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AW 2007/12/0002 ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007120002.A00 KI-generiert

VwGH dismisses suspension request for compulsory retirement due to lack of concrete proof of disproportionate disadvantage.

Geschäftsnummer AW 2007/12/0002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria rejected the applicant's request for suspensive effect on his compulsory retirement order. The applicant argued that retirement caused disproportionate hardship by preventing further teaching and reducing pension income, but failed to provide specific, quantified evidence of this loss. The court ruled that without concrete, preferably numerical, details regarding the alleged disadvantage, it could not assess whether the execution of the order was disproportionate.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; The Administrative Court of Austria may grant suspensive effect only if the applicant concretely demonstrates a disproportionate disadvantage, requiring specific and preferably numerical evidence of the loss incurred by the contested decision's execution.

Schlagwörter

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suspensive effect disproportionate disadvantage concrete proof requirement compulsory retirement public interest balancing administrative procedure evidence standard

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2006 aus gesundheitlichen Gründen amtswegig in den Ruhestand versetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, welche mit dem Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Begründung seines Antrages führt der Beschwerdeführer aus, für ihn bedeute die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Versetzung in den Ruhestand einen unverhältnismäßigen Nachteil. Er sei damit von einer weiteren Unterrichtstätigkeit an der Volksschule ausgeschlossen und könne seiner Berufstätigkeit nicht mehr nachgehen. Er sei für zwei Kinder sorgepflichtig und sein Pensionseinkommen sei wesentlich niedriger als es sein Aktiveinkommen wäre. Seine gesundheitlichen Einschränkungen, von denen die belangte Behörde jedenfalls "in ihrem Ausmaß" zu Unrecht ausgehe, stellten keine zwingenden öffentlichen Interessen dar, die einem Aufschub entgegen stünden. Sein Unterricht sei keinesfalls so stark beeinträchtigt, dass dadurch die Interessen der von ihm unterrichteten Schüler gefährdet würden.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25.

Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A, oder z.B. den hg. Beschluss vom 7. Dezember 2006, Zl. AW 2006/12/0013, ebenfalls betreffend eine amtswegige Versetzung in den Ruhstand). In den zitierten Beschlüssen wurde auch ausgesprochen, dass der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben überhaupt in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Antragsteller mit sich brächte. Im vorliegenden Fall wurde dazu keinerlei konkretes Vorbringen erstattet, sodass der Antragsteller der in treffenden Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen ist.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 30. Jänner 2007