Restoration order for unauthorized stone slinging and earthworks in nature protection zone: requirement of prior administrative approval for installations within 500-meter interior lake shore strip
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the appeal and ordered the appellant to reimburse the respondent authority EUR 610.60 in costs, thereby upholding the prior administrative decision. The case involved a dispute under the Tyrol Nature Protection Law where the appellant, who had installed stone slinging and earthworks within a 500-meter strip of the interior shore of a lake, was issued a restoration order to remove these structures and revegetate the area after withdrawing a subsequent application for retroactive natural protection approval. The authority determined the works were unauthorized "installations" located outside a closed settlement, constituting an interference with nature conservation interests. The Court held the restoration order lawful, rejecting arguments regarding the classification of the site as a closed settlement or the proportionality of removal costs, and affirmed that the authority was not required to conduct a local inspection or oral hearing because the appellant failed to demonstrate that such procedural steps would have altered the outcome. The decisive legal basis was § 17 Abs. 1 lit. b Tyrol Nature Protection Law 2005, which mandates restoration to the lawful state for unauthorized installations, alongside the definition of a "closed settlement" under § 3 Abs. 2 and the conservation objectives of § 1 Abs. 1.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 2 lit. b Z. 1, § 17 Abs. 1 lit. b, § 42 Abs. 1 VwGG; Unauthorized nature protection measures outside closed urban areas require restoration orders regardless of land use or cost burden on the instigator.
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KI-generiertServes as the procedural basis for dismissing the appeal as unfounded.
Provides the legal basis for the award of costs and expenses to the respondent authority.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 17 Abs. 1 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (Tir. NatSchG) aufgetragen, näher beschriebene Maßnahmen, nämlich eine Steinschlichtung und eine Schüttung auf dem Grundstück Nr. 115, KG R, binnen festgesetzter Frist in näher beschriebener Art und Weise zu entfernen und die gesamte Fläche anschließend zu begrünen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zunächst um nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die bereits im Jahre 2003 erfolgten Maßnahmen angesucht, er habe den Bewilligungsantrag aber in der Folge wieder zurückgezogen. Bei den gesetzten Maßnahmen handle es sich um eine außerhalb geschlossener Ortschaft innerhalb eines vom Ufer des Reithersees landeinwärts zu messenden 500 m breiten Geländestreifens errichtete meterhohe Natursteinschlichtung sowie um eine Geländeaufschüttung, wie sie im Einreichplan, der dem Bewilligungsantrag zu Grunde gelegen sei, beschrieben worden sei. Der Reithersee sei ein stehendes Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2000 m2. Die Annahme, es handle sich um Maßnahmen außerhalb geschlossener Ortschaft, folge aus dem Umstand, dass die beiden nächstgelegenen Gebäude auf der Seite des Waldes, der den - ebenfalls benachbarten - Igelsee umgebe, bzw. an dessen Rand die Steinschlichtung und die Schüttung lägen, mehr als 100 m voneinander entfernt seien; eine zusammenhängende Bebauung mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden im Sinne des § 3 Abs. 2 Tir. NatSchG liege nicht vor. Die Steinschlichtung sei daher als "Anlage" im Sinne des § 7 Abs. 2 lit. b Z. 1 Tir. NatSchG anzusehen, deren Errichtung bewilligungspflichtig sei, wenn dadurch Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 Tir. NatSchG (zumindest) berührt würden. Dies sei nach dem Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen der Fall. Geländeaufschüttungen außerhalb bebauter eingefriedeter Grundstücke seien im beschriebenen Uferschutzbereich gemäß § 7 Abs. 2 lit. b Z. 1 Tir. NatSchG generell bewilligungspflichtig. Beide Maßnahmen seien vom Beschwerdeführer ohne naturschutzrechtliche Bewilligung gesetzt worden. Es sei ihm daher gemäß § 17 Abs. 1 Tir. NatSchG ein Wiederherstellungsauftrag zu erteilen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (Tir. NatSchG) hat dieses Gesetz zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
Auf die Widmung des Gebietes kommt es nach dem Gesetz nicht an (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2007); die von der Beschwerde vorgebrachten Bedenken gegen die Sachlichkeit dieser Regelung bieten keinen Anlass zu einem Vorgehen nach Art. 140 B-VG.
Inwiefern landwirtschaftlich genutzte Grundstücke "Parkanlagen" oder "Sportanlagen" vergleichbar sein sollen, bleibt unerfindlich; freilich hat der Beschwerdeführer jene Überlegungen, die ihn zu dieser Auffassung geführt haben, auch nicht näher dargestellt. Dass er jedoch - wie er behauptet - auf der Grundfläche jederzeit eine Park- oder Sportanlage schaffen könnte, ändert selbst dann, wenn das zutreffen sollte nichts daran, dass derzeit dort keine Park- oder Sportanlage besteht. Es erübrigt sich daher, auf dieses Vorbringen näher einzugehen.
Der von der Beschwerde zur Stützung ihrer Auffassung, die Maßnahmen seien überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaft gesetzt worden, genannte Plan geht ebenfalls von einem anderen Begriff der "geschlossenen Ortschaft" aus, als jenem, der dem § 3 Abs. 2 Tir. NatSchG zu Grunde liegt. Schon deshalb kann mit diesem Plan eine Rechtswidrigkeit der behördlichen Annahme, die Maßnahmen seien außerhalb geschlossener Ortschaft im Sinne des Tir. NatSchG gesetzt worden, nicht aufgezeigt worden.
Soweit die Beschwerde aber rügt, die belangte Behörde sei ohne Vornahme eines Lokalaugenscheins und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Annahme gelangt, die Maßnahmen seien außerhalb geschlossener Ortschaft gesetzt worden, hat sie nicht auch konkret aufgezeigt, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel gelangt wäre.
Schließlich zeigt der Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis auf die seines Erachtens unverhältnismäßig hohen Kosten, die mit der Entfernung der gesetzten Maßnahmen verbunden seien, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Er übersieht nämlich, dass es ausschließlich um die zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes erforderlichen Aufträge geht, und alleine er es ist, der den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt und zu verantworten hat (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. September 1999, Zl. 97/10/0150).
Da der Beschwerdeführer im Übrigen als "Veranlasser" der gesetzten Maßnahmen und nicht als "Grundeigentümer" oder "Verfügungsberechtigter" im Sinne des § 17 Abs. 1 Tir. NatSchG in Anspruch genommen wurde, kommt es darauf, ob der Veranlasser im vorliegenden Fall nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festgestellt werden könnte, nicht an. Die belangte Behörde ist weiters nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz Tir. NatSchG davon ausgegangen, dass der frühere Zustand nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden könne. Auch diese Frage ist daher im vorliegenden Fall ohne Bedeutung.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 31. März 2009