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2007/10/0271 ECLI:AT:VWGH:2008:2007100271.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal; savings count as assets for social aid cost reimbursement under § 26 WSHG.

Geschäftsnummer 2007/10/0271
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the applicant's appeal against an order to reimburse social aid costs. The court held that savings, regardless of their source or intended use, constitute assets subject to reimbursement under § 26 of the Social Assistance Act. Consequently, the applicant was ordered to pay the remaining balance of EUR 52,934.73 from their savings.

Legislator-Regeste

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§ 26 Abs. 1 Z 1 WSHG; Savings constitute assets for cost reimbursement regardless of source or intended use.

Schlagwörter

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Social Assistance Act Asset Reimbursement Savings as Assets Cost Reimbursement Obligation Administrative Appeal Vermögensheranziehung Social Aid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 26 Abs. 1 Z 1 WSHG
Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 WSHG sei der Empfänger der Hilfe zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, soweit er über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfüge oder hiezu gelange.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
§§ 47 ff VwGG
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
§ 13 Abs. 9 WSHG
Ebenso wenig ist es der belangten Behörde im Rahmen des Rückersatzes verwehrt, auf Ersparnisse zu greifen, die aus dem monatlichen Taschengeld gemäß § 13 Abs. 9 WSHG gebildet wurden.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 31. Mai 2006, Zl. 2003/10/0203
Erkenntnis vom 31. Mai 2006, Zl. 2003/10/0203).
Erkenntnis vom 29. April 2002, Zl. 98/03/0289
Erkenntnis vom 29. April 2002, Zl. 98/03/0289).

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, vom Sozialhilfeträger aufgewendete Kosten in Höhe von EUR 966,32 zu ersetzen. In der Begründung wurde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges davon ausgegangen, dass der Sozialhilfeträger für den Beschwerdeführer die Kosten für den Aufenthalt in einem Pflegeheim der Stadt Wien seit 2. Mai 2001 übernehme. Für den Aufenthalt in der Zeit vom 1. Jänner 2004 bis 31. Juli 2006 seien pro Pflegetag EUR 79,94 zu entrichten gewesen, für den gesamten Zeitraum daher EUR 75.383,42. Hievon seien EUR 22.448,69 vom Beschwerdeführer geleistet worden, den Restbetrag von EUR 52.934,73 habe der Sozialhilfeträger aufgewendet.

Der Beschwerdeführer verfüge über einen Geldbetrag von zumindest EUR 3.966,32 in Form von Ersparnissen. Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 WSHG sei der Empfänger der Hilfe zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, soweit er über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfüge oder hiezu gelange. Der in dieser Bestimmung genannte Begriff "hinreichend" bedeute, dass der Hilfeempfänger auf Einkommen oder Vermögen greifen könne, ohne dass es ihm in Ansehung der Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes (bzw. seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen) unzumutbar wäre. Dabei sei die gleiche Grenze maßgebend wie für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, weshalb auf die Regelungen über die Anrechenbarkeit von Einkommen oder Vermögen zurückgegriffen werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof habe zu vergleichbaren Sachverhalten bereits ausgesprochen, dass die Frage, ob und inwieweit Ersparnisse des Hilfe Suchenden zu berücksichtigen seien, nicht davon abhängig sei, aus welchen Quellen die Ersparnisse gebildet worden seien. Auch dann, wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet worden seien, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben hätten, seien die Ersparnisse als Vermögen des Betreffenden zu behandeln.

An diesem Ergebnis ändere auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit den Ersparnissen werde seine medizinische Versorgung gewährleistet und "Krankenhilfe sei ebenfalls eine Sozialhilfeleistung", nichts, da hinsichtlich der Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankenhilfe (die medizinische Notwendigkeit) sowohl für den Grund als auch für das Ausmaß der Hilfegewährung in Ermangelung konkreter Regelungen im WSHG auf sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen zurückgegriffen werden könne. Da der Beschwerdeführer als Pensionsbezieher in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sei, habe er somit einen dem WSHG entsprechenden Krankenhilfeanspruch. Es könnten daher die Ersparnisse des Beschwerdeführers zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Sozialhilfeleistungen herangezogen werden.

Ein Freibetrag in Höhe von EUR 3.000,-- - wie schon von der Verwaltungsbehörde erster Instanz zuerkannt - sei dem geltenden WSHG nicht zu entnehmen, sodass vom Beschwerdeführer EUR 3.699,32 (gemeint wohl: EUR 3.966,32) zurückgefordert werden könnten. Da der Ersatz jedoch insoweit nicht verlangt werden dürfe, als der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde und die Annahme eines solchen "Freibetrages" für den Beschwerdeführer von Vorteil sei, gestehe auch der erkennende Senat dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu. Mit dem Verbleiben von EUR 3.000,-- sei der Erfolg der Hilfeleistung jedenfalls nicht gefährdet, weil ein solcher Betrag als hinreichendes Vermögen zu qualifizieren sei.

Gemäß § 29 Abs. 1 WSHG dürften Ersatzansprüche nach § 26 Abs. 1 WSHG nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden sei, mehr als drei Jahre vergangen seien. Hinsichtlich der für die Jahre 2001 und 2002 nicht zurückgeforderten Beträge werde der Berufungswerber auf die genannte Verjährungsbestimmung verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 26 Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG) LGBl. Nr. 11/1973 i.d.F. LGBl. Nr. 58/2006 lautet:

"Ersatz durch den Empfänger der Hilfe und seine Erben

§ 26.

(1) Der Empfänger der Hilfe ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet,

1. soweit er über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt oder hiezu gelangt, oder

2. wenn er innerhalb der letzten drei Jahre vor der Zeit der Hilfeleistung, weiters während der Hilfeleistung oder innerhalb von drei Jahren nach ihrer Beendigung durch Rechtshandlungen oder diesbezüglich wirksame Unterlassungen, wie etwa die Unterlassung des Antrittes einer Erbschaft, die Mittellosigkeit selbst verursacht hat.

Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde.

(2) Die Kosten der folgenden Leistungen sind vom Empfänger der Hilfe jedenfalls nicht zu ersetzen:

1. aller Leistungen, mit Ausnahme der in Abs. 3 angeführten, die ihm vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden,

(3) Bezieht der Hilfeempfänger Pflegegeld, so ist für Leistungen aus der stationären Pflege zunächst dieses zum Kostenersatz entsprechend heranzuziehen.

(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben sind jedoch zum Ersatz der für den Empfänger der Hilfe aufgewendeten Kosten auch dann verpflichtet, wenn dieser zu Lebzeiten nicht ersatzpflichtig gewesen wäre. Die Erben haften stets nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Handelt es sich bei den Erben um die Eltern, Kinder oder den Ehegatten des Empfängers der Hilfe, so ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Kostenersatz ihre Existenz nicht gefährdet wird.

(5) Schadenersatzansprüche wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht berührt."

Die Beschwerde macht geltend, gerade die dem Beschwerdeführer vom Sozialhilfeträger nicht entzogenen Beträge (20 % der Pension und Sonderzahlungen) sollten im Sinne des WSHG zur Sicherung seiner persönlichen Bedürfnisse dienen. Beträge, die dem Beschwerdeführer als Taschengeld zu verbleiben hätten, dürften nicht über den Weg des § 26 WSHG eingezogen werden, wenn sie für welche Zwecke auch immer angespart worden seien, sei es, dass der Beschwerdeführer einen Urlaub antreten oder sich eine Zahnbehandlung leisten wolle.

Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 WSHG ist ein Empfänger der Sozialhilfe zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, soweit er über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt oder hiezu gelangt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorschriften der Sozialhilfegesetze der Länder über die Heranziehung des Vermögens bei der Vorschreibung eines Kostenbeitrages zu den Kosten der Sozialhilfe sind Ersparnisse als Vermögen des Hilfeempfängers zu behandeln; es ist nicht maßgeblich, aus welchen Quellen die Ersparnisse gebildet wurden. Auch wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet wurden, die "bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben", sind sie als Vermögen im Sinne der Regelungen über die Heranziehung des Vermögens bei der Leistung von Kostenersatz anzusehen. Auch ein aus der Nachzahlung von Familienbeihilfe entstandenes Vermögen kann die Grundlage für einen Ersatzanspruch bilden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2006, Zl. 2003/10/0203). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass die aus dem 20 %-igen Anteil der Pension gebildeten Ersparnisse kein geschütztes, der Verwertung entzogenes Vermögen darstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2002, Zl. 98/03/0289). Ebenso wenig ist es der belangten Behörde im Rahmen des Rückersatzes verwehrt, auf Ersparnisse zu greifen, die aus dem monatlichen Taschengeld gemäß § 13 Abs. 9 WSHG gebildet wurden.

Soweit der Beschwerdeführer meint, eine gesetzliche Regelung, dass ihm kein Taschengeld mehr auszuzahlen sei, wenn er über einen Betrag von EUR 3.000,-- verfüge, kenne das WSHG nicht, ist dem zuzustimmen. Allerdings hat die belangte Behörde Derartiges auch nicht ausgesprochen. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid lediglich verpflichtet, EUR 966,32 aus bereits angesparten Geldbeträgen zu entrichten. Das ihm in Zukunft gemäß § 13 Abs. 9 WSHG zustehende Taschengeld bleibt vom angefochtenen Bescheid völlig unberührt.

Mit dem nicht konkretisierten Hinweis auf möglicherweise anfallende Kosten für Urlaube oder Zahnbehandlungen hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, dass die Vorschreibung eines Ersatzbetrages von EUR 966,32 im Sinne des § 26 Abs. 1 WSHG im vorliegenden Fall den Erfolg der Hilfeleistung gefährden würde. Auch mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 28. Jänner 2008