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2007/18/0476 ECLI:AT:VWGH:2008:2007180476.X00 KI-generiert

Expulsion of foreign national married to Austrian citizen: proportionality of residence termination under Article 8 ECHR versus public interest in migration control

Geschäftsnummer 2007/18/0476
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the complaint as unfounded, upholding the expulsion order issued by the Security Directorate for the City of Vienna. The case concerned the expulsion of a Nigerian national who had entered Austria illegally in 2002, whose asylum application was definitively rejected in March 2007, and who subsequently remained in the country without authorization despite marrying an Austrian citizen in November 2006. The court held that the expulsion was lawful under § 53 Abs. 1 of the Alien Police Act 2005 (FPG) because the applicant lacked a residence permit and no legalization of his status was possible from within the territory. Regarding the proportionality of the measure under § 66 Abs. 1 FPG and Article 8 of the European Convention on Human Rights, the court determined that the public interest in maintaining orderly migration control and public order outweighed the applicant’s private and family interests, particularly given his sustained unlawful residence for four months following his asylum rejection.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005; § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005: Deportation is permissible when the public interest in maintaining orderly immigration rules outweighs the individual's private interests, even in cases of marriage to a national, provided the stay is unlawful and the prospect of regularization is absent.

Schlagwörter

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deportation proportionality illegal stay duration family life ECHR asylum rejection impact public order immigration FPG Art. 66.1 integration assessment

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005
Art. 8 Abs. 2 EMRK
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens ein sehr hoher Stellenwert zu (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
§ 21 Abs. 4 NAG
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
§ 53 Abs. 1 FPG
Im Hinblick darauf begegnet die weitere unbekämpfte Beurteilung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhalte und die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinem Einwand.
§ 86 Abs. 2 FPG
§ 86 Abs. 2 FPG nicht entgegen (vgl.
§ 66 Abs. 1 FPG
Unter dem Blickwinkel des § 66 Abs. 1 FPG bringt die Beschwerde vor, der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat und Familienlebens sei nicht verhältnismäßig.
§ 21 NAG
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass unter dem Blickwinkel des § 21 NAG eine Legalisierung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vom Inland aus nicht in Betracht kommt (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis Zl. 2007/18/0278
nochmals das Erkenntnis Zl. 2007/18/0278, m.w.N.).
Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/18/0147
etwa das Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/18/0147, m.w.N.), gravierend beeinträchtigt hat.
Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/18/0094
Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/18/0094).

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 4. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 9. November 2002 illegal nach Österreich eingereist und habe am 12. November 2002 einen Asylantrag gestellt, der mit Wirkung vom 8. März 2007 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Seither halte er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er weise eine gerichtliche Vorstrafe wegen Gebrauchs einer falschen bzw. gefälschten öffentlichen Ausweisurkunde (§§ 223 Abs. 2, 224 StGB) auf. So sei über ihn vom Landesgericht Korneuburg mit Urteil vom 18. Dezember 2003 rechtskräftig eine bedingte sechswöchige Freiheitsstrafe verhängt worden.

Am 8. November 2006 habe er die österreichische Staatsbürgerin BP geheiratet, mit der er im gemeinsamen Haushalt wohne. Bisher habe er keinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eingebracht. Abgesehen von seiner Ehefrau habe er keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Er habe keine Unterhaltspflichten und sei bis jetzt nur tageweise geringfügig beschäftigt gewesen. Da sich der Beschwerdeführer nunmehr schon fast vier Monate lang unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, sei die aufenthaltsbeendende Maßnahme zu Recht verfügt worden, zumal keine bzw. nur eine äußerst geringe Aussicht auf Legalisierung des Aufenthalts vom Inland aus bestehe.

Angesichts des mehrjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers müsse von einem mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen Eingriff in sein Privatleben ausgegangen werden. Allerdings wirke der Umstand, dass seinem Asylantrag letztlich keine Berechtigung zuerkannt worden sei und er sich schon monatelang, also durchaus beharrlich, rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte, wesentlich interessenmindernd. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens ein sehr hoher Stellenwert zu (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Diese Regelungen seien vom Beschwerdeführer missachtet worden. Die Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass die allenfalls vorhandenen gegenläufigen privaten Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit daran, dass der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausreise. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in seine familiäre Sphäre werde in seinem Gewicht dadurch aufgewogen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eheschließung habe wissen müssen, dass im Falle des für ihn negativ ausgehenden Asylverfahrens, der sehr wahrscheinlich gewesen sei, die weitere Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich schwer bis unmöglich sein werde.

Er habe nicht wirklich davon überzeugt sein können, dass er bzw. seine Familie wie im Asylverfahren behauptet das Opfer eines "Orakelspruchs" sein würden und dies als berechtigter Grund für die Annahme einer Verfolgung in seinem Heimatland angesehen werden könne. Besondere Umstände, die darüber hinaus eine besondere Ermessensübung zulassen würden, hätten weder erkannt werden können, noch seien solche vorgebracht worden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, diesen aufzuheben.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bringt vor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers österreichische Staatsbürgerin sei. Sie behauptet jedoch nicht, dass die Ehefrau das (gemeinschaftsrechtliche) Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe. Auch dem angefochtenen Bescheid ist kein Anhaltspunkt für die Inanspruchnahme eines solchen Rechts zu entnehmen. Die Beschwerde bestreitet weiters nicht, dass der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist ist, über keinen Aufenthaltstitel verfügt und nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens im Bundesgebiet verblieben ist. Er hätte daher eines Aufenthaltstitels bedurft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0278, m.w.N.). Im Hinblick darauf begegnet die weitere unbekämpfte Beurteilung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhalte und die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinem Einwand. Dies auch dann, wenn man mit dem Beschwerdevorbringen berücksichtige, dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2007 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familiengemeinschaft gestellt hat, weil die bloße Stellung eines solchen Antrags kein Recht, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, schaffen kann (vgl. § 21 Abs. 4 NAG). In Anbetracht des Fehlens eines Niederlassungsrechts steht der Ausweisung des Beschwerdeführers auch § 87 i.V.m. § 86 Abs. 2 FPG nicht entgegen (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2007/18/0278, m.w.N.).

2.1. Unter dem Blickwinkel des § 66 Abs. 1 FPG bringt die Beschwerde vor, der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat und Familienlebens sei nicht verhältnismäßig. Es werde auf die Stellungnahme des Menschenrechtsbeirates im Bundesministerium für Inneres verwiesen, wonach nicht die Interessen des Einzelnen am Aufenthalt gegen die Interessen der Allgemeinheit an einer Aufenthaltsbeendigung abzuwägen wären und viel mehr "das öffentliche Interesse an der Unterlassung des Eingriffes" überwiegen würde.

3.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat in Anbetracht der aus der Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit November 2002 ableitbaren Integration, seiner familiären Bindungen zu seiner Ehefrau und seiner erlaubten tageweisen Beschäftigung zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat und Familienleben im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Das Gewicht der aus seinem Aufenthalt resultierenden persönlichen Interessen wird allerdings dadurch relativiert, dass dieser bis zur Beendigung des Asylverfahrens nur auf Grund eines Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, berechtigt war. Diesen nicht besonders ausgeprägten Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt seit der rechtskräftigen Beendigung des Asylverfahrens (seit 8. März 2007) in der Dauer von etwa vier Monaten das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/18/0147, m.w.N.), gravierend beeinträchtigt hat. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich treten gegenüber den genannten öffentlichen Interessen in den Hintergrund. Im Hinblick darauf ist die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass unter dem Blickwinkel des § 21 NAG eine Legalisierung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vom Inland aus nicht in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/18/0094).

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 31. März 2008