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2007/17/0229 ECLI:AT:VWGH:2010:2007170229.X00 KI-generiert

Single farm payment reference amount: hardship case exception for spouse’s incapacity under Art. 40 of Regulation (EC) No 1782/2003

Geschäftsnummer 2007/17/0229
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Administrative Court (VwGH) annulled the administrative decision on grounds of illegal content and awarded the complainant EUR 1,286.40 in costs, effectively allowing her to succeed in the challenge. The dispute concerned the calculation of a single farm payment reference amount under EU Regulation No 1782/2003, specifically whether the complainant could invoke a "hardship case" (höhere Gewalt or außergewöhnliche Umstände) to exclude years 2000–2002 from the reference period due to her husband’s work incapacity. The lower authority had rejected the hardship claim solely because the husband was not the sole operator of the farm for the entire period, failing to consider that Article 40(4) of the Regulation contains a non-exhaustive list of hardship grounds and that the spouse’s incapacity could have affected production. The VwGH held that the authority erred in law by failing to make factual findings on whether the husband’s incapacity actually reduced production during the reference period and by not comparing affected years with unaffected years or the 1997–1999 baseline as required by Articles 40(1)–(2). The decisive legal basis includes Article 40 of Council Regulation (EC) No 1782/2003 (hardship cases and reference amount adjustment) and § 5(2) of the Austrian Market Order Transition Act, interpreted in light of the non-exhaustive nature of the listed hardship grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003; Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003: The competent authority must ascertain whether a hardship case exists by evaluating if higher force or extraordinary circumstances affected production, rather than presuming none based on sole management by one person.

Schlagwörter

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agricultural payments force majeure hardship case production impact disability assessment administrative review EU regulation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 40 Abs. 4 of Regulation (EC) No 1782/2003
Art. 40 Abs. 1 of Regulation (EC) No 1782/2003
§ 5 Abs. 2 of the Market Order Transition Act (Marktordnungs-Überleitungsgesetz)
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Legal basis for the annulment of the contested decision due to illegality of its content.
§§ 47ff VwGG
§42 Abs.2 Z1 VwGG
Legal basis for the annulment of the contested decision due to illegality of its content.
§§47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.II Nr.455/2008
Basis for the order regarding the reimbursement of costs and expenses to the complainant.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 2007/17/0144

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§42 Abs.2 Z1 VwGG

Legal basis for the annulment of the contested decision due to illegality of its content.

§§47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.II Nr.455/2008

Basis for the order regarding the reimbursement of costs and expenses to the complainant.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Bescheid des Vorstandes des GeschäftsbereichesII der Agrarmarkt Austria vom 30.Dezember2005 wurden der Beschwerdeführerin 20,90 flächenbezogene Zahlungsansprüche zu je EUR91,04 festgesetzt und ihr eine einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR1.807,68 zuerkannt.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei gemeinsam mit ihrem Ehegatten je zur Hälfte Eigentümerin des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, den sie auf gemeinsame Rechnung und Gefahr bewirtschaftet hätten. Auf Grund eines landwirtschaftlichen Arbeitsunfalles vom 11.August1993 beziehe der Ehegatte eine Versehrtenrente und ab 1.Oktober2000 die Erwerbsunfähigkeitspension, weswegen er ihr mit Pachtvertrag vom 1.Oktober2000 die Betriebsführung zur Gänze übertragen habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, im Zeitraum 1.Jänner bis 30.September2000 sei nur eine Person der (aus der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten bestehenden) Betriebsinhaber-Personengemeinschaft (nämlich der Ehegatte) gesundheitlich beeinträchtigt gewesen. Das Vorliegen eines Härtefalles sei für diesen Zeitraum nicht anzuerkennen.

Für den Zeitraum 1.Oktober2000 bis 31.Dezember2001 führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei (unabhängig von einer allfälligen Arbeitsteilung im Innenverhältnis) seit 1.Oktober2000 alleinige Betriebsinhaberin. Die Erkrankung des Ehegatten falle nicht unter die Bestimmung des §40 Abs.4 der Verordnung (EG)Nr.1782/2003. Der Sachverhalt sei daher nicht als Härtefall zu beurteilen.

Nach dem Berufungsvorbringen sei der Arbeitsunfall des Ehegatten 1993 gewesen. Zur Art des Arbeitsunfalles und wie dieser -die Erwerbsunfähigkeit offenbar bedingende- Unfall rund sieben Jahre später zu einem Produktionsrückgang im Bezugszeitraum (2000, 2001) habe führen können, habe die Beschwerdeführerin nichts ausgeführt. In einem Zeitraum von sieben Jahren sei sorgfältigen Betriebsführern -so bedauerlich die Umstände auch sein mögen- zuzumuten, die Bewirtschaftung (z.B.Verpachtung an die Gattin) anzupassen.

Gemäß Europäischer Kommission -in Ausführung zum Begriff der Höheren Gewalt- beinhalte das subjektive Element der Höheren Gewalt, die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses (z.B.Unfall) mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen.

Die von der AMA vorgenommene Berechnung sei auf Basis der maßgeblichen Bestimmungen des EG-Rechts erfolgt, stehe im Einklang mit der nationalen Umsetzung (Marktordnungs-Überleitungsgesetz) und sei somit korrekt vorgenommen worden. Für eine abweichende Vorgangsweise bestehe keine rechtliche Basis, sodass die Berufung abzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin ausschließlich Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

TitelIII der Verordnung (EG)Nr.1782/2003 des Rates vom 29.September2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl.(EG)L270 (in der Folge: Verordnung), beinhaltet die Umwandlung produktionsabhängiger Direktzahlungen im Flächen- und Tierbereich in eine produktionsunabhängige einheitliche Betriebsprämie ("Betriebsprämienregelung").

Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn ihnen im Bezugszeitraum nach Art.38 (das sind die Kalenderjahre 2000 bis 2002) im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß AnhangVI eine Zahlung gewährt wurde (Art.33 Abs.1 Buchstabea der Verordnung).

Bei der Berechnung des Beihilfenanspruches ist u.a. ein Referenzbetrag zu ermitteln. Dieser entspricht dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach AnhangVI in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraumes nach Art.38 (2000 bis 2002) bezogen hat und der gemäß AnhangVII berechnet und angepasst wurde (Art.37 der Verordnung).

Ein Betriebsinhaber, dessen Produktion im Bezugszeitraum durch vor diesem Zeitraum oder während dieses Zeitraums eingetretene Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt wurde, kann nach Art.40 der Verordnung beantragen, dass die Ermittlung des Referenzbetrages auf der Basis eines anderen Zeitraums als der Kalenderjahre 2000 bis 2002 erfolgt.

Art.40 der Verordnung lautet wie folgt:

"Härtefälle

(1) Abweichend von Art.37 kann ein Betriebsinhaber, dessen Produktion im Bezugszeitraum durch vor diesem Zeitraum oder während dieses Zeitraums eingetretene Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt wurde, beantragen, dass der Referenzbetrag auf der Basis des/der durch die höhere Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände nicht betroffenen Kalenderjahre(s) des Bezugszeitraums berechnet wird.

(2) War der gesamte Bezugszeitraum durch die Fälle höherer Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände betroffen, so wird der Referenzbetrag von den Mitgliedstaaten auf der Basis des Zeitraums 1997 bis 1999 berechnet … In diesem Fall gilt Abs.1 entsprechend.

(3) Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände sind vom Betriebsinhaber der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb der vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Frist schriftlich mitzuteilen.

(4) Als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände werden von der zuständigen Behörde unter anderem anerkannt:

...

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des

Betriebsinhabers,

...

(5) …"

Nach dem mit 1.Jänner2005 in Kraft getretenen §5 Abs.2 Marktordnungs-Überleitungsgesetz, BGBl.I Nr.55/2007, ist als länger andauernde Berufsunfähigkeit gemäß Art.40 Abs.4 der Verordnung (EG)Nr.1782/2003 der Fall anzusehen, in dem dem Betriebsinhaber eine Betriebsrente gemäß §149d Bauern-Sozialversicherungsgesetz -BSVG, BGBl. Nr.559/1978 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine gleichwertige Berufsunfähigkeitsrente eines anderen Sozialversicherungsträgers gebührt.

Die belangte Behörde hat das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne des Art.40 der Verordnung ausschließlich mit der Begründung verneint, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin (vom 1.Oktober2000 bis 31.Dezember2000) nicht bzw. (vom 1.Jänner bis 30.September2000) nicht der alleinige Betriebsinhaber gewesen sei. Es sei daher schon deswegen nicht vom Vorliegen eines Härtefalls auszugehen.

Die belangte Behörde übergeht mit dieser Auffassung den Umstand, dass Art.40 Abs.4 der Verordnung, der im Buchstabenb die "länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers" als einen der Gründe für höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände nennt, keine taxative Aufzählung enthält. Die Verordnung spricht nämlich ausdrücklich davon, dass die zuständige Behörde "unter anderem" die im Folgenden genannten Gründe als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände anerkenne. Wesentlich ist nach dieser Bestimmung, dass die "Produktion im Bezugszeitraum durch vor diesem Zeitraum oder während dieses Zeitraums eingetretene Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt" wurde. Auch der Ausfall von Mitarbeitern könnte als ein Grund nach Art.40 Abs.1 der Verordnung, der die Produktion im Bezugszeitraum beeinträchtigt, angesehen werden (vgl.das hg.Erkenntnis vom 22.Oktober2007, Zl.2007/17/0144, in welchem es u.a.um die Pflegebedürftigkeit von Angehörigen der Betriebsinhaberin und den Ausfall einer Arbeitskraft ging). Einem solchen Verständnis des Art.40 Abs.4 der Verordnung steht auch nicht die Bestimmung des §5 Abs.2 Marktordnungs-Überleitungsgesetz, BGBl.I Nr.55/2007, entgegen, enthält die genannte Bestimmung doch lediglich Voraussetzungen, die vorliegen müssen, um von einer länger andauernden Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers gemäß Art.40 Abs.4 der Verordnung (EG)Nr.1782/2003 ausgehen zu können. Damit hat der Gesetzgeber sich aber lediglich zu einem von mehreren Beispielen hinsichtlich des Vorliegens eines Härtefalles geäußert.

Die belangte Behörde hat allein auf Grund der gemeinschaftlichen Betriebsführung bzw. der alleinigen Betriebsführung durch die Beschwerdeführerin ab 1.Oktober2000 geschlossen, dass im Beschwerdefall kein Härtefall vorliege. Sie hat auf Grund ihrer verfehlten Rechtsansicht jedoch keine Feststellungen getroffen, inwieweit sich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand der zum Stichtag 1.Oktober2000 festgestellten Erwerbsunfähigkeit ihres Ehemannes (vgl.die in den Verwaltungsakten in Kopie einliegende Bescheid-Gleichschrift vom 15.November2000 über die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitspension) tatsächlich auf die Produktion im Bezugszeitraum (Kalenderjahre 2000 bis 2002) ausgewirkt hat. Dabei wäre der Vergleich zu einem oder zweien von dem genannten Umstand nicht betroffenen Kalenderjahr(en) des Bezugszeitraums (Art.40 Abs.1 der Verordnung) oder -im Falle, dass der gesamte Bezugszeitraum von der geltend gemachten Erwerbsunfähigkeit betroffen sein sollte- von den Kalenderjahren 1997 bis 1999 (Art.40 Abs.2 der Verordnung) anzustellen gewesen. Der Umstand, dass die Erwerbsunfähigkeit des Ehemannes nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Folge eines bereits im Jahr 1993 stattgefundenen Arbeitsunfalles gewesen ist, berechtigt allein noch nicht, Auswirkungen des (sich allenfalls verschlechtert habenden) Gesundheitszustandes erst auf die Produktion im Bezugszeitraum völlig auszuschließen. Feststellungen über die Art und Entwicklung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Ehegatten enthält der angefochtene Bescheid jedoch nicht.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß §42 Abs.2 Z1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.II Nr.455/2008.

Wien, am 17. Februar 2010