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2007/20/0366 ECLI:AT:VWGH:2007:2007200366.X00 KI-generiert

VwGH annulled asylum extension decisions due to procedural error regarding the main application's finality.

Geschäftsnummer 2007/20/0366
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice annulled the asylum authority's decisions rejecting extension applications because the main asylum application was not yet legally finalized. The applicants argued their extension requests referred to their mother's pending asylum case, but the court found the facts showed they referred to their father's application. The court ruled that extension decisions cannot be final before the main application is conclusively resolved, making the authority's assumption of a negative outcome on the father's case procedurally incorrect.

Legislator-Regeste

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§§ 10, 11 AsylG 1997; The extension of asylum cannot be decided with finality before the main asylum application has been legally concluded.

Schlagwörter

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asylum extension procedural error finality of main application administrative law asylum procedure

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. a VwGG
§ 75 AsylG 2005
§ 44 Abs. 1 AsylG 1997
§§ 10, 11 AsylG 1997
§ 13 Abs. 8 AVG
§§ 47ff VwGG
§44 Abs.1 AsylG
Das bis zum Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 am 1.Mai2004 vorgesehene Rechtsinstitut der "Asylerstreckung", das nunmehr durch das "Familienverfahren" ersetzt wurde, war in den -im vorliegenden Fall nach §75AsylG 2005 iVm §44 Abs.1 AsylG 1997 noch anzuwendenden- §§10, 11AsylG1997 geregelt.

Zitierte Rechtsprechung

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Zl. 98/20/0311
Zl. 2005/20/0145

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Volltext

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR991,20 (insgesamt EUR2.973,60) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reisten gemeinsam mit ihren Eltern I K und Z K am 27.November2003 in Österreich ein. Die Mutter der Beschwerdeführer erklärte vor dem Bundesasylamt am 2.Jänner2004, sie übernehme die gesetzliche Vertretung für die Beschwerdeführer im laufenden Asylverfahren in Österreich. Sie erklärte jeweils, sie wolle, dass die Asylanträge der Beschwerdeführer in Asylerstreckungsanträge "auf den Asylantrag ihres Vaters" umgedeutet und die Beschwerdeführer so behandelt würden "wie ihr Vater".

Mit Bescheiden jeweils vom 5.Jänner2004 wies das Bundesasylamt die Asylerstreckungsanträge der Beschwerdeführer ab. Nachdem der Antrag des Vaters der Beschwerdeführer auf Gewährung von Asyl am 5.Jänner2004 abgewiesen worden sei, seien die Voraussetzungen zur Erstreckung des Asyls nicht gegeben.

In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen brachten die Beschwerdeführer jeweils vor, die Asylerstreckungsanträge vom 2.Jänner2004 bezögen sich auf den Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführer, über den noch nicht rechtskräftig entschieden sei, da gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes Berufung erhoben worden sei.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen ab. Die Mutter der Beschwerdeführer habe am 2.Jänner2004 als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich der Mutter, gewährten Asyls gestellt. Dieser Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführer sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.Jänner2004, die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.Jänner2007 abgewiesen worden. Es sei sohin der Asylantrag des bezughabenden Angehörigen der Beschwerdeführer abgewiesen worden.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Das bis zum Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 am 1.Mai2004 vorgesehene Rechtsinstitut der "Asylerstreckung", das nunmehr durch das "Familienverfahren" ersetzt wurde, war in den -im vorliegenden Fall nach §75AsylG 2005 iVm §44 Abs.1 AsylG 1997 noch anzuwendenden- §§10, 11AsylG1997 geregelt. Aus den zuletzt genannten Bestimmungen folgerte der Verwaltungsgerichtshof beginnend mit dem Erkenntnis vom 15.Dezember1998, Zl.98/20/0311, in ständiger Rechtsprechung, das Verfahren über den Erstreckungsantrag dürfe nicht vor dem Verfahren über den Hauptantrag rechtskräftig beendet werden. Über einen Asylerstreckungsantrag darf somit vor rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages jedenfalls nicht verfahrensbeendend entschieden werden (siehe etwa das hg.Erkenntnis vom 31.Mai2005, Zl.2005/20/0145,mwN).

Die Beschwerde rügt zutreffend, die Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführer hätten Asylerstreckungsanträge bezogen auf das Asylverfahren ihrer Mutter gestellt, sei aktenwidrig. Die Mutter der Beschwerdeführer hat-entgegen der Darstellung in den angefochtenen Bescheiden-am 2.Jänner2004 als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführer Erstreckungsanträge bezogen auf den Asylantrag des Vaters, nicht der Mutter der Beschwerdeführer gestellt. Wenn in den Berufungen der Beschwerdeführer dagegen behauptet wurde, die Asylerstreckungsanträge bezögen sich auf den Asylantrag der Mutter, so erfolgte dies im Widerspruch zum erstinstanzlichen Antrag. Zwar kann gemäß §13 Abs.8AVG der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, sofern die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird. Eine Änderung des Antrags der Beschwerdeführer kann aber der Berufungsbehauptung nicht entnommen werden. Es wird insbesondere nicht ausgeführt, dass die ursprünglich auf den Asylantrag des Vaters bezogenen Asylerstreckungsanträge nunmehr auf den Asylantrag der Mutter bezogen werden sollten. Die Berufungen behaupteten vielmehr -unzutreffend-, die Asylerstreckungsanträge "vom 02.01.2004" hätten sich (immer schon) auf den Asylantrag der Mutter bezogen.

Somit liegen Asylerstreckungsanträge der Beschwerdeführer bezogen auf den Asylantrag ihres Vaters vor. Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren über den Asylantrag des Vaters mittlerweile -bis zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide- rechtskräftig negativ erledigt worden wäre, sind aber weder den angefochtenen Bescheiden noch der Aktenlage zu entnehmen.

Da somit der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, waren die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß §42 Abs.2 Z3lit.aVwGG aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 25.April2007