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2007/10/0181 ECLI:AT:VWGH:2007:2007100181.X00 KI-generiert

No right to compel university to appoint external faculty as doctoral dissertation examiner

Geschäftsnummer 2007/10/0181
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court dismissed the appeal as unfounded, upholding the university senate's decision to refuse the complainant's request to appoint a specific faculty professor as an examiner for her doctoral dissertation. The dispute centered on whether a student has a subjective right to demand the involvement of an external or non-tenured academic for the supervision and assessment of a doctoral thesis, challenging the university's interpretation that such appointments are discretionary. The Court held that the statutory right to choose a supervisor is limited to available internal faculty or individuals already formally engaged by the study director, and does not confer a right to compel the institution to extend an invitation to a third party, noting that the assessment of a dissertation is not an "examination" subject to specific student protection rights regarding examiners. The decisive legal basis includes § 27 Abs. 3–5 of the University Statutes regarding supervision rights and the equality of qualifications, in conjunction with § 59 Abs. 1 UG 2002 on academic freedom, which the Court interpreted to exclude dissertation supervision from the scope of examiner selection protections.

Legislator-Regeste

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§ 51 Abs. 2 Z. 15 Universitätsgesetz 2002; § 82 Abs. 1 UG 2002; § 27 Abs. 3, 4, 5 Satzung: The student's right to select a dissertation supervisor is restricted to currently available internal supervisors and does not encompass the right to mandate an external expert's formal appointment and authority.

Schlagwörter

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dissertation supervision student selection rights external expert authority university statutes teaching qualification equivalence

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 51 Abs. 2 Z. 15 Universitätsgesetz 2002
Gemäß § 51 Abs. 2 Z. 15 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) sind Dissertationen wissenschaftliche Arbeiten, die anders als die Diplom- und Magisterarbeiten dem Nachweis der Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen dienen.
§ 82 Abs. 1 UG 2002
Gemäß § 82 Abs. 1 UG 2002 ist im Doktoratsstudium eine Dissertation abzufassen.
§ 27 Abs. 3, 4, 5 Satzung der Karl-Franzens-Universität Graz
§ 59 Abs. 1 UG 2002
Dieses Ergebnis steht mit der den Studierenden gemäß § 59 Abs. 1 UG 2002 gewährleisteten Lernfreiheit, die gemäß § 59 Abs.
§ 72 UG 2002
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Senates der Karl-Franzens-Universität Graz vom 28. Juni 2007 der Antrag der beschwerdeführenden Partei, den FH.-Prof. H. zur Beurteilung ihrer Dissertation heranzuziehen, abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, für die Bestellung zum Fachhochschulprofessor sei kein förmliches Verfahren vorgesehen, in dem die hervorragende wissenschaftliche Qualifikation sowie die didaktischen Fähigkeiten geprüft und eine Lehrbefugnis im Sinne des § 27 Abs. 5 der Satzung - Satzungsteil Studienrecht verliehen würden. Bei FH.-Prof. H. liege daher keine Lehrbefugnis vor, deren Gleichwertigkeit gemäß § 27 Abs. 5 der Satzung (als Voraussetzung für eine Heranziehung als Beurteiler einer Dissertation) beurteilt werden könnte. Die beantragte Heranziehung sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 51 Abs. 2 Z. 15 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) sind Dissertationen wissenschaftliche Arbeiten, die anders als die Diplom- und Magisterarbeiten dem Nachweis der Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen dienen.

Gemäß § 82 Abs. 1 UG 2002 ist im Doktoratsstudium eine Dissertation abzufassen. Nähere Bestimmungen über die Betreuung und Beurteilung von Dissertationen sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation sind im jeweiligen Curriculum (das ist gemäß § 51 Abs. 2 Z. 24 UG 2002 die Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festgelegt werden) festzulegen.

Gemäß § 27 Abs. 3 der Satzung der Karl-Franzens-Universität Graz - Satzungsteil Studienrecht (Satzung) ist der Studierende berechtigt, das Thema der Dissertation vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen/Betreuer auszuwählen. Wird das von der/dem Studierenden vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, eignet es sich aber für eine Dissertation, so hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor die Studierende/den Studierenden einer in Betracht kommenden Universitätslehrerin/einem in Betracht kommenden Universitätslehrer mit deren oder dessen Zustimmung zuzuweisen.

Angehörige der Universität mit einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 bzw. § 103 UG 2002 sind gemäß § 27 Abs. 4 der Satzung berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen. Die/Der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin/einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.

Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor ist gemäß § 27 Abs. 5 der Satzung berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anderen inländischen oder einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen, den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Dissertationen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 gleichwertig ist.

Die beschwerdeführende Partei wendet gegen den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ein, sie sei im Grunde einer systematischen Interpretation des § 27 Abs. 4 und 5 der Satzung berechtigt, eine Betreuerin/einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten bzw. wenn die Voraussetzungen des Abs. 5 für die Heranziehung einer externen Person gegeben seien, diese auszuwählen. Der angefochtene Bescheid verletze sie daher im Recht auf Auswahl einer Betreuerin/eines Betreuers ihrer Dissertation. Die Gleichwertigkeit der dem FH. Prof. H. erteilten Lehrbefugnis mit der Lehrbefugnis der venia docendi sei zu Unrecht verneint worden.

Die beschwerdeführende Partei übersieht, dass ihr § 27 Abs. 4 der Satzung zwar das Recht einräumt, eine Betreuerin/einen Betreuer ihrer Dissertation auszuwählen, dass dieses Recht auf Auswahl jedoch auf die "zur Verfügung stehenden" Betreuerinnen/Betreuer (vgl. Abs. 3) eingeschränkt ist und auch in Ansehung dieses Personenkreises nur "nach Maßgabe der Möglichkeiten" besteht. Als zur Verfügung stehende Betreuerinnen/Betreuer kommen zunächst Angehörige der Universität mit einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 bzw. § 103 UG 2002 in Betracht, darüber hinaus Personen, die von der Studiendirektorin/dem Studiendirektor im Sinn des § 27 Abs. 5 der Satzung herangezogen wurden; der letztgenannte Personenkreis steht erst nach erfolgter "Heranziehung", mit der die Ermächtigung zur Betreuung und Beurteilung einer Dissertation verliehen wird, zur Verfügung. Das Recht der Studierenden auf Auswahl einer Betreuerin/eines Betreuers im Sinn des § 27 Abs. 4 der Satzung umfasst jedoch nicht das Recht, dass im Sinne des § 27 Abs. 5 der Satzung von der Studiendirektorin/dem Studiendirektor eine bestimmte Person "von außen" zur Betreuung und Beurteilung einer Dissertation herangezogen wird.

Dieses Ergebnis steht mit der den Studierenden gemäß § 59 Abs. 1 UG 2002 gewährleisteten Lernfreiheit, die gemäß § 59 Abs. 1 Z. 13 UG 2002 das Recht "auf Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer" umfasst, schon deshalb nicht in Widerspruch, weil die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten (Diplomarbeiten, Magisterarbeiten und Dissertationen) keine Prüfung darstellt (vgl. § 72 UG 2002).

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 2. Oktober 2007