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2007/19/0830 ECLI:AT:VWGH:2010:2007190830.X00 KI-generiert

Chechen asylum claim: insufficiency of administrative evidence assessment regarding PTSD impact and medical proof

Geschäftsnummer 2007/19/0830
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Austrian Administrative Court (VwGH) annulled the appealed decision of the first instance regarding the primary applicant for asylum due to procedural irregularities, and consequently annulled the decisions concerning his family members (secondary to primary applicant) on substantive grounds, resulting in a procedural victory for the applicants and ordering the Federal Republic to compensate legal costs. The dispute involved Russian nationals of Chechen ethnicity who sought asylum, alleging torture, arbitrary detention, and persecution by Russian security forces; while the lower appellate authority had rejected the primary applicant’s claims as inconsistent and merely incidental to general ethnic cleansing operations, disregarding new medical evidence and the impact of post-traumatic stress disorder on their testimony, the VwGH found the administrative court failed to provide a coherent and complete assessment of the evidence. The decisive legal basis was §42(2) lit. b and c VwGG for the annulment based on violation of procedural rules and insufficient fact-finding (specifically the failure to consider all objectively suitable evidence and medical implications of trauma), and §42(2) lit. 1 VwGG combined with §10(5) of the 1997 Asylum Act for the consequential annulment of the related decisions affecting the family unit.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG, § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG; Chechen asylum claim: insufficiency of administrative evidence assessment regarding PTSD impact and medical proof: The dispute involved Russian nationals of Chechen ethnicity who sought asylum, alleging torture, arbitrary detention, and persecution by Russian security forces; while the lower appellate authority had rejected the primary applicant’s claims as inconsistent and merely incidental to general ethnic cleansing operations, disregarding new medical evidence and the impact of post-traumatic stress disorder on their testimony, the VwGH found the administrative court failed to provide a coherent and complete assessment of the evidence. The decisive legal basis was §42(2) lit. b and c VwGG for the annulment based on violation of procedural rules and insufficient fact-finding (specifically the failure to consider all objectively suitable evidence and medical implications of trauma), and §42(2) lit. 1 VwGG combined with §10(5) of the 1997 Asylum Act for the consequential annulment of the related decisions affecting the family unit.

Schlagwörter

KI-generiert
§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG
Main ground for the annulment of the first appealed decision due to the illegality resulting from violations of procedural rules.
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Main ground for the annulment of the remaining appealed decisions due to the illegality of the content, derived from the procedural defect in the primary decision.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG

Main ground for the annulment of the first appealed decision due to the illegality resulting from violations of procedural rules.

§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG

Main ground for the annulment of the remaining appealed decisions due to the illegality of the content, derived from the procedural defect in the primary decision.

§§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2

Legal basis cited for the order regarding the reimbursement of expenses and costs to the complainants.

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Volltext

Der erstangefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung, nämlich hinsichtlich des SpruchpunktesI. (Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die zweit- bis sechstangefochtenen Bescheide werden im Umfang ihrer Anfechtung, nämlich hinsichtlich ihrer SpruchpunkteI. (Abweisung der Asylanträge) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR1.286,40, insgesamt somit EUR7.718,40, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die beschwerdeführenden Parteien sind Mitglieder einer Familie (der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin; die dritt- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien sind deren minderjährige Kinder) und Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Alle beschwerdeführenden Parteien beantragten Asyl (die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien am 8.Oktober2005; die Sechstbeschwerdeführerin am 27.Dezember2005) bzw. internationalen Schutz (Erstbeschwerdeführer am 30.März2006).

Zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass er insgesamt dreimal von uniformierten und bewaffneten "Kräften russischer Behörden" -zuletzt für die Dauer eines Monats- inhaftiert worden sei. Er sei beschuldigt worden, Widerstandskämpfer unterstützt und -als Taxifahrer- befördert zu haben. Nach Zahlung von Lösegeld sei er freigelassen und auf Grund seiner Verletzungen stationär im Krankenhaus behandelt worden. Während seiner Anhaltung sei er ein- bis zweimal täglich über die Namen jener Widerstandskämpfer verhört worden, die er angeblich mit seinem Taxi befördert haben sollte. Da er nicht mehr als Taxifahrer habe weiter arbeiten können und seine Frau nervlich am Ende gewesen sei, habe er seine Heimat verlassen. Was ihn bei einer Rückkehr erwarte, wisse er nicht. Bei einem weiteren solchen Vorfall befürchte er "durch(zu)drehen".

Die Zweitbeschwerdeführerin bezog sich auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers und gab überdies an, bei der letzten "Abholung" des Erstbeschwerdeführers durch die Uniformierten vergewaltigt worden zu sein. Die dritt- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien machten keine eigenen Fluchtgründe geltend.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 24.Oktober2006 die Asylanträge der zweit- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien gemäß §7Asylgesetz1997(AsylG) ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß §8 Abs.1AsylG für zulässig und wies die österreichischen beschwerdeführenden Parteien gemäß §8 Abs.2AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Mit Bescheid vom 1.Februar2007 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §3 Abs.3Z1iVm §11 Abs.1Asylgesetz2005(AsylG2005) abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten sowie gemäß §8 Abs.3 AsylG2005 jener des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt. Unter einem wurde der Erstbeschwerdeführer gemäß §10 Abs.1Z2AsylG2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich des Abspruchs über ihre Anträge auf Asyl bzw. internationalen Schutz gemäß §7AsylG bzw. §3 Abs.3 Z1AsylG2005 ab (SpruchpunktI.), gab den Berufungen im Übrigen Folge und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der zweit- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation gemäß §8AsylG iVm §50Fremdenpolizeigesetz2005 nicht zulässig sei bzw. dem Erstbeschwerdeführer gemäß §8 Abs.3AsylG2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation zuerkannt werde (SpruchpunktII.); sämtlichen beschwerdeführenden Parteien wurden befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß §8 Abs.3iVm §15AsylG bzw. gemäß §8 Abs.4AsylG2005 erteilt (SpruchpunktIII.).

Die belangte Behörde führte im erstangefochtenen Bescheid aus, dass es dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen sei, eine ihn betreffende konkrete Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, weshalb "seinem Vorbringen die Asylrelevanz zu versagen" gewesen sei. Seine Angaben seien über weite Strecken unglaubwürdig und wichen inhaltlich massiv von jenen seiner Ehefrau (der Zweitbeschwerdeführerin) ab. Der Erstbeschwerdeführer sei mit den Widersprüchen konfrontiert worden und habe in seiner dazu abgegebenen Stellungnahme zur Begründung für eine unterschiedliche Darstellung auf seinen und seiner Frau instabilen psychischen Zustand verwiesen. Zwar könne dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin eine detaillierte zeitliche Einordnung bestimmter Vorfälle schwer fallen; bei den angeführten Begebenheiten -wie insbesondere die länger dauernde Anhaltung- handle es sich jedoch um derart einprägsame Ereignisse, dass sich die beschwerdeführenden Parteien, hätten sie diese Vorfälle tatsächlich erlebt, wohl genau an den Zeitpunkt erinnern können müssten. Nach Darstellung einzelner (vermeintlicher) Widersprüche in den Darstellungen führte die belangte Behörde aus:

"Die Berufungsbehörde schließt nicht aus, dass der (Erstbeschwerdeführer) in seiner Heimat wie zahlreiche andere Angehörige der tschetschenischen Ethnie im Zuge von sogenannten Säuberungsaktionen kontrolliert, mitgenommen und für eine kurze Zeit sogar angehalten wurde. Eine individuelle, seine Person betreffende, und damit asylrelevante Verfolgungshandlung konnte aber nicht festgestellt werden.

...

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die sehr widersprüchlichen Darstellungen (...) einen wahren Kern haben -nämlich die Perlustrierung im Rahmen von Säuberungsaktionen- kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der (Erstbeschwerdeführer) in seiner Heimat einer gezielten und systematischen Verfolgung durch die Behörden ausgesetzt ist. Dagegen spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass sämtliche -enge- Verwandte des (Erstbeschwerdeführers) nach wie vor und ohne Probleme in Tschetschenien leben. Wäre der (Erstbeschwerdeführer) das Ziel konkreter behördlich gesteuerter Aktionen, ist davon auszugehen, dass seine Eltern oder Brüder aufgrund der Sippenhaftung Schwierigkeiten ausgesetzt wären. Dies wurde aber vom (Erstbeschwerdeführer) ausdrücklich verneint und auf das friedliche Leben seiner Verwandten hingewiesen.

Darin sieht die Berufungsbehörde weiters die Angaben der (Zweitbeschwerdeführerin) bestätigt, wonach (der Erstbeschwerdeführer) lediglich zufälliges Opfer von Säuberungsaktionen gewesen sei. Betrachtet man die Angaben des Ehepaares zu den näheren Details des von ihnen geschilderten Sachverhaltes, so muss bemerkt werden, dass beide durch ihre jeweiligen Angaben ganz offenkundig versuchten, diese zu steigern und auszuschmücken. Dies offenkundig mit dem Ziel, die Asylrelevanz zu konstruieren.

Es wird -...- nicht angezweifelt, dass der psychische Zustand des (Erstbeschwerdeführers) und (der Zweitbeschwerdeführerin) labil ist und dieser Umstand bei der Beurteilung des jeweiligen Vorbringens mitzuberücksichtigen ist. Dennoch wäre es nach Meinung der Berufungsbehörde verfehlt, die Ursache für die nachgewiesenen Widersprüche im Lichte des erheblichen Abweichungsgrades und der Häufigkeit der Divergenzen ausschließlich im instabilen psychischen Zustand der (beschwerdeführenden Parteien) zu sehen und diese damit erklären zu wollen. Es handelt sich bei den dargestellten Widersprüchen nämlich nicht um bloße Ungenauigkeiten, die mit der Ausnahmesituation, in der sich die Betroffenen befunden haben mögen oder dem längeren Zeitraum, der seither verstrichen ist, zu erklären sind, sondern über weite Strecken um völlig unterschiedliche Sachverhaltselemente ein und derselben (angeblichen) Fluchtgeschichte, über deren Vorhalt der (Erstbeschwerdeführer) trotz gutächterlich festgestellter Bewusstseinsklarheit und ungestörter Wahrnehmung und Auffassung keine substantiierten Erklärungen abzugeben vermochte."

Gegen SpruchpunktI. dieser Bescheide richten sich die vorliegenden -wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen- Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Soweit die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid die Mangelhaftigkeit der von der belangten Behörde in diesem vorgenommenen Beweiswürdigung geltend macht, zeigt sie relevante Verfahrensmängel auf.

Die behördliche Beweiswürdigung ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zwar nur dahin unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen. Dem Gesichtshof kommt es hingegen nicht zu, die Beweiswürdigung der belangten Behörde darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Eine Beweiswürdigung ist aber nur dann schlüssig, wenn (u.a.) alle zum Beweis strittiger Tatsachen nach der Aktenlage objektiv geeigneten Umstände berücksichtigt wurden.

Im Übrigen sind nach dem gemäß §67AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden §60AVG in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl.dazu etwa das hg.Erkenntnis vom21.Juni2010, Zl.2008/19/0232,mwN).

Diesen rechtlichen Anforderungen entspricht der erstangefochtene Bescheid nicht.

Zunächst überging die belangte Behörde die vom Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegte Bestätigung eines 16-tägigen Aufenthalts im Krankenhaus von Argun vom 13. bis zum 29.Mai2004 gänzlich. Aus dieser Bestätigung geht nach dem Inhalt des Protokolls über die mündliche Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde hervor, dass der Beschwerdeführer eine Gehirnerschütterung und auch viele Verletzungen am Körper, z.B.am Hals, hatte. Ihr Vorhandensein spräche für die Richtigkeit der vom Erstbeschwerdeführer ausgesagten Misshandlungen durch die russischen Sicherheitskräfte und stünde der Einschätzung der belangten Behörde entgegen, dass der Erstbeschwerdeführer ausschließlich Opfer von Perlustrierungen im Rahmen von Säuberungsaktionen geworden sein soll, nicht verständlich.

Unvollständig sind jedoch auch die Erwägungen der belangten Behörde zum möglichen Einfluss der dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin zugestandenen Traumatisierung auf ihr Aussageverhalten. Zwar konstatiert die belangte Behörde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin, dass ihnen die detaillierte zeitliche Einordnung bestimmter Vorfälle -auf Grund ihres psychischen Zustandes, auf den die beschwerdeführenden Parteien in der ihnen in ersterInstanz freigestellten Stellungnahme und in der Berufung hingewiesenhatten - schwer fallen könne, sie vermeinte jedoch, dass die beschwerdeführenden Parteien sich auf Grund der Art der Begebenheiten genau an deren Zeitpunkt erinnern können müssten. Mit Recht verweist die Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf, dass die belangte Behörde damit ein medizinisches Urteil über die psychische/geistige Verfassung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin getroffen hat, ohne deren fachliche Grundlage darzulegen. Zwar wurde im Verfahren ersterInstanz ein psychiatrisches Gutachten über den psychischen Zustand des Erstbeschwerdeführers eingeholt, das ihm eine posttraumatische Belastungsstörung in Teilremission attestierte. Das Gutachten setzte sich im Weiteren jedoch -auf Grund der Fragestellung- ausschließlich mit der Behandlungsbedürftigkeit der psychischen Erkrankung des Erstbeschwerdeführers auseinander, nicht jedoch mit möglichen Auswirkungen dieser psychischen Erkrankung auf sein Aussageverhalten. Dem Gutachten lässt sich jedoch entnehmen, dass beim Erstbeschwerdeführer "Illusionen vorhanden" und Konzentrationsschwierigkeiten erhebbar waren, deren Auswirkungen auf das Aussageverhalten beurteilt hätten werden müssen.

Eine Beweiswürdigung, die -wie im vorliegenden Fall- solche Überlegungen nicht enthält, berücksichtigt nicht alle zum Beweis strittiger Tatsachen nach der Aktenlage objektiv geeigneten Umstände und ist daher auch nicht schlüssig (siehe dazu etwa das hg.Erkenntnis vom30.März2010, Zl.2008/19/0436; vgl.auch zur Notwendigkeit der Berücksichtigung psychischer Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten das hg.Erkenntnis vom 15.März2010, Zl.2006/01/0355, mwN). Ausgehend davon kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass bei Vermeidung der angesprochenen Verfahrensmängel ein anderes (für den Erstbeschwerdeführer günstigeres) Verfahrensergebnis zu erzielen gewesen wäre.

Einer weiteren inhaltlichen Auseinandersetzung mit der in der Beschwerde weiters gerügten Beweiswürdigung bedurfte es daher nicht mehr.

Der erstangefochtene Bescheid war somit im bekämpften Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß §42 Abs.2Z3 lit.b undcVwGG aufzuheben.

Dieser Umstand schlägt gemäß §10 Abs.5AsylG auch auf das Verfahren der zweit- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien durch (vgl.dazu das hg.Erkenntnis vom9.September2010, Zl.2007/20/0558, mwN). Die diese betreffenden Bescheide der belangten Behörde waren daher im bekämpften Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß §42 Abs.2Z1VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§47ffVwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung2008, BGBl.II Nr.455, insbesondere deren §3 Abs.2.

Wien, am 19.November2010