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2007/19/0508 ECLI:AT:VWGH:2010:2007190508.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint as inadmissible because complainant voluntarily complied with summons, eliminating legal interest.

Geschäftsnummer 2007/19/0508
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complainant's complaint as inadmissible due to a lack of legal interest. The complainant, a Belarusian national, challenged a summons to appear for language analysis, claiming violations of her rights under the AVG. However, she had already voluntarily complied with the summons before filing the complaint, rendering the threatened sanction irrelevant.

Legislator-Regeste

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Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG; § 34 Abs. 1, 3 VwGG: A complaint regarding a summons is inadmissible if the complainant has already voluntarily complied with it, thereby eliminating any possibility of legal interest.

Schlagwörter

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lack of legal interest voluntary compliance inadmissible complaint Administrative Procedure Act language analysis summons procedural dismissal VwGG § 34 Zwangsmassnahme im Ausländerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG
§ 34 Abs. 1 VwGG
§ 34 Abs. 3 VwGG
§ 59 VwGG
§ 19 AVG

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss vom 5. Oktober 2007, Zl. 2007/20/1068
Beschluss vom 7. Februar 2008, Zl. 2008/21/0071
Beschluss vom 15. Dezember 2009, Zl. 2007/05/0110
den Beschluss vom 15. Dezember 2009, Zl. 2007/05/0110, mwN).
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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Mit Ladungsbescheid vom 23.März2007 wurde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Weißrusslands, aufgefordert, "zwecks Ergänzung der Sprachanalyse" am 13.April2007 um 8Uhr persönlich bei der belangten Behörde zu erscheinen. Die Beschwerdeführerin müsse damit rechnen, dass ihre zwangsweise Vorführung veranlasst werde, wenn sie der Ladung ohne wichtigen Grund -z.B.Krankheit, Gebrechlichkeit- nicht Folge leiste. Das Formular ist mit "Ladungsbescheid" überschrieben; als Rechtsgrundlage ist §19AVG angeführt.

Gegen diesen Ladungsbescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, die am 11.Juli2007 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, "nicht entgegen §19AVG vorgeladen zu werden", und in ihrem "Recht auf persönliche Freiheit" als verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, aus welchen sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin der Ladung zum angegebenen Termin bereits freiwillig Folge geleistet hatte.

Die Beschwerde ist mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Gemäß Art.131 Abs.1 Z.1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit -nach Erschöpfung des Instanzenzuges- Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Eine Beschwerde ist unzulässig und gemäß §34 Abs.1 und Abs.3 VwGG zurückzuweisen, wenn es dem Beschwerdeführer an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Art.131 Abs.1 Z.1 B-VG und damit am Rechtsschutzbedürfnis mangelt. Dies ist der Fall, wenn sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern würde, sodass es für seine Rechtsstellung keinen Unterschied macht, ob der Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl.den Beschluss vom 5.Oktober2007, Zl.2007/20/1068, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid dann nicht (mehr) vor, wenn der Beschwerdeführer der in diesem Bescheid verfügten Ladung zum dort genannten Termin freiwillig Folge geleistet hat, weil dann die Verhängung der -nur für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung (des Ausbleibens iSd §19Abs.2 zweiter Satz letzter Halbsatz AVG)- angedrohten Sanktion von vornherein nicht mehr in Betracht kommt (siehe u.a. die Beschlüsse vom 7.Februar2008, Zl.2008/21/0071, vom 5.Oktober2007, Zl.2007/20/1068). Liegt die einer Klaglosstellung vergleichbare Lage bereits bei der Einbringung der Beschwerde vor, ist eine derartige Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen (vgl. den Beschluss vom 15. Dezember 2009, Zl. 2007/05/0110, mwN).

Da die gegenständliche Beschwerde erst nach dem im bekämpften Ladungsbescheid angeordneten und von der Beschwerdeführerin befolgten Termin beim Verwaltungsgerichtshof überreicht wurde, war bereits zu diesem Zeitpunkt eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch diesen ausgeschlossen.

Die Beschwerde war somit gemäß §34 Abs.1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Ein Antrag auf Aufwandersatz wurde von der belangten Behörde nicht gestellt (§59VwGG).

Wien, am 2. September 2010