2007/15/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gegenüber im Instanzenzug Einkommensteuer 2005 fest. Dabei wich sie u.a. dahingehend von dessen Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung ab, als sie bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kein Pendlerpauschale (§ 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988) in Abzug brachte.
Legislator-Regeste
KI-generiert2007/15/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Die belangte Behörde treffe sohin die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar sei. Im Hinblick auf diese Zumutbarkeit lägen die Anspruchsvoraussetzungen für ein Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 (243 EUR) nicht vor. Sohin sei kein Pendlerpauschales zu berücksichtigen.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gegenüber im Instanzenzug Einkommensteuer 2005 fest. Dabei wich sie u.a. dahingehend von dessen Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung ab, als sie bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kein Pendlerpauschale (§ 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988) in Abzug brachte.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung seien 243 EUR pro Jahr für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Pendlerpauschale zu berücksichtigen, wenn die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitstätte zwischen 2 und 20 km liege und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest für die halbe Wegstrecke nicht zumutbar sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei dieses Pauschale bei ihm zu berücksichtigen.
Internet-Recherchen des Finanzamtes hätten zweifelsfrei ergeben, dass im gegenständlichen Fall die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitstätte ca. 4 km betrage. Auf dieser Wegstrecke verkehrten öffentliche Verkehrsmittel, deren Fahrtdauer maximal 13 Minuten betrage und deren Abfahrtszeiten (beispielsweise 7.31 Uhr, 7.35 Uhr, 7.46 Uhr, 8.01 Uhr, 8.16 Uhr) den Beschwerdeführer in die Lage versetzten, seine Arbeitsstätte zu dem vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Dienstbeginn aufzusuchen.
Fahrtdauer und Abfahrtzeiten von öffentlichen Verkehrsmitteln seien jene Kriterien, an Hand derer die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels beurteilt werde. Im gegenständlichen Fall sprächen eine maximale Fahrtdauer von 13 Minuten und Abfahrtszeiten in den angegebenen Intervallen für die Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln.
Die belangte Behörde treffe sohin die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar sei. Im Hinblick auf diese Zumutbarkeit lägen die Anspruchsvoraussetzungen für ein Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 (243 EUR) nicht vor. Sohin sei kein Pendlerpauschales zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 lautet auszugsweise:
"6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschalbeträge berücksichtigt: