VwGH dismisses complaint against administrative penalty for failing to declare noodle quantity on baby food label.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice dismissed the complainant's appeal against an administrative penalty imposed for non-compliance with food labeling regulations. The complainant, acting as a responsible agent for a company, was fined for failing to declare the quantity of noodles on a baby food package, despite highlighting them in the product name and imagery. The court ruled that because noodles were prominently featured and essential for characterizing the product, their omission violated the mandatory labeling requirements, justifying the penalty.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG; § 4 Abs. 1 Z. 7a lit. a LMKV: A responsible agent commits an administrative offense by failing to declare the quantity of a highlighted ingredient on a food label when that ingredient is named in the product description or visually emphasized, thereby violating mandatory labeling rules.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS) vom 30. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe als gemäß § 9 VStG verantwortliche Beauftragte der N. GmbH zu verantworten, dass diese als Unternehmerin im Sinn des § 21 LMSVG durch Lieferung am 13. April 2006 an das Verteilzentrum der D. GmbH das verpackte Lebensmittel/Kindernährmittel "ALETE - Gemüse mit Sternchen-Nudeln Bio-Schinken", in Verkehr gebracht habe, das - wie näher beschrieben - nach Weiterverteilung ohne weitere Verarbeitung zum Verkauf an den Letztverbraucher angeboten worden sei. Dieses Lebensmittel sei insofern nicht den Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) entsprechend gekennzeichnet gewesen, als folgende Kennzeichnungselemente gefehlt hätten:
"§ 4 Abs. 1 Z. 7a (Menge einer Zutat oder Zutatenklasse):
Die Menge der Zutat 'Nudeln', da diese zu deklarieren ist, weil sie in der Sachbezeichnung genannt und durch eine Abbildung hervorgehoben wird."
Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 4 Abs. 1 Z. 7a lit. a sublit. ii LMKV in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 1, 21, 90 Abs. 3 Z. 2 und 98 Abs. 1 LMSVG verletzt. Gemäß § 90 Abs. 3 erster Strafsatz LMSVG werde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von EUR 180,-- (im Nichteinbringungsfall 1 Tag und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das erwähnte Produkt (Babynahrungsmittel) weise ein Etikett auf, das in drei Abschnitte gegliedert sei. Auf der Vorderfront, die etwa 40 % des Etiketts einnehme, seien nach der Aufschrift "N. und ALETE" die Worte "Gemüse mit", "Nudeln " und "Schinken" durch eine besonders deutliche Farbe und einem deutlich größeren Schriftgrad hervorgehoben. Im Übrigen befänden sich auf diesem Etikettteil noch Hinweise wie "Biospitzenqualität", "mit Jod", "mit feinen Stückchen", "Qualität und Sicherheit", die aber deutlich an den Rand gedrängt seien, während die oben genannten Bezeichnungen im Zentrum des Etikettteiles gedruckt seien. Die Produktbezeichnung laute "Gemüse mit Sternchen-Nudeln Bio-Schinken". Unter diesen Worten befinde sich ein Foto, auf welchem (ausschließlich) eine Karotte, eine Tomate, Erbsen, Schinkenwürfel und Sternchen-Nudeln abgebildet seien. Auf einem anderen Teil des Etiketts finde sich eine Spalte, wo die Zutaten wie folgt angegeben seien:
"Gemüse 40 % (Karotten, Tomatenmark, Erbsen), Wasser, Nudeln (Hartweizengrieß) gekocht, Schweineschinken 8 % ungepökelt, Reisgrieß, Zwiebeln, Pflanzenöl, Hartweizengrieß, jodiertes Speisesalz, Petersilie."
Die Zutaten "Gemüse", "Nudeln" und "Schinken" des gegenständlichen Produkts seien auf dem Etikett sowohl durch Worte, als auch durch bildliche Darstellung besonders hervorgehoben. Auf dem Etikett seien nämlich nicht alle wesentlichen Zutaten des Nahrungsmittels abgebildet, sondern lediglich die drei, sowohl durch ihre Bezeichnung als auch durch ihre Positionierung hervorgehobenen Zutaten.
Nun sei eine Mengenangabe bezüglich einer Zutat auf dem Etikett dann nicht erforderlich, wenn diese für die Wahl des Verbrauchers nicht ausschlaggebend sei, weil unterschiedliche Mengen der Zutat für die Charakterisierung der betreffenden Ware nicht wesentlich seien oder wenn unterschiedliche Mengen der Zutat das Lebensmittel nicht von ähnlichen Waren unterscheiden würden. Dieser Ausnahmefall liege jedoch nicht vor, weil es den Käufern, dh. den Eltern der Kleinkinder, für die das Lebensmittel bestimmt sei, unter dem Blickwinkel, ihren Kindern eine möglichst ausgewogene Ernährung zu gewährleisten, nicht gleichgültig sei, ob bzw. welche kohlehydrathaltigen Zutaten ein Babynahrungsmittel enthalte. Es könne nicht zuletzt, weil dieses Anliegen der Konsumenten offensichtlich auch dafür ausschlaggebend gewesen sei, die Zutat "Nudeln" auf dem Etikett hervorzuheben, nicht davon gesprochen werden, dass diese Zutat für die Wahl der Verbraucher nicht maßgeblich sei. Damit müsse diesen aber auch die Möglichkeit eingeräumt sein, die hervorgehobene Angabe auf ihre Relevanz zu überprüfen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) begeht, wer den Bestimmungen einer unter anderem auf Grund des § 6 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 20.000, im Wiederholungsfall bis zu EUR 40.000, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7a lit. a der - gemäß § 98 Abs. 1 LSMVG als auf Grund des § 6 dieses Gesetzes erlassen geltenden - Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) sind verpackte Waren, sofern die §§ 5 und 7 nicht anderes bestimmten, durch Angabe der bei der Herstellung verwendeten Menge einer Zutat oder Zutatenklasse zu kennzeichnen, wenn
i) die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Sachbezeichnung genannt ist oder normalerweise vom Verbraucher mit dieser in Verbindung gebracht wird oder
ii) die betreffende Zutat oder Zutatenklasse auf dem Etikett durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder
iii) die betreffende Zutat oder Zutatenklasse von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung einer Ware und ihre Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen sie auf Grund ihrer Bezeichnung oder ihres Aussehens verwechselt werden könnte.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7a lit. b LMKV gilt die lit. a nicht,
i) für eine Zutat oder Zutatenklasse,