Inadmissibility of VwGH complaint for failure to specify the subjective right violated under § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Viennese Administrative Court (VwGH) dismissed the complainant's complaint without further proceedings, upholding the prior decision of the Federal Minister for Internal Affairs which had rejected the applicant's initial application for a residence permit as a family member under § 11 para. 2 Z. 4 NAG. The dispute concerned the procedural validity of the rejection, with the applicant arguing that the authority violated procedural rules by failing to exercise its duty of guidance (Manuduktionspflicht) and thereby infringing upon the right to be heard. The court determined that the complaint was inadmissible under § 34 para. 1 VwGG because the applicant failed to specify the particular subjective right allegedly violated in substance, as required by § 28 para. 1 Z. 4 VwGG; strictly alleging procedural defects without identifying the substantive right prejudiced by the decision's content renders the complaint bereft of legal admissibility.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG; § 41 Abs. 1 VwGG: An administrative court appeal must explicitly identify the specific subjective right allegedly violated; failure to do so renders the appeal inadmissible.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 8. März 2007 wurde der Erstantrag der Beschwerdeführerin vom 2. November 2006 auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Unter der Überschrift "Beschwerdepunkt" wird in der Beschwerde Folgendes ausgeführt:
"durch den angefochtenen Bescheid wurde ich in meinem Recht auf Parteiengehör und in dem Recht, dass mir die belangte Behörde die Manuduktionspflicht, welche sie aufgrund des Gesetzes wahrzunehmen hat, nicht gewährt hat und demnach Verfahrensvorschriften gem. § 42 Abs. 2 lit. c VwGG seitens der belangten Behörde verletzt würden."
II. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich. (Vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2003, Zl. 2003/18/0113, mwH.) Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein soll (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 1987, S. 244, angeführte hg. Judikatur).
2. Auf dem Boden dieser Rechtslage macht der Beschwerdeführer mit dem oben I.2. wiedergegebenen Beschwerdepunkt lediglich auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerichtete Beschwerdegründe geltend, mit denen nicht dargetan wird, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruchs verletzt sein soll.
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 14. Juni 2007