2007/20/0541 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDie Beschwerden gegen den erst- und den zweitangefochtenen Bescheid werden insoweit, als damit jeweils Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung) bestätigt wurde, als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt. Der Bund hat den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von je EUR1.106,40, insgesamt somit EUR2.212,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Legislator-Regeste
KI-generiert§68 Abs.2 AVG, §33 Abs.1 VwGG; 2007/20/0541 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Gemäß Art.131 Abs.3B-VG und §33aVwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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KI-generiertVolltext
I. Die Beschwerden gegen den erst- und den zweitangefochtenen Bescheid werden insoweit, als damit jeweils Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung) bestätigt wurde, als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von je EUR1.106,40, insgesamt somit EUR2.212,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.
Ein Aufwandersatz in den Verfahren der dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien findet nicht statt.
Der Zweitbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sind die Eltern der beiden minderjährigen Erst- und Drittbeschwerdeführerinnen. Die zweit-, dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien reisten gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellten am 19.April2004 einen Asylantrag (Zweitbeschwerdeführer) bzw. Asylerstreckungsanträge (Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen). Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 30.August2004 in Österreich geboren und stellte, vertreten durch ihren Vater, am 8.Juni2005 einen Asylantrag. Alle beschwerdeführenden Parteien sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit.
Mit den im Instanzenzug ergangenen erst- und zweitangefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien gegen die ihren jeweiligen Asylantrag abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 17.November2005 gemäß "§§7und8"Asylgesetz1997 in der Fassung BGBl.INr.101/2003 (AsylG) ab.
Die Asylerstreckungsanträge der dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien wurden mit den im Instanzenzug ergangenen dritt- und viertangefochtenen Bescheiden gemäß §§10 iVm 11 Abs.1AsylG (in der gemäß §44 Abs.1AsylG anzuwendenden Fassung vor der Novelle2003) abgewiesen.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde und Verbindung aller Rechtssachen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung in einem gemäß §12 Abs.1Z1 lit.bVwGG (zu I.) bzw. §12 Abs.1Z2VwGG (zu II.) gebildeten Senat erwogen hat:
Zu I.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegenständlichen Beschwerden hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 26.März2008 den erstangefochtenen und mit Bescheid vom 25.März2008 den zweitangefochtenen Bescheid gemäß §68 Abs.2 AVG von amtswegen behoben, soweit damit Spruchpunkt III. des jeweiligen erstinstanzlichen Bescheides bestätigt worden war.
Zu dem geänderten Sachverhalt nahmen die beschwerdeführenden Parteien über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Stellung.
Bei einer Bescheidbeschwerde bewirkt die Beseitigung des angefochtenen Bescheides durch wen und aus welchem Titel immer die Klaglosstellung des Beschwerdeführers. Dies gilt für - trennbare - Teile eines Bescheides insoweit, als der angefochtene Bescheid nur zum Teil aus dem Rechtsbestand beseitigt wird (vgl.die bei Dolp,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., S.307 ff., zitierte Judikatur).
Insoweit die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide nachträglich im Sinne einer Bestätigung der Behebung der erstinstanzlichen Ausweisungen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien abgeändert hat, wurden die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien klaglos gestellt. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die in diesem Umfang als gegenstandslos geworden anzusehenden Beschwerden betreffend die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer waren daher gemäß §33 Abs.1 VwGG einzustellen (vgl.z.B.hg.Beschluss vom 3.Dezember2008, Zlen.2007/19/0426, 0427).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§47ff, insbesondere §56 erster Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung2008, BGBl.IINr.455.
Zu II.
Gemäß Art.131 Abs.3B-VG und §33aVwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerden werfen - soweit sie sich nicht auf den unter I. behandelten Umfang (Ausweisungen) beziehen - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerden im angeführten Umfang abzulehnen.
Den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof haben die dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien in diesem Fall selbst zu tragen (§58 Abs.1VwGG).
Wien, am 9.September2010