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2007/10/0240 ECLI:AT:VWGH:2009:2007100240.X00 KI-generiert

Administrative court dismisses complaints as moot due to revoked permits and denies cost reimbursement.

Geschäftsnummer 2007/10/0240
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court declared the complaints against revoked hunting permits moot and terminated the proceedings. Although the applicant argued a legal interest existed regarding recurring administrative practices, the court found the permits no longer part of the legal order, rendering the complaints irrelevant. Consequently, the court dismissed the complaints and refused any cost award due to the lack of a formal claim for costs.

Legislator-Regeste

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Art. 131 Abs. 2 B-VG; § 33 Abs. 1 VwGG: Complaints become moot when the subject matter no longer exists in the legal order, requiring procedural termination without a merits decision.

Schlagwörter

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mootness procedural termination revoked permits legal interest cost reimbursement administrative law procedural economy

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 131 Abs. 2 B-VG
§ 33 Abs. 1 VwGG
§ 56 VwGG
§ 58 Abs. 2 VwGG

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VwGH 2008/10/0231
VwGH 2007/10/0232
VwGH 2007/10/0233
VwGH 2007/10/0234
VwGH 2007/10/0235
VwGH 2007/10/0236
VwGH 2007/10/0237
VwGH 2007/10/0238
VwGH 2007/10/0239

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Volltext

Die Beschwerden werden für gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Ein Ausspruch über Aufwandersatz findet nicht statt.

1.1. Mit Bescheiden vom 11. und 18.September2007 erteilte die Steiermärkische Landesregierung den mitbeteiligten Parteien jeweils die naturschutzrechtliche Bewilligung zum Abschuss einer jeweils näher umschriebenen Anzahl von Graureihern, jeweils unter der Auflage, dass der Abschuss nur bis zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt (je nach Bescheid entweder bis 31.Jänner oder bis 30.April2008) gestattet sei.

1.2. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, auf Art.131 Abs.2B-VG gestützten Beschwerden.

1.3. Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

1.4. Mit Verfügung vom 3.November2008, Zlen.2007/10/0240 bis 0248-4, wurde die beschwerdeführende Partei unter Hinweis darauf, dass die mit den angefochtenen Bescheiden erteilten Bewilligungen bereits nicht mehr dem Rechtsbestand angehörten, aufgefordert mitzuteilen, aus welchen Gründen an der Erledigung der eingebrachten Beschwerden noch ein rechtliches Interesse bestehen sollte.

Mit Schreiben vom 12.November2008 räumte die beschwerdeführende Partei ein, dass die erteilten Bewilligungen nicht mehr dem Rechtsbestand angehörten, es bestehe aber insofern noch ein rechtliches Interesse an der Erledigung der Beschwerden, als es sich dabei um eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung handle und die in den Beschwerden bekämpfte Vorgangsweise der Naturschutzbehörde eine jährlich wiederkehrende sei.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden.

2.1. Wie auch die beschwerdeführende Partei einräumt, gehören die mit den angefochtenen Bescheiden erteilten Bewilligungen nicht mehr dem Rechtsbestand an. Daran könnte auch die Aufhebung der angefochtenen Bescheide nichts ändern. Dem Verwaltungsgerichtshof fehlt es an der Kompetenz festzustellen, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig waren (vgl.z.B. den hg.Beschluss vom 15.Dezember2008, Zlen.2007/10/0231, 2007/10/0232 bis 0239 und die dort zitierte Vorjudikatur), mögen auch die zugrunde liegenden Rechtsfragen für künftige Verwaltungsverfahren von Interesse sein.

Das rechtliche Interesse an einer meritorischen Erledigung der Beschwerden ist damit nach ihrer - zulässigen - Erhebung weggefallen, womit ein Fall gegeben ist, in dem im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §33 Abs.1VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist (vgl.z.B. den hg.Beschluss vom 15.Dezember2008, Zlen.2007/10/0231, 2007/10/0232 bis0239, und die dort zitierte Vorjudikatur).

2.2. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach §56VwGG nicht vor. Vielmehr kommt §58 Abs.2VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber in freier Überzeugung zu entscheiden.

In den vorliegenden Beschwerdefällen kann ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand allerdings nicht gesagt werden, welchen Ausgang die verwaltungsgerichtlichen Verfahren genommen hätten, wären die Beschwerden nicht gegenstandslos geworden. Ein Kostenzuspruch findet daher nicht statt.

Wien, am 29. Jänner 2009