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AW 2007/18/0504 ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007180504.A00 KI-generiert

VwGH dismisses suspension request due to grave criminal history and overriding public safety interests.

Geschäftsnummer AW 2007/18/0504
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria rejected the applicant's request for suspensive effect on the contested administrative decision. The applicant, a long-term resident with a severe criminal record including theft and assault, argued that deportation would cause disproportionate hardship. The court ruled that the applicant's dangerous behavior to public safety and property creates overriding public interests that preclude any balancing of interests.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; Suspension of administrative decisions is denied when overriding public interests, such as protecting public safety from individuals with grave criminal histories, exist and render a balancing of interests unnecessary.

Schlagwörter

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suspensive effect overriding public interest grave criminal record proportionality test administrative procedure

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die aufschiebende Wirkung kann demnach nicht zuerkannt werden, wenn dem zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Darunter sind besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides zwingend gebieten. Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen verbunden wäre. Stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen, so ist eine Abwägung mit den übrigen Interessen nicht mehr vorzunehmen (Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982, 465; Thiele, Die aufschiebende Wirkung im verfassungs und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZfV 1998, 766f).

Den vorliegenden Aufschiebungsantrag begründet der dem Beschwerdevorbringen zufolge seit 1988 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer damit, dass er von seiner Familie getrennt würde und er auch im Fall seines Obsiegens "den Ausgang des Verfahrens im Ausland abwarten musste, obwohl er immer zum weiteren Aufenthalt in Österreich berechtigt war".

In Anbetracht des im angefochtenen Bescheid festgestellten gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers (Bestrafungen nach dem KFG u.a. wegen Lenkens eines Fahrzeuges im "minderalkoholisierten" Zustand, vorsätzliche Körperverletzung, Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls und wegen unerlaubten Waffenbesitzes) und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für das Eigentum und die körperliche Integrität von Menschen stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Jänner 2002, Zl. AW 2001/18/0198). Daher können die für den beruflich nicht integrierten Beschwerdeführer mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen Nachteile keine Berücksichtigung finden.

Wien, am 24. Oktober 2007