2007/11/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertder leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter oder eine vom leitenden Sanitätsbeamten des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzender, der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter,
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 42 Abs. 1 VwGG; 2007/11/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): § 59. Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gelten die §§ 11, 13, 14, 19 Abs. 1 und 3 bis 6, 25, 26, 27, 31, 43 Abs. 6 und 7, 44, 48 und 49.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Nachdem die Beschwerdeführerin zur Nostrifizierung der im damaligen Jugoslawien ausgestellten Urkunde über ihre dort absolvierte Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege am 7. Juli 2005 die Ergänzungsprüfung im Unterrichtsfach "Pflege von alten Menschen" nicht bestanden hatte und ihre am 8. November 2005 und am 1. Dezember 2005 abgelegten Wiederholungsprüfungen mit "nicht genügend" bewertet worden waren, stellte sie mit dem an das "Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 15", gerichteten Schriftsatz vom 7. Februar 2006 den Antrag, diese Dienststelle wolle für sie eine Ergänzungsprüfung aus dem Fach "Pflege alter Menschen" vor der Diplomprüfungskommission anberaumen, sie zu diesem Termin laden und die Prüfung abnehmen. Mit gleichfalls an das "Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 15", gerichtetem Schriftsatz vom 14. Dezember 2006 begehrte die Beschwerdeführerin, einen bis längstens 15. Jänner 2007 bei ihrem Rechtsfreund einlangenden Bescheid zu erlassen.
Die erstinstanzliche Behörde (der Magistrat der Stadt Wien - MA 15) erließ daraufhin ihren Bescheid vom 5. Jänner 2007, mit welchem sie den Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2006 wegen Unzuständigkeit zurückwies.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der von der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Sie teilte im Wesentlichen die Rechtsauffassung der Behörde erster Instanz, dass deren Zuständigkeit zur Sachentscheidung über die Anträge der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2006 nicht gegeben sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2004, lauten (auszugsweise) wie folgt:
"...
Diplomprüfungskommission
§ 59. (1) Der Diplomprüfungskommission gehören folgende Personen an:
1. der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter oder eine vom leitenden Sanitätsbeamten des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzender,
2. der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter,
3. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter,
4. ein Vertreter des Rechtsträgers der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,
5. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
6. die Lehrkraft des betreffenden Diplomprüfungsfaches.
(2) Bei Verhinderung eines Kommissionsmitgliedes gemäß Abs. 1 Z 6 hat der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege für diesen einen Stellvertreter zu bestimmen.
(3) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.
(4) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
..."
Ferner sind folgende Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege- Ausbildungsverordnung - GuK-AV, BGBl. II Nr. 179/1999, von Interesse:
"...
5. Abschnitt
Nostrifikation
Allgemeines
§ 59. Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gelten die §§ 11, 13, 14, 19 Abs. 1 und 3 bis 6, 25, 26, 27, 31, 43 Abs. 6 und 7, 44, 48 und 49.
...
Ergänzungsausbildung
§ 60. (1) Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist in Form einer
(2) Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Unterrichtsfach zugrunde zu legen.
(3) Nostrifikanten sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß § 16 Abs. 3 anzurechnen.
...
Wiederholen und Abbruch der Ergänzungsausbildung
§ 61. (1) Jede Ergänzungsprüfung, die mit der Note 'nicht genügend' beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Diplomprüfungskommission abzulegen. § 60 Abs. 1 und 2 ist anzuwenden.
(2) Jedes Praktikum, das mit 'nicht bestanden'' beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
(3) Wenn
1. die zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit der Note 'nicht genügend' oder
2. ein wiederholtes Praktikum mit 'nicht bestanden' beurteilt wird, scheidet der Nostrifikant automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der Ergänzungsausbildung ist nicht zulässig.
(4) Nostrifikanten können im Fall des Abs. 3 zur Absolvierung des dritten Ausbildungsjahres einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika sowie der Diplomprüfung in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege aufgenommen werden. Über die Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege entscheidet die Aufnahmekommission.
(5) Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten abgebrochen und liegen nicht die in Abs. 3 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit oder ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.
..."
Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde im Rahmen des Beschwerdepunktes aus, sie erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht, als Teilnehmerin im Rahmen des Nostrifikationslehrganges 2005 an der näher genannten Schule für Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege die Ergänzungsprüfung im Unterrichtsfach "Pflege von alten Menschen" vor einer Diplomprüfungskommission ablegen zu können, die in jeder Hinsicht den diesbezüglichen Regelungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes - GuKG entspreche, insbesondere was die Besetzung der Kommission, den Vorsitz im Rahmen derselben, die Anwesenheit ihrer Mitglieder sowie ihre Beschlussfähigkeit betreffe, verletzt. Sie hebt in der weiteren Begründung ihrer Beschwerde als wesentlich hervor, entgegen der Rechtsmeinung der belangten Behörde bestehe nicht nur die Möglichkeit, sondern darüber hinaus die Pflicht der belangten Behörde, "entsprechend einzugreifen und die Durchführung einer rechtskonformen kommissionellen Prüfung im Sinne der Bestimmung des § 59 des Bundesgesetzes über die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe herbeizuführen".
Mit dem dargestellten Beschwerdepunkt bezieht sich die Beschwerdeführerin erneut auf das in ihrem das Verfahren einleitenden Antrag erstattete Vorbringen und macht inhaltlich - wie schon im Verwaltungsverfahren - geltend, die Diplomprüfungskommission, bei der sie angetreten ist, sei nicht gehörig zusammengesetzt gewesen und es sei keine dem Gesetz entsprechende Prüfung abgehalten worden. Über dieses Anliegen hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid jedoch gar nicht abgesprochen. Eine Zuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien, dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend eine Ergänzungsprüfung aus dem Fach "Pflege von alten Menschen" vor der Diplomprüfungskommission anzuberaumen, die Beschwerdeführerin zu diesem Termin zu laden und an diesem Termin die Prüfung abzunehmen, ist dem GuKG (im Zusammenhalt mit der GuK-AV) nicht zu entnehmen. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Zurückweisung ihres Antrages wurde die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in Rechten verletzt.
Soweit die Beschwerdeführerin als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, dass es die Behörde unterlassen habe, die von ihr namhaft gemachten Zeuginnen - zur Frage einer mangelhaften Besetzung der Prüfungskommission - einzuvernehmen und sich mit den rechtlichen Grundlagen der Prüfungs-Wiederholung auseinanderzusetzten, ist ihr zu entgegen, dass sie die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufzeigt.
Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 15. September 2009