Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2007/20/0466 ECLI:AT:VWGH:2007:2007200466.X00 KI-generiert

VwGH dismisses asylum appeal where Dublin Regulation consultation notice expired the 20-day filing deadline. The court rejects the claim that a prior 'admission' decision prevents a later inadmissibility ruling under the Asylum Act. The applicant is ordered to pay costs.

Geschäftsnummer 2007/20/0466
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the applicant's complaint against a second inadmissibility decision regarding her asylum application from Russia. The applicant argued that the asylum office's decision was procedurally flawed because the Dublin Regulation consultation notice was sent after the 20-day filing deadline, and that a prior decision admitting her application prevented a subsequent rejection. The court held that the consultation notice timing did not violate the deadline and that the statutory provision explicitly allows an authority to change its mind from an admission to a rejection after a successful appeal. Consequently, the court found no legal error and rejected the complaint.

Legislator-Regeste

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§ 28 Abs. 2 AsylG; § 41 Abs. 3 AsylG: A notification of Dublin consultations sent after the 20-day filing period does not render the inadmissibility decision procedurally flawed, and a prior 'admission' decision by the independent asylum senate does not preclude a later rejection of the application.

Schlagwörter

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Dublin Regulation asylum inadmissibility 20-day filing deadline procedural timeline independent asylum senate procedural error costs order

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 17 Abs. 2 AsylG
§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG
§ 5 Abs. 1 AsylG
Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung
§ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG
§ 10 Abs. 4 AsylG
§ 41 Abs. 3 AsylG
§ 28 Abs. 1 AsylG
§ 28 Abs. 2 AsylG
§ 42 Abs. 1 VwGG
§ 39 Abs. 2 Z 6 VwGG
§§ 47 ff VwGG

Zitierte Rechtsprechung

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Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 600
Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 550
Asylrecht (2007) Rz 413
Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) Rz 413).

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, gelangte am20.Mai2006 in das Bundesgebiet und brachte am 22.Mai2006 bei der Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz ein (vgl.§17 Abs.2 Asylgesetz 2005, im Folgenden: AsylG).

Zu ihrem Fluchtweg brachte sie vor, sie habe ihre Heimatstadt Grosny, Tschetschenien, EndeMärz2006 verlassen und sei über Weißrussland, Polen und die Slowakei nach Österreich gelangt. Sie habe sich eine Woche in Polen aufgehalten und sei dann in die Slowakei gereist. Über den Stand ihres Asylverfahrens in Polen wisse sie nichts, in der Slowakei sei das Verfahren "negativ entschieden" worden.

Am 26.Mai2006 teilte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung gemäß §29 Abs.3 Z4AsylG mit, dass "Dublin Konsultationen mit Polen seit 24.05.2006 geführt" würden. Durch diese Mitteilung gelte "die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht". Es sei beabsichtigt, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

Mit Bescheid vom 14.Juni2006 wies das Bundesasylamt nach am 1.Juni2006 erfolgter Einvernahme den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß §5 Abs.1AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art.16 Abs.1 lit.c der Verordnung (EG)Nr.343/2003des Rates (Dublin-Verordnung) Polen zuständig sei (SpruchpunktI). Gemäß §10 Abs.1 Z1AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß §10 Abs.4AsylG zulässig (Spruchpunkt II).

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Der unabhängige Bundesasylsenat (belangte Behörde) gab der Berufung statt, behob den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.Juni2006 gemäß §41 Abs.3AsylG und sprach aus, dass "das Verfahren zugelassen" sei. Begründend führte er aus, das Bundesasylamt habe unzureichende Ermittlungen zu dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Familienleben mit ihrem seit 2003 in Österreich lebenden Onkel einerseits und zur (durch einen Arzt im Zulassungsverfahren festgestellten) "psychiatrischen Auffälligkeit" der Beschwerdeführerin andererseits getätigt.

Nach Verfahrensergänzung (unter anderem durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und Einholung eines psychiatrischen Gutachtens) wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.Oktober2006 den Antrag auf internationalen Schutz (erneut) gemäß §5 Abs.1AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art.16 Abs.1 lit.c der Dublin-Verordnung Polen zuständig sei (SpruchpunktI). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß §10 Abs.1 Z1AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß §10 Abs.4AsylG zulässig sei (SpruchpunktII).

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe abgewiesen, dass der zweite Satz des Spruchpunktes I. des Bescheides des Bundesasylamtes zu lauten habe: "Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Art.10 iVm Art.16 Abs.1 lit.c der Verordnung (EG) Nr.343/2003 des Rates Polen zuständig".

Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin an einer "depressiven Symptomatik" leide, die "nicht an das Krankheitsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung heranreicht". Eine Anfrage an den schon im erstinstanzlichen Verfahren befassten psychiatrischen Sachverständigen sowie eine weitere fachärztliche Stellungnahme hätten ergeben, dass "sowohl die Überstellung der Berufungswerberin nach Polen als auch ein dortiger Aufenthalt keinen Sachverhalt darstellt, der -vor dem Hintergrund des hohen Eingriffsschwellenwertes von Art.3 EMRK- einer unmenschlichen Behandlung gleich käme". Ein von der Beschwerdeführerin in der Berufung in Aussicht gestelltes Privatgutachten sei nicht vorgelegt worden. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem -2003 aus Russland ausgereisten-Onkel habe im Zeitpunkt der Ausreise des Onkels "schon seit rund siebeneinhalb Jahren -unbeschadet telefonischer und schriftlicher Kontakte- kein Familienleben mehr bestanden". Ebensowenig bestehe in Österreich ein vom Schutzgehalt des Art.8 EMRK umfasstes Familienleben, weshalb es einer Interessenabwägung im Sinne des Art.8 Abs.2 EMRK nicht bedürfe. Es sei daher im Ergebnis dem Bundesasylamt beizupflichten, wenn dieses "die Regelvermutung des §5 Abs.3 AsylG 2005 im verfahrensgegenständlichen Fall für zutreffend erachtet hat und folglich keinen Grund zu erkennen vermochte, warum Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht" Gebrauch machen sollte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

In der Beschwerde wird lediglich geltend gemacht, dass das Bundesasylamt nicht innerhalb der zwanzigtägigen Frist gemäß §28 Abs.2AsylG entschieden habe. Ausgehend von der Asylantragstellung am 21.Mai2006 (die nach §28 Abs.2 AsylG maßgebliche Einbringung des Antrages am 22.Mai2006 wird nicht erwähnt) und einer dreitägigen Dauer des Konsultationsverfahrens gemäß der Dublin-Verordnung sei der (im ersten Rechtsgang ergangene) Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.Juni2006 "außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist erlassen" worden; die darin enthaltene Unzuständigkeitsentscheidung sei daher "rechtswidrig, weil bereits die inländische Zuständigkeit gegeben gewesen wäre". Dazu wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des §24a Abs.8Asylgesetz1997idF der AsylG-Novelle2003 verwiesen und die Ansicht vertreten, dass die Führung eines Konsultationsverfahrens auch nach der nunmehr geltenden Rechtslage lediglich eine "Fortlaufhemmung" der Frist bewirke. Die Frist würde nach Abschluss des Konsultationsverfahrens weiterlaufen, sodass die Unzuständigkeitsentscheidung im vorliegenden Fall nach Ablauf der Frist gemäß §28 Abs.2AsylG ergangen sei.

Diese Auffassung wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt.

§24a Abs.8Asylgesetz1997idF derAsylG-Novelle2003 lautete:

"(8) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringung des Antrages, dass der Asylantrag als unzulässig gemäß der §§4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, ist der Antrag zugelassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Verordnung Nr.343/2003 (EG) des Rates vom 18.Februar2003 geführt; Abs.4 gilt. Die Abweisung des Asylantrages gemäß §6 oder eine Entscheidung gemäß der §§7 oder 10 ersetzt die Entscheidung im Zulassungsverfahren. Satz 1 gilt nicht, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzieht und das Verfahren eingestellt oder als gegenstandslos abgelegt wird."

Zu dieser Bestimmung des Asylgesetzes 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Einleitung des Konsultationsverfahrens eine Hemmung des Laufes der 20-tägigen Entscheidungsfrist bewirkt, der verbliebene Teil der Frist jedoch nach Abschluss des Konsultationsverfahrens weiter läuft (Fortlaufshemmung; vgl.die Erkenntnisse vom 31.Mai2005, Zl.2005/20/0038 und Zl.2005/20/0095; zuletzt etwa das Erkenntnis vom 23.November2006, Zl.2005/20/0427). Der Verwaltungsgerichtshof hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Befristung für Zurückweisungen gemäß §5Asylgesetz1997 idF der AsylG-Novelle2003mit der Einleitung eines Konsultationsverfahrens nach dem Konzept des Gesetzgebers endgültig -also auch über den erfolgreichen Abschluss der Konsultation hinaus -entfallen sollte. Durch die Wahl der Gegenwartsform für die Bezugnahme auf das Führen von Konsultationen als Hindernis für den Eintritt der normierten Rechtsfolge bringe das Gesetz in Wahrheit klar das Gegenteil zum Ausdruck (vgl.Punkt 3. der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 31.Mai2005, Zl.2005/20/0038).

Die nunmehr geltende Bestimmung des §28 Asylgesetz 2005

lautet, soweit maßgeblich:

"2.Abschnitt

Sonderbestimmungen für das Zulassungsverfahren

Zulassungsverfahren

§28. (1) Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§51); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

(2) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

..."

Ein Vergleich dieser Bestimmung mit §24a Abs.8 Asylgesetz 1997 zeigt, dass §28 Asylgesetz 2005 nicht mehr in der selben Weise wie die vorher geltende Regelung ausgelegt werden kann:

Der Gesetzgeber hat die 20-tägige Entscheidungsfrist zwar beibehalten, er hat aber der (schon im §24a Abs.8 Asylgesetz 1997 enthaltenen) Wendung bezüglich der Nichtanwendbarkeit der Entscheidungsfrist im Falle der Führung von Konsultationen angefügt, dass das Führen solcher Konsultationen dem Asylwerber innerhalb der 20-Tage-Frist mitzuteilen ist und die 20-Tage-Frist "diesfalls" nicht gilt. Außerdem wird in §28Abs.1 letzter Satz AsylG angeordnet, dass die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen steht.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 (952BlgNR XXII.GP50) wird zu dieser Regelung ausgeführt:

"... Im Gegensatz zu bisher ist die Zulassungsentscheidung

eine Prognoseentscheidung; ein Verfahren ist zuzulassen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich - das heißt wahrscheinlich nach dem derzeitigen Wissenstand der Behörde - nicht zurückzuweisen oder ausnahmsweise im Zulassungsverfahren

abzuweisen ist. ... Die Praxis nach der AsylG-Nov 2003 hat jedoch

gezeigt, dass manche Zurückweisungstatbestände erst nach dem Zulassungsverfahren zu Tage treten; hier musste umständlich das Zulassungsverfahren wieder aufgenommen werden. Um dies in Zukunft zu verhindern und klarer darzustellen, dass Zulassungsverfahren und materielles Verfahren nur Teile eines Asylverfahrens sind, steht eine Zulassung einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Damit ist auch klargestellt, dass eine Zulassung alleine keine "Prüfung eines Asylantrages" im Sinne von Art2 lit.e der Dublin-Verordnung darstellt. Dies wird aber die Ausnahme sein.

Das Zulassungsverfahren beginnt mit Einbringung des Asylantrages und ist binnen 20 Tagen zu beenden, soweit nicht Konsultationen nach der Dublin- Verordnung oder einer vertraglichen Zuständigkeitsvereinbarung eingeleitet werden; aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Einleitung dieser Konsultationen mit Verfahrensanordnung dem Asylwerber anzuzeigen; eine Mitteilung nach §29 Abs.3 Z4, die binnen 20 Tagen erfolgt, genügt. Einer gesonderten nationalen Regelung von Fristen im Zulassungsverfahren bei Führung von Konsultationsverfahren bedarf es nicht, zumal hier einerseits die Behörde auch von der Mitwirkung einer konsultierten Partnerbehörde eines EU-Mitgliedstaates abhängig ist, andererseits die Dublin-Verordnung ein entsprechendes fristsetzendes Regelungswerk beinhaltet. Wird der Antrag auf internationalen Schutz andernfalls nicht binnen 20 Tagen zurückgewiesen, ist das Verfahren zugelassen, es sei denn, der Asylwerber hat sich dem Verfahren entzogen (siehe §24 Abs.1), es war einzustellen (siehe §24 Abs.2) oder es wurde als gegenstandslos abgelegt (siehe §25 Abs.1). Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, etwa wegen eines Krankenhausaufenthaltes am Verfahren mitzuwirken, ist die 20-Tages-Frist gehemmt. Diesfalls läuft die Frist erst ab Wegfall des Hindernisses (Entlassung aus dem Krankenhaus) wieder weiter."

Der Gesetzgeber hat mit der ausdrücklichen Anordnung, dass die 20-Tage-Frist im Fall der fristgerechten Einleitung des Konsultationsverfahrens samt Verständigung des Asylwerbers "nicht gilt", deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Befristung des Zulassungsverfahrens diesfalls gänzlich wegfällt. Daraus ist abzuleiten, dass -anders als nach der bisher geltenden Rechtslage- im Falle eines Konsultationsverfahrens keine bloße Fortlaufshemmung dieser Frist mehr eintritt, wenn das Führen solcher Konsultationen dem Asylwerber innerhalb der 20-Tage-Frist nachweislich mitgeteilt wurde (in diesem Sinn auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 461;

Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) Rz 413).

Da im vorliegenden Fall die Mitteilung über das Führen von Konsultationen mit Polen der Beschwerdeführerin innerhalb der 20- Tage-Frist ab Einbringung des Asylantrages erfolgte, war diese Frist gemäß §28 Abs.2 dritter Satz AsylG nicht mehr anwendbar. Die erstinstanzliche Entscheidung des Bundesasylamtes ist daher jedenfalls nicht verspätet ergangen. Die von der Beschwerdeführerin erblickte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor.

Auch der Umstand, dass die belangte Behörde in ihrem im ersten Rechtsgang erlassenen, den Bescheid des Bundesasylamtes aufhebenden Bescheid vom 10.Juli2006 ausgesprochen hatte, dass "das Verfahren zugelassen" sei, bewirkte nach der nunmehr geltenden Rechtslage keine Unzulässigkeit der im zweiten Rechtsgang (neuerlich) gemäß §5 Abs.1AsylG vorgenommenen Zurückweisung des Asylantrages:

§41 Abs.3 zweiter Satz AsylG ordnet an, dass das Verfahren für den Fall, dass der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben sei, zugelassen ist. Diese "Prognoseentscheidung" (vgl.die oben wiedergegebenen Erläuterungen) schließt zufolge der ausdrücklichen Anordnung des §28 Abs.1 letzter Satz AsylG ("Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen") eine spätere Zurückweisung aber nicht aus.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu §41 AsylG (952BlgNRXXII. GP66) heißt es dazu wörtlich:

"Aus der Regelung des Abs.3 geht hervor, dass der Unabhängige Bundesasylsenat in Verfahren über Zurückweisungsentscheidungen von §66 Abs.2 AVG nicht Gebrauch machen darf; vielmehr ist im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen. Dieses kann allerdings im materiellen Verfahren -die Zulassung steht ja einer späteren Zurückweisung nicht entgegen- wieder zu der Ansicht kommen, dass der Antrag unzulässig war. Jedenfalls ist das Bundesasylamt an die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates gebunden. ..."

Das Bundesasylamt konnte daher nach Vornahme der aufgrund des Berufungsbescheides des unabhängigen Bundesasylsenates erforderlichen Verfahrensergänzung -unter Berücksichtigung seiner Bindung an die Berufungsentscheidung- wieder zum Ergebnis kommen, dass der Antrag unzulässig war und diesen erneut gemäß §5 Abs.1AsylG als unzulässig zurückweisen (vgl.dazu Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 600; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz2005, 550).

Weitere Beschwerdegründe hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Solche liegen, ausgehend von den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten -von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogenen- Feststellungen, auch nicht vor.

Die Beschwerde war daher gemäß §42 Abs.1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte der Verwaltungsgerichtshof gemäß §39 Abs.2 Z6 VwGG absehen, weil in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§47ffVwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 31. Mai 2007