehr mit Amtsbeschwerde angefochtenen Bescheid. Mit diesem Bescheid hob sie den erstinstanzlichen Asylbescheid "in Erledigung der Berufung" auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Begründend ging die belangte Behörde davon aus, dass der Sachverhalt im erstinstanzlichen Verfahren nicht hinreichend festgestellt worden sei. Es erweise sich das erstinstanzliche Verfahren "in concreto" mangels der gemäß § 119 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) "verpflichtenden Identitätsfeststellung und mangels der Feststellung der genauen Herkunft und Nichtbeachtung der Informations- und Weiterleitungspflichten gemäß §§ 115-119 FPG als mangelhaft". Andere Gründe, auf die die Behebung der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG gestützt werde, wurden im angefochtenen Bescheid nicht aufgezeigt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, zu der die belangte Behörde mit der Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift erstattet hat. Der Asylwerber hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Über die Amtsbeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

1. Der angefochtene Bescheid ist schon deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde verkannt hat, dass das den Asylwerber betreffende Asylverfahren mit Eintritt der Rechtskraft des negativen erstinstanzlichen Asylbescheides vom 19. Dezember 2000 als abgeschlossen anzusehen ist, solange über den vom Asylwerber gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht (in einer dem Antrag stattgebenden Weise) entschieden worden ist.

Die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages bzw. die Erhebung einer Berufung gegen die Abweisung dieses Antrages in erster Instanz änderte grundsätzlich nichts am rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 3. Juli 2007, Zl. 2007/18/0332; siehe aber zur Rechtslage, wenn dem Wiedereinsetzungsantrag von den Asylbehörden gemäß § 71 Abs. 6 AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre was im Beschwerdefall jedoch nicht der Fall war das Erkenntnis vom 13. Oktober 2006, Zl. 2003/01/0411, und den Beschluss vom 15. März 2003, Zl. AW 2003/20/0062).

Ohne Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte daher über die als verspätet anzusehende Berufung des Asylwerbers nicht inhaltlich abgesprochen werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 3. September 1998, Zl. 97/06/0023). Somit ist der der Berufung durch Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgebende angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet.

2. Soweit die belangte Behörde ihre den erstinstanzlichen Bescheid behebende Entscheidung mit dem Vorliegen von (aus § 119 Abs. 2 FPG abgeleiteten) Ermittlungsdefiziten zur Identität und Herkunft des Asylwerbers begründet hat, ist sie überdies darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsansicht mit dem hg. Erkenntnis vom 26. September 2007, Zl. 2007/19/0086, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, als verfehlt erkannt hat.

3. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 14. November 2007