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2007/10/0193 ECLI:AT:VWGH:2009:2007100193.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint against removal order for landscape intrusion in Mondsee 500m zone lacking prior permit.

Geschäftsnummer 2007/10/0193
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Upper Austria rejected the complainant's appeal against an order to remove a pier and platform from the Mondsee's 500-meter protection zone. The authority argued that a 1961 building permit did not satisfy the specific nature conservation requirement for landscape image preservation, and that the structure was not an 'old stock' built before relevant regulations. The court upheld the removal order because the complainant admitted to major reconstruction in 2002, negating the claim of pre-regulation existence.

Legislator-Regeste

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§ 9 Abs. 1 Oö NatSchG 2001; § 58 Abs. 1, 5 Oö NatSchG 2001: A building permit does not substitute for the specific administrative determination required under nature conservation law; structures reconstructed after regulations take effect cannot be classified as 'old stock' exempt from removal orders.

Schlagwörter

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nature conservation law landscape image protection removal order old stock exception building permit validity protection zone administrative appeal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 9 Abs. 1 Oö NatSchG 2001
§ 58 Abs. 1 und 5 Oö NatSchG 2001

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 58 Abs. 1 und 5 sowie 9 Abs. 1 Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö NatSchG) aufgetragen, den widerrechtlichen Eingriff in das Landschaftsbild innerhalb der 500 m Seeuferschutzzone des Mondsees auf Grundstück Nr. 295/157, KG M, - einen Steg im Ausmaß von 1,80 x 15 m sowie eine zusätzliche seeseitige Plattform im Ausmaß von 3 x 5 m - binnen festgesetzter Frist zu entfernen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der vom Beschwerdeführer errichtete Steg samt Plattform stelle einen Eingriff in das Landschaftsbild dar.

Dabei handle es sich um einen verbotenen Eingriff iSd § 9 Abs. 1 Oö NatSchG, weil eine bescheidmäßige Feststellung der Behörde, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, fehle. Es seien daher die Voraussetzungen für die Erlassung eines Entfernungsauftrages erfüllt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei bereits im Jahre 1961 der Bau eines Badehauses sowie eines Badesteges baubehördlich bewilligt worden, sei zu entgegnen, dass die Baubewilligung die erforderliche naturschutzbehördliche Feststellung nicht ersetze.

Auch ein Flugfoto aus dem Jahre 1985 bilde "keinerlei Indiz für den früheren Bestand" der Steganlage. Im Übrigen sei unter einem "Altbestand" eine Maßnahme zu verstehen, die bereits vor Inkrafttreten einer entsprechenden naturschutzgesetzlichen Regelung gesetzt worden sei und seither unverändert andauere. Dies sei hier nicht der Fall. Vielmehr habe der Beschwerdeführer im Verfahren selbst behauptet, dass ein bestehender Steg im Jahre 2002 durch Hochwasser derart in Mitleidenschaft gezogen worden sei, dass er grundlegend saniert bzw. neu habe errichtet werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö NatSchG) ist an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts jeder Eingriff