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2007/10/0192 ECLI:AT:VWGH:2007:2007100192.X00 KI-generiert

2007/10/0192 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 2007/10/0192
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid des Rektorates der Universität Wien vom 14. August 2007 der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach "Steuerrechtswissenschaft" gemäß § 103 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die eingesetzte Habilitationskommission habe den Beschwerdeführer aufgefordert, seine Lehrtätigkeit anhand von Listen der Namen und Adressen der Hörerinnen und Hörer und durch Vorlage geeigneter didaktischer Beurteilungen der abgehaltenen Lehrveranstaltungen nachzuweisen.

Legislator-Regeste

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§ 35 Abs. 1 VwGG; 2007/10/0192 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Gemäß § 103 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) hat das Rektorat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen.

Schlagwörter

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§ 35 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 35 Abs. 1 VwGG
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid des Rektorates der Universität Wien vom 14. August 2007 der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach "Steuerrechtswissenschaft" gemäß § 103 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die eingesetzte Habilitationskommission habe den Beschwerdeführer aufgefordert, seine Lehrtätigkeit anhand von Listen der Namen und Adressen der Hörerinnen und Hörer und durch Vorlage geeigneter didaktischer Beurteilungen der abgehaltenen Lehrveranstaltungen nachzuweisen.

Der Beschwerdeführer habe daraufhin zwei Evaluierungsberichte betreffend die Vorlesung "Einführung in die Steuerrechtswissenschaft" und das Privatissimum-Seminar "Experimentell-rechtswissenschaftliche Forschungsergebnisse aus dem Bereich des Steuerrechts" mit dem Hinweis vorgelegt, es habe sich bei den im vorgelegten Lehrtätigkeitsverzeichnis angeführten Lehrveranstaltungen um "keine offiziellen universitären Lehrveranstaltungen" gehandelt. Die Habilitationskommission habe festgestellt, dass die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend seien und dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, seine didaktischen Fähigkeiten am 14.

November 2006 unter Beweis zu stellen. Drei Themen seien dem Beschwerdeführer zur Wahl gestellt worden, von denen er sich für "Die Gruppenbesteuerung nach § 9 KStG" entschieden habe. Für den Vortrag habe sich der Beschwerdeführer dann allerdings krankheitshalber entschuldigt und gleichzeitig mitgeteilt, dass er für mindestens zehn Wochen nicht vortragsfähig sei. Trotz Aufforderung der Habilitationskommission habe der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung über seinen Gesundheitszustand nicht vorgelegt. Vielmehr habe er mit Schreiben vom 22.

Jänner 2007 darauf hingewiesen, dass ein 45-minütiger Vortrag nicht ausreiche, um seine didaktischen Fähigkeiten zu beurteilen. Auch sei das von ihm gewählte Thema bereits erschöpfend behandelt worden, weshalb er drei neue Themen vorschlage. Er weigere sich jedoch, einen 45-minütigen Vortrag über ein von der Habilitationskommission vorgegebenes Thema zu halten. Die Habilitationskommission habe daraufhin die Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lehrbefugnis mit der Begründung beschlossen, der Beschwerdeführer habe den erforderlichen Nachweis seiner didaktischen Fähigkeiten nicht erbracht.

Da kein Mitglied der Habilitationskommission bei den bisherigen Vorträgen des Beschwerdeführers anwesend gewesen sei, sei die Ausübung einer Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen des Habilitationsverfahrens eine unabdingbare Voraussetzung für die Erstellung eines didaktischen Gutachtens. Welche Form der Lehr- und Vortragstätigkeit die Habilitationskommission als notwendige Grundlage für die Erstellung des didaktischen Gutachtens erachte, liege in ihrem Ermessen. Auf Grund der Weigerung des Beschwerdeführers, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht einen Vortrag abzuhalten, habe kein Gutachten über seine didaktischen Fähigkeiten erstellt werden können.

Auf die vorgelegten Evaluierungsberichte, die als zusätzliche Beweismittel herangezogen werden könnten, sei bei diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen gewesen. Da weder im UG 2002 noch in der Satzung der Universität Wien eine Reihenfolge bezüglich der Prüfung der wissenschaftlichen Leistung einerseits und der Prüfung der didaktischen Fähigkeiten andererseits vorgegeben sei, sei die Habilitationskommission im Recht, wenn sie zunächst die didaktischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers geprüft habe. Mangels Erfüllung der Voraussetzung des Nachweises der didaktischen Fähigkeiten habe auf den Nachweis der hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation nicht mehr eingegangen werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 103 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) hat das Rektorat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen.

Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist gemäß § 103 Abs. 2 UG 2002 der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation sowie der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers.

Gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung der Universität Wien - Satzungsteil Habilitation, hat die Habilitationskommission zu prüfen, ob der Habilitationswerber über die entsprechenden didaktischen Fähigkeiten verfügt. Hiezu hat sie mindestens zwei Mitglieder der Habilitationskommission zu beauftragen, auf Grund der bisherigen oder im Rahmen des Verfahrens ausreichend zu erbringenden Lehr- und Vortragstätigkeit des Habilitationswerbers schriftliche Gutachten über dessen didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung zu erstellen. Zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten können vom Antragsteller zusätzliche Ergebnisse von Lehrveranstaltungsevaluationen, der Nachweis einer absolvierten hochschuldidaktischen Aus- und Weiterbildung etc. vorgelegt werden.

Die Beschwerde bringt gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Auffassung, die Voraussetzung des Nachweises der didaktischen Fähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 103 Abs. 2 UG 2002 sei nicht erfüllt, im Wesentlichen vor, das Verlangen der Habilitationskommission, einen 45-minütigen Vortrag zu halten, sei zwar zur Beurteilung seiner rhetorischen Fähigkeiten geeignet. Hingegen sei ein solcher Kurzvortrag absolut untauglich, Auskunft über seine didaktischen Fähigkeiten zu geben. Die Zustimmung des Beschwerdeführers, einen solchen Vortrag zu halten, sei zunächst unbedacht und voreilig erfolgt. Auch fielen die von der Habilitationskommission vorgegebenen Vortragsthemen nicht in den Bereich des Habilitationsfaches "Steuerrechtswissenschaft", sondern in den Bereich "bloßer Steuerjuristerei". Zur Beibringung eines absolut untauglichen Beweismittels bestehe keine Mitwirkungspflicht. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer taugliche Beweismittel zum Nachweis seiner didaktischen Fähigkeiten angeboten, nämlich zwei Evaluierungsberichte über zwei einsemestrige Lehrveranstaltungen durch Hörer derselben und die Abhaltung einer einsemestrigen Lehrveranstaltung "Einführung in die experimentelle Steuerrechtswissenschaft". Die Differenzierung der Behörde zwischen primären und zusätzlichen Beweismitteln sei ebenso gesetzwidrig wie die Auffassung, die vorgelegten Evaluierungsberichte seien für eine abschließende Beurteilung ungeeignet. Das Beweisangebot, eine einsemestrige Lehrveranstaltung abzuhalten, hätte nur dann abgelehnt werden dürfen, wenn die Aufnahme dieses Beweises aus objektiver Sicht ungeeignet gewesen wäre, über die didaktischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers Beweis zu liefern. Die Auffassung der Behörde, die didaktischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers seien nicht erwiesen, sei daher unschlüssig.

Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, von der belangten Behörde zur Abhaltung eines Vortrages über ein aus drei vorgeschlagenen Themen zu wählendes Thema aufgefordert worden zu sein, daraus das Thema "Die Gruppenbesteuerung nach § 9 KStG" gewählt, in der Folge den Vortrag aber, zunächst aus Gesundheitsgründen, dann aus der Überlegung, dass aus dem Vortrag seine didaktischen Fähigkeiten nicht beurteilt werden könnten, verweigert zu haben. Er meint vielmehr, die belangte Behörde hätte aus dieser Weigerung noch nicht den Schluss ziehen dürfen, es könne kein Gutachten über die didaktischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers erstellt werden. Sie hätte vielmehr andere von ihm angebotene Beweismittel einholen müssen.

Was zunächst die Behauptung anlangt, ein 45-minütiger Vortrag sei "absolut ungeeignet", Einblick in die didaktischen Fähigkeiten des Vortragenden zu geben, sind weder Gründe für diese Auffassung ersichtlich, noch wurden solche vom Beschwerdeführer vorgebracht. Für den - dem Beschwerdeführer offenbar vor Augen stehenden - Fall, dass aus einem solchen Vortrag noch kein abschließender Eindruck gewonnen werden könnte, ist es Sache der Habilitationskommission, die zu einer abschließenden Beurteilung erforderlichen weiteren Schritte zu setzen. Dies machte den vom Beschwerdeführer verlangten Vortrag aber noch keineswegs "absolut ungeeignet", Einblick in die didaktischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers zu geben.

Betreffend die Behauptung, die von der Habilitationskommission vorgeschlagenen Vortragsthemen fielen nicht in den Bereich des Habilitationsfaches "Steuerrechtswissenschaft", bringt der Beschwerdeführer vor, er habe diesen Umstand der Habilitationskommission mit Schreiben vom 22. Jänner 2007 dargelegt. Dies trifft nach Ausweis der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausfertigung dieses Schreibens aber nicht zu. In dem Schreiben hat sich der Beschwerdeführer vielmehr auf den Hinweis beschränkt, er erachte alle drei vorgeschlagenen Themen für bereits erschöpfend abgehandelt und es sei daher eines Habilitationswerbers unwürdig, darüber nochmals zu referieren. Im Habilitationsverfahren müsse nach seiner Auffassung über neue Forschungsergebnisse berichtet werden, wie dies in den von ihm im Einzelnen vorgeschlagenen Themen zum Ausdruck komme. Seine didaktischen Fähigkeiten könnten auch nicht durch einen 45- minütigen Kurzvortrag, sondern nur durch eine Vorlesung unter Beweis gestellt werden, für die ihm daher ein Lehrauftrag erteilt werden müsste.

Es besteht also auch auf Grund des Beschwerdevorbringens kein Grund zur Annahme, die von der Habilitationskommission dem Beschwerdeführer zum Vortrag vorgeschlagenen Themen fielen nicht in den Bereich des Habilitationsfaches "Steuerrechtswissenschaft".

Hatte die Habilitationskommission den Beschwerdeführer aber zu Recht zur Abhaltung des erwähnten Vortrages aufgefordert, um auf dieser Grundlage seine didaktischen Fähigkeiten beurteilen zu können, so haftet auch ihrer Auffassung, es hätten wegen der Ablehnung des Beschwerdeführers, in der geforderten Weise am Verfahren mitzuwirken, die Grundlagen für die Beurteilung seiner didaktischen Fähigkeiten nicht ermittelt und damit die Erfüllung einer wesentlichen Voraussetzung für die Verleihung der beantragten Lehrbefugnis nicht festgestellt werden können, keine Rechtswidrigkeit an. Der Vorschlag des Beschwerdeführers, in anderer, ihm zielführender erscheinender Weise an der Ermittlung des relevanten Sachverhaltes mitzuwirken, hinderte weder die Habilitationskommission, an der beschlossenen Beweisaufnahme festzuhalten, noch änderte er etwas an der Weigerung des Beschwerdeführers, in der geforderten Art und Weise am Verfahren mitzuwirken.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. Dezember 2007