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2007/10/0249 ECLI:AT:VWGH:2011:2007100249.X00 KI-generiert

Waiver of Austrian citizenship requirement for care allowance: scope of social hardship despite spousal maintenance obligation

Geschäftsnummer 2007/10/0249
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Verwaltungsgerichtshof (VwGH) annulled the administrative decision under review for illegality of content and ordered the respondent authority to pay the complainant legal costs of EUR 1,106.40. The dispute concerned the rejection of an application for the waiver of the Austrian citizenship requirement for Upper Austrian care allowance (Pflegegeld) under § 3 para. 4 of the Upper Austrian Care Allowance Act. The authority had denied the waiver, arguing that a notarized financial maintenance obligation declared by the complainant’s spouse during family reunification procedures precluded the existence of a "social hardship" required for the waiver. The VwGH determined that this reasoning was legally erroneous, finding that the specific statutory criterion of social hardship necessitating the waiver was not correctly assessed by the lower authority.

Legislator-Regeste

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Waiver of Austrian citizenship requirement for care allowance: scope of social hardship despite spousal maintenance obligation: The dispute concerned the rejection of an application for the waiver of the Austrian citizenship requirement for Upper Austrian care allowance (Pflegegeld) under § 3 para. 4 of the Upper Austrian Care Allowance Act. The authority had denied the waiver, arguing that a notarized financial maintenance obligation declared by the complainant’s spouse during family reunification procedures precluded the existence of a "social hardship" required for the waiver. The VwGH determined that this reasoning was legally erroneous, finding that the specific statutory criterion of social hardship necessitating the waiver was not correctly assessed by the lower authority.

Schlagwörter

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Familienunterhaltsbeiträge Pflegebedürftigkeit familienrechtliche Pflichten familiärer Härtefall Haftung des Familienhauptes obligatorische Krankenpflegeversicherung
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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. August 2007 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 3 Abs. 4 des Oö. Pflegegeldgesetzes (Oö. PGG) abgelehnt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe im Zuge der Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau am 21. Februar 1995 eine Verpflichtungserklärung unterschrieben. Die notarielle Beglaubigung sei am selben Tag von einem öffentlichen Notar vorgenommen worden. Durch die Unterschrift habe sich der Ehemann verpflichtet, für den Unterhalt und die Unterkunft seiner Ehefrau aufzukommen. Durch diese Verpflichtungserklärung seien auch Kosten für Fürsorgeleistungen und Aufwendungen für medizinische Betreuung erfasst. Auf Grund des Vorliegens der angeführten Verpflichtungserklärung liege eine soziale Härte im gegenständlichen Fall nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Pflegegeldgesetzes

(Oö. PGG) lauten:

"§ 1

Zweck des Pflegegeldes

Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.

…

§ 3

Personenkreis

…

(3) Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:

1. Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt, oder

2. Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als in ihrem Heimatstaat, oder

3. Fremde, denen gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. Nr. 8/1992, Asyl gewährt wurde, oder

4. Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

(4) Das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 Z. 1) kann nachgesehen werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.

…

§ 4

Pflegebedürftigkeit

(1) Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der Voraussetzungen gemäß § 3, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde.

(2) Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der Stufe 1:

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich

mehr als 50 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 2:

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich

mehr als 75 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 3:

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich

mehr als 120 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 4:

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich

mehr als 160 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 5:

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich

mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher

Pflegeaufwand erforderlich ist;

Stufe 6:

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich

mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn

1. zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder

2. die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist;

Stufe 7:

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich

mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn

1. keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder

2. ein gleichzuachtender Zustand vorliegt. (Anm: LGBl. Nr. 54/1995)

(3) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. (Anm: LGBl. Nr. 54/1995)

(4) Nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfs sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Interessenvertretung der behinderten Menschen (§ 49 Oö. Behindertengesetz 1991) zu hören.

Die Verordnung hat insbesondere festzulegen: