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2007/15/0171 ECLI:AT:VWGH:2011:2007150171.X00 KI-generiert

VwGH partially allows appeal regarding 1999 income assessment but dismisses VAT correction claim due to lack of request.

Geschäftsnummer 2007/15/0171
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria partially revoked the tax authority's decision concerning the assessment of income for 1999 due to legal irregularities, while dismissing the complaint regarding VAT corrections. The taxpayer argued that expenses recognized in a prior audit should be fully deductible and that a specific VAT adjustment was omitted, though the court noted the VAT issue had already been addressed in a 1997 assessment. The court upheld the revocation for the 1999 income findings but rejected the VAT claim because the taxpayer had not formally requested a correction during the administrative proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 16 Abs. 1 UStG 1994; § 41 Abs. 1 VwGG; A balance sheet adjustment does not automatically mandate a VAT correction absent a formal request; New arguments violating the prohibition of novation are inadmissible.

Schlagwörter

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VAT correction income assessment prohibition of novation balance sheet adjustment administrative procedure expense deduction tax audit findings gewerbesteuerliche Hinzurechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 16 Abs. 1 UStG 1994
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde habe die noch offene Forderung gegenüber Z in Höhe von S 121.163,25 im Jahr 2000 mangels Einbringlichkeit zwar als Aufwand berücksichtigt, die entsprechende Umsatzsteuerberichtigung gemäß § 16 Abs. 1 UStG 1994 in Höhe von S 48.465,30 jedoch unterlassen.
§ 41 Abs. 1 VwGG
Damit ist dieses erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete Vorbringen wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbotes nach § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtlich.
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Der angefochtene Bescheid war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Im Übrigen war die Beschwerde hingegen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
§ 16 Abs. 1 UStG
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde habe die noch offene Forderung gegenüber Z in Höhe von S 121.163,25 im Jahr 2000 mangels Einbringlichkeit zwar als Aufwand berücksichtigt, die entsprechende Umsatzsteuerberichtigung gemäß § 16 Abs. 1 UStG 1994 in Höhe von S 48.465,30 jedoch unterlassen.
§ 41 VwGG
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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die Feststellung von Einkünften für das Jahr 1999 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft betreibt ein Bauunternehmen.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde eine Reihe von Feststellungen getroffen (Prüfungsbericht vom 7. Mai 2004). Zur Übernahme dieser Feststellungen erließ das Finanzamt - nach Wiederaufnahme der Verfahren - geänderte Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1998 bis 2000. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, über die zunächst eine Berufungsvorentscheidung erging. Nach Stellung eines Vorlageantrages sprach die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über die Berufung ab.

Gegen diesen wendet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Umsatzsteuerberichtigung für das Jahr 2000

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde habe die noch offene Forderung gegenüber Z in Höhe von S 121.163,25 im Jahr 2000 mangels Einbringlichkeit zwar als Aufwand berücksichtigt, die entsprechende Umsatzsteuerberichtigung gemäß § 16 Abs. 1 UStG 1994 in Höhe von S 48.465,30 jedoch unterlassen. Aus diesem Grund erweise sich die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 2000 in rechtlicher Hinsicht als unrichtig.

Diesen Beschwerdeausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass eine Wertberichtigung in der Bilanz nicht automatisch zu einer Korrektur der Umsatzsteuer führen muss (vgl. Ruppe, UStG3, § 16 Tz. 76). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sie im Verwaltungsverfahren eine Umsatzberichtigung beantragt hätte, und diesem Begehren von der belangten Behörde - begründungslos - nicht entsprochen worden wäre. Sie bringt lediglich vor, dass die belangte Behörde eine andere Forderung im Jahr 2000 "gewinnmindernd anerkannt" und in diesem Fall zugleich auch die Umsatzsteuer entsprechend berichtigt habe.

Bereits deshalb erweist sich das Beschwerdevorbringen in diesem Punkt als nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Überdies stellt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift - im Einklang mit der Aktenlage - klar, dass die gegenständlich strittige Umsatzsteuerberichtigung bereits im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 1997 vorgenommen wurde.

2. Auflösung der Prozesskostenrückstellung im Jahr 1999

Unter Punkt zwei der Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Jahresabschluss 1994 eine Rückstellung in Höhe von S 300.000,-- für Prozesskosten im Zusammenhang mit dem Rechtsfall G eingestellt. Die belangte Behörde habe diese Rückstellung den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung folgend mit Wirkung für das Jahr 1999 "gegen Gewinn aufgelöst". Allerdings habe die Beschwerdeführerin sowohl im Rahmen der Betriebsprüfung als auch der Berufungsverhandlung vom 27. März 2007 Unterlagen vorgelegt, aus denen eindeutig ersichtlich gewesen sei, dass die genannte Rückstellung bereits im Jahresabschluss 1997 ordnungsgemäß aufgelöst worden sei.

Das Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung zu diesem Punkt ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass "die Situation bezüglich der Ausbuchung bzw. der ordnungsgemäßen Verrechnung der Rückstellungen der Beratungskosten ebenso undurchsichtig ist wie die Situation auf der Aktivseite". Es sei unklar, weshalb sich die Beschwerdeführerin überhaupt einen offensichtlich pauschalen Betrag von S 300.000,-- an Beratungskosten durch die Großbetriebsprüfung habe rückstellen lassen. Die Behörde nehme an, dass die Rückstellung für Beratungskosten noch mit S 300.000,-- offen sein müsste und im Jahr 1999 gewinnerhöhend aufzulösen sei.

Nach der Darstellung im angefochtenen Bescheid trifft es weiters zu, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Berufungsverhandlung dieser Feststellung des Finanzamtes entgegengetreten ist und ausdrücklich vorgebracht hat, dass die Rückstellung im Jahr 1997 "ertragsmäßig gegen das Konto 6400 'Beratungskosten' aufgelöst" worden sei.

Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides schließt sich die belangte Behörde den Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung ausdrücklich an. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Berufungsverhandlung findet nicht statt. In der Gegenschrift räumt die belangte Behörde ein, der Beschwerdeeinwand, die streitgegenständliche Rückstellung von S 300.000,-- sei bereits im Jahr 1997 gewinnerhöhend aufgelöst worden, sei richtig.

Damit erweist sich das Beschwerdevorbringen aber als berechtigt und der angefochtene Bescheid, soweit darin über die Feststellung von Einkünften des Jahres 1999 abgesprochen wurde, als rechtswidrig. Daran vermögen die weiteren Ausführungen der belangten Behörde, sie habe sich in einem anderen Punkt (nämlich der Höhe der gegenüber Z bestehenden Forderung) in einem

S 300.000,-- übersteigenden Ausmaß zu Gunsten der Beschwerdeführerin geirrt, nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass dem Verwaltungsgerichtshof keine Befugnis zur Sachverhaltsfeststellung zukommt (§ 41 VwGG) und die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde an Hand der vorgelegten Akten nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind, ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, den angefochtenen Bescheid in allen Richtungen auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. In dem von der Beschwerde geltend gemachten Recht wurde die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten jedenfalls verletzt.

3. Reisekosten 1998 und 1999

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde habe den Ansatz pauschaler Reisespesen für nicht zulässig angesehen und den Betrag von S 251.904,70 im Jahr 1999 in Form einer Hinzurechnung eliminiert. Somit sei der steuerliche Aufwand des Jahres 1999 um diesen Betrag vermindert worden. Diese Hinzurechnung entspreche jedoch nicht den handels- wie steuerrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung, weil keine periodengerechte Zurechnung des Aufwandes vorgenommen worden sei. Bei periodenrichtiger Behandlung hätte für das Jahr 1998 ein Betrag in Höhe von insgesamt S 150.000,-- ("Rückstellung abzüglich außerbücherliche Hinzurechnung") und im Jahr 1999 lediglich ein Betrag von S 1.904,70 ("Auflösung der Rückstellung aus 1998 abzügl. Einbuchung der Spesenabrechnung 1998 + 1999") hinzugerechnet werden dürfen.

In ihrer Gegenschrift hält die belangte Behörde diesem Vorbringen entgegen, dass das Berufungsbegehren ausschließlich auf die Anerkennung von Reisekosten für 1998 in Höhe S 152.368,90 (pauschal S 60.000,-- Kilometergeld sowie Tages- und Nächtigungsspesen von S 99.573,--) und Reisekosten für 1999 in Höhe von S 109.535,80 (pauschal S 10.000,-- Kilometergeld und Tages- und Nächtigungsspesen von S 99.535,80) gerichtet war. Das nunmehrige Beschwerdevorbringen sei gänzlich neu und nicht verfahrensgegenständlich gewesen.

Es trifft zu, dass schon in Tz. 29 "Reisespesen" im Betriebsprüfungsbericht ausgeführt wird, mit Bilanzstichtag vom 31. Dezember 1999 seien auf dem Konto "Diäten, Reisespesen für die Geschäftsführung" unter der Bezeichnung "Spesenabrechnung 1998 und 1999" Beträge von S 251.904,70 brutto als Aufwand eingebucht worden, ohne dass eine Aufstellung über Art und Wertermittlung der angefallenen Spesen vorläge. Mangels Nachweises der betrieblichen Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen könne der genannte Betrag nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden und sei eine entsprechende Gewinnhinzurechnung vorzunehmen.

In ihrer Berufung verwies die Beschwerdeführerin auf die beiliegenden Aufzeichnungen und beantragte, "die Aufwendungen so in Ansatz zu bringen, wie dies im Rahmen der Betriebsprüfung betreffend die Vorjahre festgestellt wurde."

Das Finanzamt entgegnete diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin mit Vorhalt vom 17. März 2005, dass die Aufzeichnungen betreffend Spesen und Kilometergeld bereits bei der Vorprüfung als unzureichend angesehen und die Ausgaben trotz allem in einer großzügigen Schätzung erfasst worden seien. Die Reisekostenaufstellungen seien demnach nicht so erstellt worden, wie sie bei der früheren Betriebsprüfung "verlangt" worden seien. Da die Ausgaben für die Fahrzeuge im Rechnungswesen der Beschwerdeführerin ohnedies ihren Niederschlag gefunden hätten, bestünde keine Veranlassung, weitere Kosten zu schätzen. Sollte die Beschwerdeführerin diesen Berufungspunkt aufrechterhalten, wären etwaige Aufwendungen näher zu erläutern und mittels geeigneter Unterlagen zu belegen.

In ihrer Vorhaltsbeantwortung erklärte die Beschwerdeführerin lediglich, dass die Großbetriebsprüfung die Kilometergeld-Aufzeichnungen wegen mangelnder Detaillierung nicht anerkannt und auf einen Minimalbetrag pauschaliert habe. Dieser Betrag sei in den Folgejahren beibehalten worden. Das Kilometergeld für 1999 sei irrtümlich nicht als Aufwand verbucht worden und sollte daher um diesen Betrag erhöht werden. Die Tages- und Nächtigungsgelder seien seitens der früheren Betriebsprüfung nicht beanstandet und in den Jahren 1998 und 1999 in gleicher Weise wie damals verrechnet worden.

Nach Ergehen einer in diesem Punkt abweisenden Berufungsvorentscheidung beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, ohne weiteres Sachvorbringen zu erstatten.

In der antragsgemäß abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde zu diesem Punkt neuerlich vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin der Meinung gewesen sei, dass Reisekosten pauschal in einer der Behörde angemessen erscheinenden Höhe akzeptiert würden. Dass die Hinzurechnung zu Unrecht zur Gänze im Jahr 1999 erfolgt sei, war auch diesem Vorbringen nicht zu entnehmen.

Damit ist dieses erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete Vorbringen wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbotes nach § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtlich.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit hinsichtlich der Feststellung von Einkünften für das Jahr 1999 aus dem unter Punkt zwei behandelten Grund als inhaltlich rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde hingegen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 31. März 2011