Eligibility for special social security payment requiring three months of continuous benefit receipt
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the appellant's complaint, upholding the appealed decision and ordering the appellant to pay the respondent authority EUR 610.60 in costs. The dispute concerned the refusal of a special monthly benefit under the Tyrol Basic Security Act, where the appellant argued that an interpretation error regarding the requirement for three consecutive months of continuous support violated his rights and that the authority failed in its duty to instruct him on procedural requirements. The court held that the appellant had not received the requisite monthly recurring cash benefits for three consecutive months prior to the claim period, as his previous benefits were one-time emergency aids rather than continuous maintenance support, and he failed to demonstrate the relevance of the alleged procedural violations; consequently, the decision of the first instance, which had been partially modified on appeal to award basic maintenance for September 2006 but deny the special payment, was affirmed. The decisive legal basis was § 5 (2) of the Tyrol Basic Security Ordinance (TGSV), which strictly conditions the first special payment on the prior continuous grant of monthly recurring benefits for at least three months, a condition not met by the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 42 Abs. 1 VwGG, Art. 18 B-VG; Eligibility for special social security payment requiring three months of continuous benefit receipt: Dem ist zu entgegnen, dass gemäß § 5 Abs. 2 TGSV im Falle der Gewährung monatlich wiederkehrender Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinn des Abs. 1 lit. a und b eine Sonderzahlung in bestimmten Monaten zu gewähren ist. Diese Sonderzahlung ist erstmals zu leisten, wenn zuvor für den Zeitraum von mindestens drei Monaten durchgehend eine Unterstütztung gewährt wurde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung wurde der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 28. August 2006 erhobenen Berufung in Spruchpunkt 1. insoweit Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom
1. bis zum 30. September 2006 eine einmalige Unterstützung für Ernährung (Lebensunterhalt) in der Höhe von EUR 270,88 gewährt wurde. In Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gewährung einer Sonderzahlung für den Monat September 2006 in der Höhe von EUR 210,65 als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde - soweit noch von Interesse - aus, mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei dem Beschwerdeführer eine einmalige Unterstützung für Ernährung (Lebensunterhalt) in der Höhe von EUR 264,34 bewilligt worden. Diese Leistung sei dem Beschwerdeführer bar ausbezahlt worden. Eine Sonderzahlung für September 2006 sei dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Bescheid nicht gewährt worden, weil er noch keine laufenden drei Monate Sozialhilfebezug gehabt habe
Der Beschwerdeführer habe in der von ihm erhobenen Berufung vom 8. September 2006 beantragt, den erstinstanzlichen Bescheid dahin abzuändern, dass für den Zeitraum vom 1. bis zum 30. September 2006 eine Unterstützung für Ernährung in der Höhe von EUR 270,88 gewährt und die Sonderzahlung für den Monat September 2006 in der Höhe von EUR 210,65 bewilligt werde.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde:
"Der Berufungswerber erhielt Notstandhilfe in der Höhe von täglich EUR 6,54 für die Zeiträume vom 08.08.2006 bis 22.08.2006 und vom 24.08.2006 bis 31.08.2006. Am 23.08.2006 wurde der Leistungsanspruch unterbrochen. Somit erhielt der Berufungswerber im Monat August für 23 Tage einen Notstandshilfebezug in der Höhe von insgesamt EUR 150,42.
Der Berufungswerber ist derzeit im Überganghaus von DOWAS untergebracht, verfügt über kein verwertbares Vermögen und ist einkommenslos.
Mit Bescheid vom 13.06.2006, Zl. II-3700/06/15274/1/1-4,5 erhielt der Berufungswerber für den Zeitraum vom 13.06.2006 bis 12.07.2006 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von EUR 180,00 und für Ernährung (Lebensunterhalt) eine einmalige Unterstützung in der Höhe von EUR 120,00.
Mit Bescheid vom 20.06.2006, Zl. II-3700/06/15274/1/1-6 erhielt der Berufungswerber eine einmalige Unterstützung für Ernährung in der Höhe von EUR 150,00.
Mit Bescheid vom 11.08.2006; Zl. II-3700/06/15274/1/1-7, erhielt der Berufungswerber eine Unterstützung für Ernährung in der Höhe von EUR 200,00.
Für den Zeitraum vom 13.07.2006 bis 10.08.2006 erhielt der Berufungswerber keine Unterstützung aus Mitteln der Grundsicherung."
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage aus, gemäß § 5 Abs. 2 TGSV sei im Falle der Gewährung monatlich wiederkehrender Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne des Abs. 1 lit. a und b zusätzlich jährlich in den Monaten März, Juni, September und Dezember je eine Sonderauszahlung im Ausmaß von 50 v.H. des auf die Lebenssituation des Hilfeempfängers anzuwendenden, ungekürzten Richtsatzes zu gewähren. Diese Sonderzahlung sei erstmals zu leisten, wenn zuvor für den Zeitraum von mindestens drei Monaten durchgehend eine Unterstützung gewährt worden sei. Im gegenständlichen Fall treffe dies nicht zu, weil der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 13. Juli bis 10. August 2006 keine Unterstützung aus Mitteln der Grundsicherung erhalten habe.
Unter Heranziehung des anzuwendenden Richtsatzes für Alleinstehende in der Höhe von EUR 421,30 in Gegenüberstellung zum monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 150,42 (Notstandshilfe EUR 6,54 x 23 Tage), ergebe dies einen grundsicherungsrechtlichen Bedarf in der Höhe von EUR 270,88, welcher als monatliche Unterstützung für Ernährung (Lebensunterhalt) gewährt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundsicherungsgesetzes (TGSG), LGBl. Nr. 20/2006 lauten (auszugsweise):
"§ 1
Allgemeines
(1) Die Grundsicherung ist die öffentliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.
(2) Die Grundsicherung ist nach diesem Gesetz Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.
(3) In einer Notlage im Sinn dieses Gesetzes befindet sich, wer
a) den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von Dritten erhält oder
b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen - im Folgenden besondere Lebenslage genannt - nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
(4) Bei der Beurteilung der Notlage im Sinn des Abs. 3 sind Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
…
§ 6
Lebensunterhalt
(1) Der Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die allgemeinen Grundbedürfnisse, wie Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege und Hausrat, sowie den Aufwand für die besonderen persönlichen Bedürfnisse. Zu den besonderen persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehungen zum sozialen Umfeld und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß.
…"
§ 5 Tiroler Grundsicherungsverordnung (TGSV) idF
LGBl. Nr. 28/2006 lautete:
"§ 5
Bemessung des Lebensunterhaltes
(1) Soweit die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form von Geldleistungen gegeben wird, sind unter Anrechnung der nach § 3 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel zu gewähren:
a) zur Deckung des Aufwandes im Sinn des § 1 lit. a monatliche Leistungen bis zu folgenden Höchstbeträgen (Richtsätze):
1. für Alleinstehende 468,20 Euro
2. für Hauptunterstützte 400,60 Euro
(2) Im Fall der Gewährung monatlich wiederkehrender Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinn des Abs. 1 lit. a und b ist zusätzlich jährlich in den Monaten März, Juni, September und Dezember je eine Sonderzahlung im Ausmaß von 50 v. H. des auf die Lebenssituation des Hilfeempfängers anzuwendenden, ungekürzten Richtsatzes zu gewähren. Diese Sonderzahlung ist erstmals zu leisten, wenn zuvor für den Zeitraum von mindestens drei Monaten durchgehend eine Unterstützung gewährt wurde."
In der Beschwerde wird geltend gemacht, die belangte Behörde hätte im Sinne der sie treffenden Manuduktionspflicht den Beschwerdeführer aufklären müssen, für welchen Zeitraum die gewährten Beträge zugesprochen worden seien, welche Anträge er wann zu stellen habe und welche Unterlagen er jeweils beizubringen habe, um die ihm laut Gesetz und Verordnung zustehenden Leistungen zu erhalten, auch im Hinblick auf die ihm zustehende Sonderzahlung. Die von der belangten Behörde angewandte Auslegung des Gesetzes in der Form, dass durchgehende Gewährung einer Unterstützung so zu verstehen sei, dass tatsächlich über einen Zeitraum von drei Monaten für jeden Tag ein "Sozialhilfebezug" vorhanden gewesen sein müsse, hätte dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden müssen.
Durch die mangelhafte Ausführung der Bescheide, in denen der Zeitraum, für den Grundsicherung gewährt worden sei, nicht genannt worden sei, und die nicht erfolgte Anleitung sei der Beschwerdeführer seines Rechts auf Erhalt einer Sonderzahlung "beraubt" worden.
Dem ist zu entgegnen, dass gemäß § 5 Abs. 2 TGSV im Falle der Gewährung monatlich wiederkehrender Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinn des Abs. 1 lit. a und b eine Sonderzahlung in bestimmten Monaten zu gewähren ist. Diese Sonderzahlung ist erstmals zu leisten, wenn zuvor für den Zeitraum von mindestens drei Monaten durchgehend eine Unterstütztung gewährt wurde.
Voraussetzung für den Bezug der ersten Sonderzahlung ist daher, dass für den Zeitraum von drei Monaten vor dem Stichtag für die Sonderzahlung durchgehend drei Monate lang monatlich wiederkehrende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. a und lit. b TGSV gewährt wurden.
Der Beschwerdeführer erhielt allerdings keine derartigen monatlich wiederkehrenden Geldleistungen. Vielmehr handelte es sich jeweils um einmalige, auf Grund einer akuten Notsituation gewährte "Aushilfen" und nicht um erkennbar auf Grund einer Gegenüberstellung eigener Mittel mit den Richtsätzen ermittelte zeitraumbezogene, auf Dauer (bis zu einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse) angelegte Leistungen. Dass derartige monatlich wiederkehrende Leistungen dem Beschwerdeführer zu gewähren gewesen wären, behauptet er gar nicht; tatsächlich gewährt wurden sie jedenfalls nicht.
Die Beschwerde zeigt auch kein Vorbringen auf, das vom Beschwerdeführer erstattet worden wäre und zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn die belangte Behörde den Beschwerdeführer vor Erlassung des hier angefochtenen Bescheides darüber belehrt hätte, für welchen Zeitraum die gewährten Beträge zugesprochen worden seien, welche Anträge vom Beschwerdeführer zu welchem Zeitpunkt zu stellen wären und welche Unterlagen er jeweils beizubringen habe, oder wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt hätte, wie sie § 5 Abs. 2 zweiter Satz TGSV auszulegen beabsichtige. Betreffend diese behaupteten Verfahrensmängel wurde daher die Relevanz nicht aufgezeigt.
Schon weil zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides, mit dem der Berufung betreffend die Gewährung von Grundsicherung für den Zeitraum vom 1. bis 30. September Folge gegeben wurde, keinerlei Vorbringen erstattet wurde, war der Beschwerde auch in diesem Umfang ein Erfolg zu versagen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Entgegen der Anregung in der Beschwerde sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, § 5 Abs. 2 TGSV gemäß Art. 140 (gemeint wohl: Art. 139) Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, weil er dem Legalitäts- und Bestimmtheitsprinzip des Art. 18 B-VG widerspreche. Diese Bestimmung ist nämlich entgegen den Beschwerdebehauptungen einer eindeutigen Auslegung zugänglich.
Im Beschwerdefall war der Sachverhalt unbestritten, es waren lediglich Rechtsfragen zu klären. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 31. März 2011