Loss of legal interest in expulsion order due to subsequent grant of subsidiary protection and residence permit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the complaint as moot (gegenstandslos) and discontinued the proceedings, denying reimbursement of costs to the complainant, thereby leaving the administrative expulsion order formally in force despite the loss of its practical effect. The dispute concerned an appeal against a lower administrative authority's expulsion order under Section 53(1) of the Foreigners' Police Act 2005, issued against a stateless individual residing unlawfully in Austria; the complainant subsequently obtained a limited-term residence permit and status as a subsidiary protection beneficiary from the Federal Office for Refugees in 2008. The court held that the subsequent legalization of the individual's residence rendered the appellate review purely abstract and theoretical, leading to the discontinuation of the case under an analogous application of Section 33(1) of the Administrative Court Act 2004; no costs were awarded because determining the legality of the initial expulsion would require a disproportionate effort given that neither party's position could be deemed clearly correct without further scrutiny.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005; § 33 Abs. 1 VwGG: If a foreigner's deportation order loses its practical effect due to subsequent legalisation, the appeal is declared moot under § 33 Abs. 1 VwGG.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien (der belangten Behörde) vom 10. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage am 25. März 2002 illegal nach Österreich gelangt und habe einen Asylantrag gestellt, der am 2. Mai 2006 rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Seither halte sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Mit Schreiben vom 29. August 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihm das Bundesasylamt mit Bescheid vom 30. Juli 2008, Zl. 08 05.038BAW, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsbewilligung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 30. Juli 2009 erteilt habe. Auf Grund der dem Beschwerdeführer mittlerweile erteilten Aufenthaltsbewilligung (subsidiärer Schutz) entfalte der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden sei, keine nachteiligen Auswirkungen mehr. Der Beschwerdeführer sei damit (materiell) klaglos gestellt. In einem Fall materieller Klaglosstellung sei die Kostenentscheidung so zu treffen, als ob das Verfahren mit Erkenntnis erledigt worden wäre. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Einstellung des Beschwerdeverfahrens unter Zuspruch der in der Beschwerde vom 19. Oktober 2007 verzeichneten Kosten.
II. 1. Auf Grund der mit Bescheid vom 30. Juli 2008 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung ist der Beschwerdeführer zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.
2. Wird der Aufenthalt eines Fremden nach Erlassung einer Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG rechtmäßig, so ist dadurch ebenso wie durch die Ausreise der mit der Ausweisung erfolgte Zweck der Beendigung des illegalen Aufenthaltes erfüllt. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine Beschwerde gegen einen Ausweisungsbescheid käme ab der Legalisierung des Aufenthaltes des Fremden nur mehr abstrakttheoretische Bedeutung zu (vgl. den hg. Beschluss vom 27. September 2005, Zl. 2005/18/0490).
3. Auf Grund des somit durch die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung bewirkten nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war die Beschwerde ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. auch dazu den zitierten hg. Beschluss Zl. 2005/18/0490).
4. Im Hinblick darauf, dass weder die Auffassung des Beschwerdeführers noch die der belangten Behörde ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden kann und daher die im Rahmen der Entscheidung über die Kosten erforderliche Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 2. Oktober 2008