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2007/19/1016 ECLI:AT:VWGH:2010:2007191016.X00 KI-generiert

VwGH annul asylum rejection for lack of clear reasoning and evidence assessment under §42 VwGG.

Geschäftsnummer 2007/19/1016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria annulled the Federal Office's asylum rejection due to a procedural violation regarding the lack of clear reasoning and evidence assessment. The applicant, an Afghan national, claimed persecution by Taliban remnants who killed his father, but the authority dismissed his appeal without adequately addressing his specific fear. The court held that the decision failed to meet statutory requirements for clarity and evidentiary support, preventing effective legal recourse.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG; § 60 AVG: A decision must clearly summarize investigation results, key considerations, and legal reasoning; a mere assertion of uncredibility without evidentiary basis constitutes a procedural defect requiring annulment.

Schlagwörter

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asylum rejection procedural defect lack of reasoning evidence assessment administrative court persecution claim VwGG violation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG
§ 60 AVG
§ 67 AVG
§ 7 Asylgesetz 1997
§ 8 Asylgesetz 1997
§§ 47ff VwGG
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008
§8 AsylG
Mit Bescheid vom 2.Juli2002 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §7 Asylgesetz1997 (AsylG) ab (SpruchpunktI.) und stellte gemäß §8 AsylG fest, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig sei (SpruchpunktII.).

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 26. Mai 2004, 2001/20/0550

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte am 30.Mai2002 in das Bundesgebiet und beantragte am folgenden Tag Asyl.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Vater während der Rabbani-Regierungszeit unter diesem gearbeitet habe, weshalb er in der Folge von den Taliban festgenommen und hingerichtet worden sei. Der Beschwerdeführer habe aus Angst vor den Taliban, welche ihr Geschäft und ihr Haus beschlagnahmt hätten, Kabul verlassen und sei gemeinsam mit seiner Familie nach Pakistan geflohen. Für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan fürchte er, von den Mördern seines Vaters, welche sich noch in Kabul aufhielten, getötet zu werden.

Mit Bescheid vom 2.Juli2002 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §7 Asylgesetz1997 (AsylG) ab (SpruchpunktI.) und stellte gemäß §8 AsylG fest, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig sei (SpruchpunktII.). Die Abweisung des Asylantrags begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass sich nach der Ausreise des Beschwerdeführers die Lage in Afghanistan im Hinblick auf den Sturz des Taliban-Regimes geändert habe und eine von den Taliban ausgehende, auf einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund beruhende Verfolgung ausgeschlossen werden könne. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich jene Taliban, die seinen Vater ermordet hätten, noch in Kabul aufhielten, und der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr Probleme bekommen würde, wird -mit näherer Begründung- in Zweifel gezogen.

In der gegen SpruchpunktI. des erstinstanzlichen Bescheides erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater der Jamiat-e Islami angehört habe und von Taliban hingerichtet worden sei; dieselben Leute würden sich noch in Kabul befinden und auch den Beschwerdeführer verfolgen.

Über diese Berufung führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen präzisierte und ausführte, dass die Mörder seines Vaters noch immer in Afghanistan lebten und auf der Suche nach ihm seien. Bis zum Jahr2003 habe er Kontakt zu einer benachbarten Familie in Afghanistan gehabt und erfahren, dass die Personen, die seinen Vater mitgenommen hätten, nach wie vor nach seiner Familie suchten. Dies müsse mit der Tätigkeit seines Vaters in Zusammenhang stehen; sie hätten ihn mitgenommen und seien daher auch auf der Suche nach dem Beschwerdeführer.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß §7AsylG ab. In der Begründung dieses Bescheides stellte die belangte Behörde u.a. fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland1999 verlassen habe und vor seiner Flucht "keiner konkreten individuellen Verfolgung" ausgesetzt gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr "weiterhin" in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei, habe nicht festgestellt werden können. Dies deshalb, da sich die Situation hinsichtlich des Taliban-Regimes grundlegend geändert habe. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass sich der zur Person und zur Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers festgestellte Sachverhalt aus dessen Vorbringen im Rahmen des Verfahrens ergebe. In der rechtlichen Beurteilung verwies die belangte Behörde auf ihre Beweiswürdigung, in welcher "ausführlich dargelegt" worden sei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers "absolut unglaubwürdig" sei. Aus diesem Grund gelange die belangte Behörde zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer "nicht aus einem der im Asylgesetz genannten Gründen Verfolgung ausgesetzt war oder solche zu befürchten gehabt bzw. derzeit bei einer allfälligen Rückkehr zu gewärtigen hätte".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß §12 Abs.1 Z2VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerde macht geltend, die belangte Behörde sei in der Beweiswürdigung auf das Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt nicht eingegangen; im angefochtenen Bescheid gebe es praktisch keine Beweiswürdigung. Unter anderem habe der Umstand, dass der Beschwerdeführer befürchte, von den Mördern seines Vaters ebenfalls getötet zu werden, keine Berücksichtigung in der Beweiswürdigung der belangten Behörde gefunden.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde einen relevanten Begründungsmangel auf.

Nach dem gemäß §67AVG auch im Berufungsverfahren anzuwendenden §60AVG sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grund gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und weshalb sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl.dazu etwa das hg.Erkenntnis vom 26.Mai2004, 2001/20/0550,mwN).

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Dem angefochtenen Bescheid lässt sich nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, ob die belangte Behörde von der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausgegangen ist oder nicht. Darüber hinaus wäre die in der rechtlichen Beurteilung enthaltene Behauptung der belangten Behörde, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers "absolut unglaubwürdig" sei, auf Grund des Fehlens jeglicher beweiswürdigender Erwägungen dazu nicht hinreichend begründet.

Das daraus resultierende Fehlen einer den eingangs erwähnten gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Bescheidbegründung hindert die Partei an einer wirksamen Verfolgung ihrer Rechte und den Verwaltungsgerichtshof an der Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der getroffenen Entscheidung.

Da auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers Asyl rechtfertigen könnte, war der angefochtene Bescheid daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß §42 Abs.2 Z3lit.b und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§47ffVwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung2008, BGBl.II Nr.455. Das auf die Zuerkennung von Umsatzsteuer und Barauslagen gerichtete Mehrbegehren findet in diesen Vorschriften keine Deckung. Wien, am 2. September 2010