VwGH dismisses residence permit appeal as applicant is covered by asylum law, not NAG.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice dismissed the applicant's appeal against the rejection of his residence permit application. The applicant argued that the Nationality and Residence Act (NAG) should not apply to him due to his pending asylum case and adoption by an Austrian citizen. The court ruled that the NAG explicitly excludes individuals with only temporary residence rights under asylum law, rendering the permit application inapplicable.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 1 Abs. 2 Z. 1 NAG; § 35 Abs. 1 VwGG: The Nationality and Residence Act does not apply to foreigners who are entitled to temporary residence under asylum law, thereby excluding them from residence permit procedures under that Act.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
I. 1.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 15.März2007 wurde der vom Beschwerdeführer am 4.Juli2001 bei der Bundespolizeidirektion Wien gestellte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gemäß §1 Abs.2 Z.1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes -NAG, BGBl.INr.100/2005, zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe am 20.Jänner2000 beim Bundesasylamt einen Asylantrag eingebracht. Das Asylverfahren sei derzeit im Stand der Berufung offen. Er sei jedenfalls seit 22.Oktober2001 im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes (AsylG).
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes InnereStadt Wienvom 7.Mai2001 sei der Beschwerdeführer von einem österreichischen Staatsbürger an Kindesstatt angenommen worden. Sein am 4.Juli2001 gestellter Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sei -im zweitenRechtsgang- mit erstinstanzlichem Bescheid des Landeshauptmannes von Wienvom 21.Juli2006 gemäß §1 Abs.2 Z.1NAG zurückgewiesen worden, wogegen der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung erhoben habe.
Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass das mit 1.Jänner2006 in Kraft getretene NAG auf den Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass er nach den Bestimmungen des AsylG, wenn auch nur vorläufig, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei, nicht anwendbar sei. Von einer inhaltlichen Wertung seiner Berufungsgründe sei daher abzusehen gewesen.
Was die Richtlinie2004/38/EG vom 29.April2004 (Freizügigkeitsrichtlinie) anlange, so erfülle der Beschwerdeführer die darin festgelegten Voraussetzungen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht und könne er kein Recht auf Freizügigkeit nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in Anspruch nehmen. ImÜbrigen sei die Freizügigkeitsrichtlinie durch das NAG umgesetzt worden und sei aus dem gesamten Akteninhalt nicht ersichtlich, dass sein Adoptivvater das (gemeinschaftsrechtliche) Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe.
2.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, ineventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten jenem, der dem hg.Erkenntnis vom 8.November2006, Zl.2006/18/0315, zuGrunde lag. Auch im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer, was von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach asylrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet (vorläufig) berechtigt, sodass das NAG für ihn nicht gilt (vgl.§1 Abs.2 Z.1 leg.cit.).
2.Entgegen der Beschwerdeansicht kann auch bei teleologischer Interpretation dieser Gesetzesbestimmung nicht gefolgert werden, dass das NAG nur auf solche Fremde nicht anzuwenden sei, die nach asylrechtlichen Bestimmungen zum dauernden Aufenthalt berechtigt seien, während es auf Fremde mit (bloß) vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, wie den Beschwerdeführer, Anwendung finde. Die gesetzgeberische Absicht, dass das NAG (u.a.) für Asylwerber mit vorläufiger asylrechtlicher Aufenthaltsberechtigung nicht gelten solle, ergibt sich nicht nur aus dem unmissverständlichen Wortlaut des §1 Abs.2 Z.1 NAG, sondern geht etwa auch aus den Materialien zum NAG hervor (vgl.RV952BlgNR22.GP, 114: "Zu §1").
ImÜbrigen bestehen gegen die Bestimmung des §1 Abs.2 Z.1NAG auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Diesbezüglich genügt es, auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3.März2007, B1019/06, zu verweisen.
3.Da das NAG auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden war, kam die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §47 Abs.2NAG an ihn nicht in Betracht. ImÜbrigen ist der Beschwerdeführer, der von einem österreichischen Staatsbürger adoptiert wurde, im Hinblick auf sein Alter von 30Jahren weder nach dem NAG (vgl.§2 Abs.1 Z.9 und Abs.4 Z.1 iVm §47 Abs.2) noch nach der obgenannten Freizügigkeitsrichtlinie (vgl.Art.2 Z.2 lit.c, wobei von der Beschwerde nicht behauptet wurde, dass dem Beschwerdeführer von seinem Adoptivvater Unterhalt gewährt werde) als Familienangehöriger eines österreichischen Staatsbürgers anzusehen.
4.Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß §35 Abs.1VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14. Juni 2007