VwGH dismisses claim for reimbursement of nursing home costs under § 47 SSHG due to lack of urgency and timely notice.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal against the district authority's refusal to reimburse nursing home expenses paid for his wife. The complainant argued that the social assistance office should have been notified earlier and that the costs were incurred before a final decision on social aid was made. The court rejected this, ruling that the costs were not urgent enough to preclude prior notification and that the social aid office was already aware of the situation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 47 Abs. 1 SSHG; § 47 Abs. 2 SSHG: Reimbursement of third-party costs for nursing home expenses requires urgent necessity preventing prior notification to the social aid carrier, which was not met when costs were paid after the aid carrier was already informed.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 25. Juni 2007 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2006 auf Erstattung der von ihm für seine Ehefrau für den Zeitraum vom 31. März 2003 bis 19. Dezember 2005 bezahlten Pflegeheimkosten in der Höhe von EUR 39.346,98 ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe am 21. November 2002 einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe gestellt. Gegen die negativen Entscheidungen der erkennenden (erst- und zweitinstanzlichen) Behörden sei der ordentliche und außerordentliche Rechtsweg beschritten worden. Die aufgelaufenen Seniorenheimkosten seien beglichen worden, ohne dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 21. November 2002 im Zeitpunkt der Bezahlung erledigt gewesen sei.
Am 31. Juli 2006 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf "Erstattung von Ersatzansprüchen" durch den Sozialhilfeträger gestützt auf § 47 Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) eingebracht. Er habe ausgeführt, dass er im Zeitraum vom 31. März 2003 bis 19. Dezember 2005 insgesamt EUR 39.346,98 zur Bezahlung der Kosten der Unterbringung seiner Ehefrau in einem bestimmt bezeichneten Seniorenheim bezahlt habe. Diese Zahlungen habe er zusätzlich zu seiner gesetzlich vorgeschriebenen Unterhaltsverpflichtung getätigt, weil über den am 21. November 2002 von seiner Ehefrau eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der Sozialhilfe noch nicht entschieden gewesen sei.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann vom 7. November 2006 sei der Antrag auf "Erstattung von Ersatzansprüchen" abgewiesen worden. Begründend sei im Wesentlichen ausgeführt worden, dass der Antrag auf Kostenersatz für Zahlungen des Beschwerdeführers am 31. Juli 2006 gestellt worden sei. Auf Grund der in § 47 Abs. 2 SSHG normierten Frist (drei Monate) liege für die Zahlung von insgesamt EUR 39.346,98 (zuletzt geleisteter Teilbetrag am 19. Dezember 2005) Fristversäumnis vor.
In der dagegen erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, die erkennende Behörde hätte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit bzw. zur Feststellung einer erfolgten Anzeige im Sinne des § 47 SSGH ein Ermittlungsverfahren durchführen müssen. Dies sei offensichtlich unterblieben, weil die Anzeige gemäß § 47 SSHG mit dem Antrag auf Kostenersatz vom 28. Juli 2006 gleichgesetzt worden sei. Diese Gleichsetzung widerspreche dem Gesetz, weil § 47 SSHG lediglich verlange, den Sozialhilfeträger über eine dringende Hilfeleistung zu benachrichtigen. Die entsprechende Kenntnis habe der Sozialhilfeträger aber spätestens seit der Stellung des Antrages auf Zuerkennung von Sozialhilfe für die Ehefrau des Beschwerdeführers am 21. November 2002 gehabt. Darüber hinaus würde auch eine verspätete Anzeige nicht zum Anspruchsverlust führen, sondern nur die Höhe des Ersatzanspruches des Dritten begrenzen.
Nach Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, das SSHG unterscheide zwischen den Rechtsansprüchen Hilfesuchender im Sinne des § 6 SSHG (allenfalls iVm § 17 SSHG) gegen den Sozialhilfeträger auf "Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes" und einem Ersatzanspruch eines Dritten gegen den Sozialhilfeträger auf Ersatz der Kosten der Hilfe, die der Dritte einem Hilfesuchenden zur Sicherung des Lebensbedarfes unter näher genannten Umständen geleistet habe.
Gemäß § 6 iVm § 8 SSHG hätten Personen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wenn sie sich den Lebensbedarf nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen könnten und auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhielten; insbesondere sei Hilfe nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens und verwertbaren Vermögens zur Sicherung des Lebensbedarfes nicht ausreichten. Gemäß § 17 SSHG könne dieser Lebensbedarf auch durch Unterbringung in Anstalten und Heimen gesichert werden.
§ 47 SSHG sehe indes einen Anspruch auf Ersatz der Kosten vor, die ein Dritter so dringend für einen Hilfesuchenden aufgewendet habe, dass der Sozialhilfeträger nicht vorher (gemeint sei vor der Hilfegewährung durch den Dritten) habe verständigt werden können. Weiters sei in § 47 SSHG eine Anzeigepflicht gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde geregelt: Die Anzeigepflicht treffe den Dritten, der die Bezirksverwaltungsbehörde - auf Grund der dringenden Notwendigkeit - über die erfolgte Hilfeleistung durch ihn zu verständigen habe.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe am 21. November 2002 die Gewährung von Sozialhilfe gemäß § 6 iVm § 17 SSHG beantragt und der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft diesen Antrag zur Prüfung dieses eigenen Rechtsanspruches auf Sozialhilfe übermittelt. Somit sei der Sachverhalt, Bezahlung der im Zeitraum vom 31. März 2003 bis 19. Dezember 2005 angefallenen Seniorenheimkosten, auf Grund der Antragstellung vom 21. November 2002 unter § 6 iVm § 17 SSHG zu subsumieren und nicht wie seitens des Beschwerdeführers angenommen unter § 47 SSHG. Auf Grund dieser Antragstellung und der somit eingeleiteten Antragsprüfung sei "eine Hilfeleistung durch einen Dritten nicht so dringend notwendig als dadurch die Ersatzpflicht des Sozialhilfeträgers entsteht".
Weiters sei eine Antragstellung gemäß § 6 iVm § 17 SSHG durch einen Hilfsbedürftigen nicht mit einer Anzeige gemäß § 47 SSHG über eine erfolgte Hilfeleistung, die der Dritte, der Hilfe geleistet habe, zu erstatten habe, gleichzusetzen: Die Anzeige über die erfolgte Hilfeleistung sei - erst - mit 31. Juli 2006 erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Sozialhilfegesetzes (SSHG), LGBl. Nr. 19/1975 idF LGBl. Nr. 26/2007, lauten auszugsweise:
"§ 6
(1) Ein Hilfesuchender, der sich im Lande Salzburg aufhält, hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
…
§ 17
(1) Der Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfesuchenden durch Unterbringung in Anstalten oder Heimen gesichert werden, wenn der Hilfesuchende auf Grund seines körperlichen oder geistigseelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn er besonderer Pflege bedarf. Unter den familiären und häuslichen Verhältnissen sind für diese Art der Hilfeleistung auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Angehörigen des Hilfesuchenden mitzuberücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung näheres hierüber bestimmen. Die Aufnahme des Hilfe Suchenden in ein Senioren- oder Seniorenpflegeheim setzt voraus, dass dieses den Mindeststandards nach dem Salzburger Pflegegesetz entspricht.
…
§ 47
(1) Mußte einem Hilfesuchenden zur Sicherung des Lebensbedarfes so dringend Hilfe gewährt werden, daß der Sozialhilfeträger nicht vorher benachrichtigt werden konnte, hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, die Kosten zu ersetzen.
(2) Ersatzfähig sind nur die Kosten, die innerhalb von drei Monaten vor der Anzeige entstanden sind; nach der Anzeige aufgewendete Kosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie aufgewendet wurden, bevor der Sozialhilfeträger über die Gewährung von Hilfe entschieden hat.
…"
In der vorliegenden Beschwerde wird zusammengefasst der Standpunkt vertreten, die belangte Behörde hätte Feststellungen dazu treffen müssen, wann eine Anzeige an den Sozialhilfeträger im Sinne des § 47 Abs. 2 SSHG gestellt worden sei. Es sei bereits in der Berufung vom 21. November 2006 vorgebracht worden, dass die Behörde in den Jahren 2003 bis 2005 wiederholt darüber informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer Zahlungen für die Pflegeheimkosten seiner hilfsbedürftigen Ehegattin leiste.
Gemäß § 47 Abs. 2 zweiter Halbsatz SSHG seien die aufgewendeten Kosten eines Dritten nach erfolgter Anzeige nur insofern ersatzfähig, "als sie aufgewendet wurden, bevor der Sozialhilfeträger über die Gewährung von Hilfe entschieden hat". Aus dieser Gesetzesstelle ergebe sich eindeutig, dass es für einen Anspruch gemäß § 47 SSHG auf die Entscheidung des Sozialhilfeträgers über die Gewährung von Sozialhilfe ankomme. Vollkommen unerheblich sei hingegen eine etwaige Antragstellung bzw. Antragsprüfung auf Gewährung von Sozialhilfe. Durch diese Bestimmung solle einem Dritten, der einem Hilfebedürftigen während des laufenden Sozialhilfeverfahrens Unterstützung leiste, ein Rückersatz dieser Aufwendungen zugestanden werden. Genau diese Situation liege im gegenständlichen Fall vor. Unstrittig sei für die Ehefrau des Beschwerdeführers am 21. November 2002 ein Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe gestellt worden. Dieses Verfahren sei zwar in Form einer Abweisung des Antrages zunächst rechtskräftig durch die Berufungsbehörde entschieden worden. Dieser Bescheid sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 2. Mai 2005, Zl. 2003/10/0213, aufgehoben worden, sodass der ursprüngliche Berufungsbescheid ex tunc weggefallen sei. Das Sozialhilfeverfahren sei mit dieser Entscheidung somit wieder im Stadium eines anhängigen Verfahrens vor Erlassung eines rechtskräftigen Bescheides gewesen. Somit sei im Zeitpunkt der Erbringung der Leistungen des Beschwerdeführers während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof keine endgültige Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfe durch den Sozialhilfeträger vorgelegen. Es seien daher die Kosten des Beschwerdeführers jedenfalls ersatzfähig im Sinne des § 47 SSHG. Selbst wenn die Anzeige verspätet erfolgt sein sollte, würde dies nicht zu einem Anspruchsverlust führen.
Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.
Gemäß § 47 Abs. 1 SSHG ist Voraussetzung für einen Kostenersatz des Sozialhilfeträgers an den Dritten, der Hilfe geleistet hat, dass dem Hilfesuchenden zur Sicherung des Lebensbedarfes so dringend Hilfe gewährt werden musste, dass der Sozialhilfeträger nicht vorher benachrichtigt werden konnte. Im Beschwerdefall liegt - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und in der vorliegenden Beschwerde - ein Fall, der dem § 47 SSHG subsumiert werden könnte, nicht vor; vielmehr hat der Beschwerdeführer - seinem eigenen Vorbringen zufolge - Kosten der Heimunterbringung seiner Ehefrau nach deren Antragstellung auf Kostentragung bzw. der Verständigung des Sozialhilfeträgers bezahlt. Die belangte Behörde hat den auf § 47 SSHG gestützten Antrag des Beschwerdeführers somit im Ergebnis zu Recht abgewiesen; auf das Beschwerdevorbringen war daher nicht einzugehen.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 14. Juli 2011