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2007/18/0129 ECLI:AT:VWGH:2007:2007180129.X00 KI-generiert

VwGH annuls deportation order for asylum seeker due to contradictory indefinite residence ban and return ban.

Geschäftsnummer 2007/18/0129
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria annulled the contested decision for violating the principle of legal certainty. The applicant, an asylum seeker, argued that an indefinite residence ban was improper, while the authorities confirmed a return ban and simultaneously issued an indefinite residence ban. The court ruled that this contradiction rendered the decision legally flawed and ordered the state to cover the applicant's legal costs.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG; § 62, § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005: A administrative decision containing contradictory legal consequences regarding the duration of a ban violates the principle of legal certainty and must be annulled.

Schlagwörter

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contradictory administrative decision indefinite residence ban return ban asylum seeker principle legal certainty annulment administrative act Fremdenpolizeigesetz 2005 VwGG cost allocation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
§ 62 Abs. 1 iVm § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 66 Abs. 4 AVG
Februar 2007 ausgesprochen, dass der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 62 Abs.
§ 63 Fremdenpolizeigesetz 2005
§§ 47 ff VwGG
Der Zuspruch von Kosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003
Der Zuspruch von Kosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
§ 66 FPG
1 und § 66 FPG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wird.
§ 63 FPG
Gemäß § 63 FPG werde das Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Dauer erlassen.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

I. 1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz (der Erstbehörde) vom 11. Dezember 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 iVm § 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 FPG, BGBl. Nr. 100, ein mit zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.

Über die dagegen erhobene Berufung hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 15. Februar 2007 ausgesprochen, dass der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 62 Abs. 1 und 2 sowie § 60 Abs. 2 Z. 1 und § 66 FPG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wird. Gemäß § 63 FPG werde das Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Dauer erlassen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, mit dem angefochtenen Bescheid sei ein auf unbestimmte Dauer festgesetztes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Der Beschwerdeführer sei jedoch Asylwerber. Gegen ihn hätte - wenn überhaupt - nur ein Rückkehrverbot erlassen werden dürfen.

1.2. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg. Zum einen ist der Spruch des angefochtenen Bescheides widersprüchlich. Zunächst wird der angefochtene erstinstanzliche Bescheid bestätigt (und sohin ein Rückkehrverbot erlassen), sodann wird ein Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Dauer erlassen. Zum anderen ist auch die Begründung des bekämpften Bescheides nicht geeignet, den genannten Widerspruch aufzulösen, wird doch auch dort (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) einleitend auf ein Rückkehrverbot und abschließend auf ein Aufenthaltsverbot abgestellt.

2. Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Der Zuspruch von Kosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 14. Juni 2007