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2007/10/0253 ECLI:AT:VWGH:2007:2007100253.X00 KI-generiert

2007/10/0253 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 2007/10/0253
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien vom 24. November 2006 der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung seiner im Fachgebiet "Politikwissenschaft" an der Fakultät für Sozialwissenschaften der Universität Wien positiv approbierten Dissertation für das Fach "Publizistik- und Kommunikationswissenschaft" zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, § 85 Universitätsgesetz 2002 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 74/2006, (UG 2002), sehe - anders als die Vorgängerfassung dieser Bestimmung - die Anerkennung von Dissertationen nicht (mehr) vor.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 3 B-VG, § 35 Abs. 1 VwGG; 2007/10/0253 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Gemäß § 85 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2006, (UG 2002), sind Diplom- oder Masterarbeiten oder künstlerische Diplom- oder Masterarbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer Diplom- oder Masterarbeit oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit entsprechen.

Schlagwörter

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Art. 144 Abs. 3 B-VG § 35 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 Abs. 3 B-VG
September 2007, B 37/07, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, der hierüber erwogen hat:
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren (und damit auch ohne die beantragte Verhandlung) in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien vom 24. November 2006 der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung seiner im Fachgebiet "Politikwissenschaft" an der Fakultät für Sozialwissenschaften der Universität Wien positiv approbierten Dissertation für das Fach "Publizistik- und Kommunikationswissenschaft" zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, § 85 Universitätsgesetz 2002 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 74/2006, (UG 2002), sehe - anders als die Vorgängerfassung dieser Bestimmung - die Anerkennung von Dissertationen nicht (mehr) vor.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 25. September 2007, B 37/07, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, der hierüber erwogen hat:

Gemäß § 85 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2006, (UG 2002), sind Diplom- oder Masterarbeiten oder künstlerische Diplom- oder Masterarbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer Diplom- oder Masterarbeit oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit entsprechen.

Der Beschwerdeführer wendet gegen die Auffassung der belangten Behörde, eine Anerkennung von Dissertationen sei im UG 2002 nicht (mehr) vorgesehen, im Wesentlichen ein, § 85 UG 2002 stelle es in das Ermessen der Behörde, auch Dissertationen anzuerkennen. Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei es nämlich, dem interdisziplinären Charakter von Arbeiten Rechnung zu tragen. Die belangte Behörde habe daher, indem sie seine Dissertation nicht wie beantragt anerkannt habe, ihr Ermessen missbraucht.

Der Beschwerdeführer übersieht zunächst, dass der Wortlaut des § 85 UG 2002 keine Grundlage für die Auffassung gibt, die Behörde sei nicht nur zur Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten sowie von künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten ermächtigt, sondern - nach ihrem Ermessen - darüber hinaus auch zur Anerkennung von Dissertationen. Soweit die Beschwerde aber Sinn und Zweck dieser Regelung ins Treffen führt, ist sie auf die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 74/2006 hinzuweisen, aus denen sich klar ergibt, dass eine Anerkennung von Dissertationen ausgeschlossen sein sollte. Im Ausschussbericht (1308 BlgNR, XXII. GP, 2) ist dazu Folgendes ausgeführt:

"Doktoratsprogramme sind der dritte Zyklus der Hochschulausbildung im Rahmen des Bolognaprozesses und die wissenschaftlichen Aushängeschilder einer Universität. Es ist daher nicht gerechtfertigt, dass die einmalige Anfertigung einer Dissertation für zwei oder auch mehr Doktoratsstudien verwendet werden kann. In diesem Fall kann nämlich derzeit der bloße Eindruck erweckt werden, dass Personen mit zwei Doktorgraden auch tatsächlich eine höhere wissenschaftliche Leistung erbracht haben. Um diese Irreführung künftig zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Möglichkeit der Anerkennung von Dissertationen aufzuheben."

Eine Anerkennung der im Fach "Politikwissenschaft" positiv beurteilten Dissertation des Beschwerdeführers für das Fach "Publizistik- und Kommunikationswissenschaft" ist gesetzlich ausgeschlossen. Die Zurückweisung des Antrages erfolgte daher zu Recht.

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer noch einen "schwerwiegenden Begründungsmangel" des angefochtenen Bescheides geltend, zeigt aber nicht einmal ansatzweise auf, worin dieser gelegen sein sollte.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren (und damit auch ohne die beantragte Verhandlung) in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. Dezember 2007