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2007/13/0104 ECLI:AT:VWGH:2010:2007130104.X00 KI-generiert

Tax qualification of real estate sale as speculative transaction and burden of proof for deducting unsubstantiated acquisition ancillary costs

Geschäftsnummer 2007/13/0104
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court dismissed the appellant's complaint, upholding the administrative authority's decision to tax the income from the sale of real estate shares as speculative income and ordering the appellant to pay litigation costs. The dispute concerned the calculation of acquisition costs for tax purposes under the Austrian Income Tax Act, specifically whether certain 1992 ancillary costs of approximately 1.04 million Schillings and a fee of 20,000 Schillings were deductible, following a prior annulment of the original assessment for procedural errors. The court held that it and the lower authority were bound by the earlier finding that the sale constituted a speculative transaction under § 30 EStG 1988 and that the exception for imminent official intervention did not apply; regarding the amount, the court rejected the appellant's argument for including the contested costs because the appellant failed to substantiate them despite specific demands, and found that the fee of 20,000 Schillings was already included in a valid architect's invoice. Additionally, the request for an oral hearing was deemed procedurally invalid as it was filed too late under § 284 Abs. 1 BAO, meaning the authority was not obligated to hold a hearing.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 3 Z 2 EStG 1988; § 63 Abs. 1 VwGG: Where a tax authority's previous decision determines that a sale constitutes speculation income, that legal assessment binds the authority in subsequent proceedings, and the administrative court must uphold this binding effect even if procedural defects exist in the current process.

Schlagwörter

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speculation income tax binding precedent effect procedural defect waiver tax assessment appeal administrative court binding

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 3 Z 2 EStG 1988
§ 63 Abs. 1 VwGG
§ 42 Abs. 1 VwGG
The legal basis cited in the dispositive for dismissing the complaint as unfounded.
§§ 47ff VwGG
The legal basis cited for the order regarding the reimbursement of litigation costs.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008
The regulation cited in conjunction with the Administrative Court Act to determine the specific amount of costs to be paid.
§ 323 Abs. 12 BAO
§ 284 Abs. 1 BAO
§30 EStG
Der Verwaltungsgerichtshof teilte zwar die Beurteilung der belangen Behörde, dass der Beschwerdeführer aus der Veräußerung von Anteilen an der Liegenschaft Z-Gasse33 im Jahr1993 Einkünfte aus einem Spekulationsgeschäft im Sinne des §30 EStG 1988 erzielt habe und der Ausnahmetatbestand des §30 Abs.3 Z2leg.cit.
§42 Abs.1 VwGG
The legal basis cited in the dispositive for dismissing the complaint as unfounded.
§§47ff VwGG
The legal basis cited for the order regarding the reimbursement of litigation costs.

Zitierte Rechtsprechung

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99/14/0316, VwSlg 7796/F
B2047/06
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der an ihn erhobenen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit Beschluss vom 25.September2007, B2047/06, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§42 Abs.1 VwGG

The legal basis cited in the dispositive for dismissing the complaint as unfounded.

§§47ff VwGG

The legal basis cited for the order regarding the reimbursement of litigation costs.

VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008

The regulation cited in conjunction with the Administrative Court Act to determine the specific amount of costs to be paid.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der angefochtene Bescheid erging im fortgesetzten Verfahren nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.Februar2003, 99/14/0316, VwSlg7796/F (im Folgenden: Vorerkenntnis). Mit dem Vorerkenntnis wurde der Bescheid der damals belangten Behörde betreffend Einkommensteuer1993 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof teilte zwar die Beurteilung der belangen Behörde, dass der Beschwerdeführer aus der Veräußerung von Anteilen an der Liegenschaft Z-Gasse33 im Jahr1993 Einkünfte aus einem Spekulationsgeschäft im Sinne des §30 EStG 1988 erzielt habe und der Ausnahmetatbestand des §30 Abs.3 Z2leg.cit. nicht vorliege (keine Vermeidung eines unmittelbar drohenden behördlichen Eingriffs durch den in Rede stehenden Verkauf der Liegenschaftsanteile an Dritte). Hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus dem Spekulationsgeschäft habe die belangte Behörde allerdings den (damals) angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet (zum näheren Sachverhalt wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Vorerkenntnis verwiesen).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens teilweise Folge.

Der Beschwerdeführer habe mit Kaufvertrag vom 15.März1989 die bebaute Liegenschaft Z-Gasse33 erworben und in den Folgejahren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Im Jahr1993 habe der Beschwerdeführer insgesamt 65/100Anteile an der Liegenschaft verkauft, woraus das Finanzamt sonstige Einkünfte (Spekulationsgeschäft) in Höhe von rund 14,9Mio.S ermittelt habe. Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens seien dem Beschwerdeführer Aufstellungen über die Berechnung der anteiligen Anschaffungskosten und der sonstigen Einkünfte übermittelt worden. Dabei seien "Nebenkosten1992 iHv1.039.190S" mangels Nachvollziehbarkeit nicht berücksichtigt worden. Statt dessen sei die Gebührennote eines Architekten vom 1.März1992 in Höhe von (netto) 1,022.250S in Ansatz gebracht, darin enthaltene 20.000S für die Erstellung eines Einreichplanes seien jedoch nicht (nochmals) zum Abzug zugelassen worden. Der letzte diesbezüglich ergangene Vorhalt vom 26.Juli2006 (mit einem Ausweis sonstiger Einkünfte in Höhe von 14,187.424S), in dem der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert worden sei, die "Nebenkosten1992 iHv1.039.190S" nachvollziehbar darzustellen, sei unbeantwortet geblieben.

Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde fest, dass die Veräußerung der Anteile an der Liegenschaft Z-Gasse33 nach den Ausführungen im Vorerkenntnis als Spekulationsgeschäft im Sinne des §30 EStG1988 zu beurteilen sei. Dem Ersuchen um Nachweis der Nebenkosten1992 sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sodass die anteiligen"65/100" Anschaffungskosten (wie im Vorhalt vom 26.Juli2006 ausgewiesen) mit insgesamt 5,174.576 S anzusetzen seien, womit sich die sonstigen Einkünfte bei einem Veräußerungserlös von 19.362.000S mit einem Betrag von 14,187.424S errechneten.

Einem mit Schriftsatz vom 22.April2003 gestellten "Antrag auf eine mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat" habe hinsichtlich einer Entscheidung durch den Senat gemäß §323 Abs.12BAO entsprochen werden können, der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung hätte jedoch gemäß §284 Abs.1BAO bereits in der Berufung gestellt werden müssen.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der an ihn erhobenen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit Beschluss vom 25.September2007, B2047/06, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß §30 Abs.3 Z2EStG1988 liegen Spekulationseinkünfte nicht vor, wenn Wirtschaftsgüter "infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs veräußert werden".

Wie bereits ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis die Beurteilung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe aus der Veräußerung von Anteilen an der Liegenschaft Z-Gasse33 im Jahr1993 Einkünfte aus einem Spekulationsgeschäft im Sinne des §30EStG1988 erzielt und der Ausnahmetatbestand des §30 Abs.3 Z2 leg.cit. liege nicht vor, als zutreffend beurteilt.

An diese Rechtsanschauung war die belangte Behörde gemäß §63 Abs.1VwGG im fortgesetzten Verfahren gebunden, wobei diese Bindungswirkung auch für den Verwaltungsgerichtshof im nunmehrigen Beschwerdeverfahren gilt (vgl.z.B.Ritz, BAO3, §116 Tz16ff). Die in der Beschwerde vorgetragene Kritik an dieser Rechtsanschauung kann damit der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen.

Zur Höhe der Spekulationseinkünfte bringt die Beschwerde zwar "in eventu" vor, die belangte Behörde hätte bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Nebenkosten1992 in Höhe von 1,039.190S sowie den Betrag von 20.000S in Abzug bringen müssen, sie tritt aber den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegen, wonach trotz entsprechender Vorhalte kein Nachweis für diese "Nebenkosten" erbracht worden und der Betrag von 20.000S ohnedies in der Gebührennote vom 1.März1992 enthalten gewesen sei. Was der Beschwerdeführer diesbezüglich dargelegt hätte, wenn "antragsgemäß" eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt worden wäre, stellt die Beschwerde nicht dar, sodass die Relevanz dieser Verfahrensrüge nicht dargetan wird. Darüber hinaus hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass eine im Sinne des §284 Abs.1BAO verspätete Antragstellung einen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht vermittelt (vgl.z.B.Ritz, aaO, §284 Tz1).

Die Beschwerde war daher gemäß §42 Abs.1VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§47ffVwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung2008.

Wien, am 30. Juni 2010