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2007/10/0174 ECLI:AT:VWGH:2007:2007100174.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint against Landeshauptmann's refusal to transfer decision duty due to unexhausted appeals.

Geschäftsnummer 2007/10/0174
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complainants' appeal against the Salzburg Landeshauptmann's decision refusing to transfer a forestry decision duty to the competent higher authority. The Landeshauptmann argued the delay was attributable to a procedural party, not official misconduct, and the decision included a negative notice of appeal rights. The court held that the right to appeal to the competent higher authority remains open until the Federal Minister for Forestry decides on any pending appeal, meaning the exhaustion of remedies requirement under Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG was not met.

Legislator-Regeste

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Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG; The right to appeal to the competent higher authority remains open until the Federal Minister for Forestry decides on any pending appeal, meaning the exhaustion of remedies requirement is not met.

Schlagwörter

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exhaustion of remedies devolution of decision duty competent higher authority forestry law procedure administrative appeal rights

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG
§ 73 Abs. 2 AVG
§ 71 Abs. 1 Z. 2 AVG
§ 34 Abs. 1 VwGG

Zitierte Rechtsprechung

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Decision of 4 May 1987, Zl. 87/10/0048

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 6.Juni2007 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Übergang der Entscheidungspflicht betreffend einen Antrag auf Feststellung gemäß §5 Forstgesetz von der Bezirkshauptmannschaft J auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß §73 Abs.2AVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege kein Fall vor, in dem die Behörde ein Verschulden an der Verzögerung treffe. Vielmehr sei die Verzögerung einer Verfahrenspartei bzw. deren Einflussbereich zuzurechnen. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, dass gegen diesen Bescheid ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei.

Die gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde ist nicht zulässig:

Gemäß Art.131 Abs.1 Z.1B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl.die bei Walter/Thienel, VerwaltungsverfahrensgesetzeI2 (1998), S.1673f, dargestellte Judikatur), steht gegen die bescheidmäßige Ablehnung (Abweisung, Zurückweisung) eines Devolutionsantrages durch die Oberbehörde -ungeachtet eines eingeschränkten Instanzenzuges in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit- der Rechtszug an deren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde offen. Die Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des Art.131 Abs.1 Z.1B-VG und damit die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde ist daher solange nicht gegeben, solange nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als die in Angelegenheiten des Forstwesens sachlich in Betracht kommende oberste Behörde über eine gegen den Bescheid des Landeshauptmannes erhobene Berufung entschieden hat (vgl.z.B.den hg.Beschluss vom 4.Mai1987, Zl.87/10/0048).

Die negative Rechtsmittelbelehrung vermag daran nichts zu ändern; dieser Umstand könnte lediglich einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß §71 Abs.1 Z.2AVG darstellen (vgl.nochmals die bei Walter/Thienel, a.a.O. dargestellte hg.Judikatur).

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß §34 Abs.1VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 2.Oktober2007