Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2007/18/0339 ECLI:AT:VWGH:2008:2007180339.X00 KI-generiert

Expulsion of alien after rejected asylum: Weighing private integration interests against public order and unlawful residence duration under Article 8 ECHR

Geschäftsnummer 2007/18/0339
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court dismissed the complainant's appeal as unfounded, leaving the decision to expel him from Austria in force. The case concerned a Turkish national who had illegally entered Austria with the aid of smugglers in 2000 and remained without a residence permit after his asylum application was finally rejected in December 2006. The lower authority had ordered his expulsion under Section 53 of the Foreign Police Act 2005, balancing his six-year presence against the gravity of his unauthorized stay. The court held that the expulsion was permissible under Section 66 of the Foreign Police Act 2005 because the public interest in maintaining public order and immigration law compliance, as protected by Article 8 Paragraph 2 of the European Convention on Human Rights, outweighed the complainant's personal interests, which were diminished by the temporary and ultimately unjustified nature of his prior asylum-based stay. The court further found that the authority did not err in its discretionary assessment under Section 53, as no special circumstances justified refraining from issuing the expulsion order.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 53 Abs. 1 FPG; § 66 Abs. 1 FPG: The court must weigh the individual's integration against the public interest in order maintenance, where a prolonged illegal stay following a negative asylum decision justifies deportation despite family ties.

Schlagwörter

KI-generiert
deportation order illegal residence asylum rejection public order discretionary power integration assessment procedural dismissal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 53 Abs. 1 FPG
Vor dem Hintergrund dieser Tatsache habe auch von der Ermessensbestimmung des § 53 Abs. 1 FPG Gebrauch gemacht werden müssen.
§ 66 Abs. 1 FPG
Die Ausweisung sei gemäß § 66 Abs. 1 FPG zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten.
§ 35 Abs. 1 VwGG
Procedural rule cited to justify the dismissal of the complaint without a further public hearing because the content of the complaint indicated the absence of a legal violation.
Art. 8 Abs. 2 EMRK
Dezember 2006) in der Dauer von über vier Monaten das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl.
§ 66 FPG
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von Österreich aus seine im Heimatland (Türkei) lebenden Familienangehörigen unterstützen könne, ist vom Schutzbereich des § 66 FPG nicht umfasst (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
Erkenntnis vom 17. September 2000, Zl. 2002/18/0147
Erkenntnis vom 17. September 2000, Zl. 2002/18/0147, mwN), gravierend beeinträchtigt hat.
Erkenntnis vom 5. April 2005, Zl. 2005/18/0099
Erkenntnis vom 5. April 2005, Zl. 2005/18/0099).

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 35 Abs. 1 VwGG

Procedural rule cited to justify the dismissal of the complaint without a further public hearing because the content of the complaint indicated the absence of a legal violation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 18. April 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, aus Österreich ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 23. Oktober 2000 illegal und schlepperunterstützt nach Österreich eingereist. Das anschließende Asylverfahren sei seit dem 1. Dezember 2006 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Seither halte er sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Angesichts seines nunmehr sechs Jahre dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet und der Tatsache, dass er keine Straftaten begangen habe, ein ordentliches Leben führe, seine in der Türkei lebenden Familienangehörigen von seinen Geldüberweisungen abhängig seien und er intensive private und berufliche Beziehungen zu Österreich habe, sei ihm ein entsprechendes Maß an Integration zuzugestehen. Das Gewicht der aus seiner Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration werde dadurch maßgebend gemindert, dass sein Aufenthalt während des Asylverfahrens nur auf Grund eines Antrages, der sich letztendlich als unberechtigt erwiesen habe, temporär berechtigt gewesen sei. Der Umstand, dass er unbescholten sei, könne seine persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich nicht maßgeblich verstärken. Dieser Integration sei gegenüber zu stellen, dass er sich seit dem 1. Dezember 2006, also seit ca. vier Monaten, illegal in Österreich aufhalte. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß. Die Ausweisung sei gemäß § 66 Abs. 1 FPG zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften stelle einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Auch würde es (im Hinblick auf seine schlepperunterstützte Einreise) geradezu einer Förderung des Schlepperwesens gleich kommen, würde man ihm den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gestatten. Vor dem Hintergrund dieser Tatsache habe auch von der Ermessensbestimmung des § 53 Abs. 1 FPG Gebrauch gemacht werden müssen. Das dem Beschwerdeführer vorwerfbare Fehlverhalten (illegale Einreise sowie Nichtausreise aus dem Bundesgebiet trotz negativ abgeschlossenem Asylverfahren) sei im Verhältnis zu der von ihm geltend gemachten Integration (die dadurch erheblich zu relativieren sei, dass sein Aufenthalt nur auf Grund eines letztendlich nicht zielführenden Asylantrages rechtmäßig gewesen sei) stärker zu gewichten. Weder aus dem Akt noch aus seiner Berufungsschrift könnten besondere Umstände ersehen werden, die ein Ermessen zu seinen Gunsten begründen könnten.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, im Oktober 2000 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Er wendet sich auch nicht gegen die Ausführungen der belangten Behörde, dass sein Asylverfahren seit Dezember 2006 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei und dass er auch über keine fremdenrechtliche Bewilligung für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet verfüge. Die Auffassung der belangten Behörde, dass er sich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden. Daher begegnet die nicht bekämpfte Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

2. Die belangte Behörde hat in Anbetracht der aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers seit Oktober 2000 und seiner Beschäftigung im Bundesgebiet ableitbaren Integration einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat und Familienleben im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Das Gewicht der aus seinem Aufenthalt resultierenden persönlichen Interessen wird dadurch relativiert, dass dieser bis zur Beendigung des Asylverfahrens nur auf Grund eines Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, berechtigt war. Dass er für seinen Lebensunterhalt selbst aufkomme und nie straffällig geworden sei, vermag diese persönlichen Interessen nicht zu stärken. Den somit nicht besonders ausgeprägten Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt seit der rechtskräftigen Beendigung des Asylverfahrens (seit 1. Dezember 2006) in der Dauer von über vier Monaten das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2000, Zl. 2002/18/0147, mwN), gravierend beeinträchtigt hat. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich treten gegenüber den genannten öffentlichen Interessen in den Hintergrund. Im Hinblick darauf ist die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von Österreich aus seine im Heimatland (Türkei) lebenden Familienangehörigen unterstützen könne, ist vom Schutzbereich des § 66 FPG nicht umfasst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. April 2005, Zl. 2005/18/0099).

3. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe das ihr von § 53 Abs. 1 FPG eingeräumte Ermessen nicht rechtmäßig geübt, nicht zielführend, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, im Grund des § 53 Abs. 1 FPG von ihrem Ermessen, von der Erlassung einer Ausweisung Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 31. März 2008