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2007/10/0136 ECLI:AT:VWGH:2009:2007100136.X00 KI-generiert

VwGH upholds academic qualification denial due to lack of outstanding quality in scientific or artistic merit.

Geschäftsnummer 2007/10/0136
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria upheld the Academy of Fine Arts' decision to deny the applicant's teaching qualification. The applicant argued that the Habilitation Committee failed to objectively evaluate her extensive portfolio, yet the court found the negative assessment based on the absence of outstanding quality in her scientific or artistic merit. Consequently, the court ruled that the administrative decision was substantively correct and dismissed the complaint.

Legislator-Regeste

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§ 103 Abs. 2 UG 2002; The denial of a teaching qualification is lawful when the applicant fails to demonstrate an outstanding level of scientific or artistic quality, even if the evaluation process was thorough and open.

Schlagwörter

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Teaching Qualification Outstanding Quality Scientific Merit Artistic Merit Habilitation Process Administrative Review Academic Standards

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 6 Z. 21 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002)
Gemäß § 6 Z. 21 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) gilt dieses Bundesgesetz für die Akademie der bildenden Künste Wien.
§ 103 Abs. 1 UG 2002
Gemäß § 103 Abs. 1 UG 2002 hat das Rektorat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen.
§ 103 Abs. 2 UG 2002
In der geheimen Abstimmung sei durch zwei von drei anwesenden Mitgliedern der Habilitationskommission mit venia docendi, insgesamt durch drei von vier anwesenden Mitgliedern, die Erbringung des für die Habilitation erforderlichen Nachweises gemäß § 103 Abs. 2 UG 2002 verneint worden.
§ 103 Abs. 3 UG 2002
Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten müssen gemäß § 103 Abs. 3 UG 2002

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Akademie der bildenden Künste Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Bescheid des Rektorates der Akademie der bildenden Künste Wien vom 11. Mai 2007 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Verleihung der Lehrbefugnis im Fach "Konservierung und Restaurierung, Schwerpunkt Papier/Foto/Buch/Archivmaterial" gemäß § 103 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es seien auf Grund des Habilitationsantrages der beschwerdeführenden Partei eine entscheidungsbevollmächtigte Habilitationskommission eingesetzt und auf Vorschlag der Fachprofessorinnen als externe Gutachterinnen Mag. C H und Prof. Mag. S D und als interne Gutachter Doz. Dr. W K und Dipl. Restaurator J V bestellt worden. Die beschwerdeführende Partei habe Gutachten des

o. Univ. Prof. Dr. A V, des ao. Univ. Prof. DI Dr. R E, des Univ. Prof. Dr. Ing. W K, des Univ. Doz. Dr. M K und des Univ. Prof. Doz. Mag. O W beigebracht. Zu den vorliegenden Gutachten seien Stellungnahmen von o. Univ. Prof. DI Mag. B, von

o. Univ. Prof. DI Dr. M S und von o. Univ. Prof. Dr. E v. S ebenso wie von der beschwerdeführenden Partei erstattet worden. Am 15. Dezember 2006 sei eine öffentliche Aussprache durchgeführt worden, bei der die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit gehabt habe, auf die Gutachten und Stellungnahmen einzugehen. Zur Beurteilung der didaktischen Fähigkeiten der beschwerdeführenden Partei seien Gutachten von ao. Univ. Prof. Dr. A S und von der Studierendenvertreterin S G eingeholt worden.

In der geheimen Abstimmung sei durch zwei von drei anwesenden Mitgliedern der Habilitationskommission mit venia docendi, insgesamt durch drei von vier anwesenden Mitgliedern, die Erbringung des für die Habilitation erforderlichen Nachweises gemäß § 103 Abs. 2 UG 2002 verneint worden. Festzustellen sei, dass die Protokolle der Sitzungen der Habilitationskommission das Bemühen wiedergäben, die Entscheidungsfindung einem sehr offenen und durchaus kontroversiellen Diskussionsprozess zu überantworten. Die umfangreichen Unterlagen (Gutachten, Stellungnahmen) belegten den Versuch, die unterschiedlichen Perspektiven und Bewertungen des Faches und der damit einhergehenden Qualifikation zu objektivieren. Die Komplexität des Faches liege in der fachspezifischen Verbindung wissenschaftlicher, technologischer und künstlerischer Qualitäten. Die Frage der Bewertung dieser Qualität orientiere sich daher an der jeweiligen Favorisierung einer dieser Aspekte. Dementsprechend variierten die Bewertungen der Qualität der eingebrachten Unterlagen. Die Diskussion selbst sei je nach Schwerpunktsetzung dem diversifizierten Spektrum der Beurteilungen gefolgt und habe darin das Bemühen der Kommission bestätigt, eine mögliche Entscheidung als Produkt eines "mehrdimensionalen Diskurses" herbeizuführen. Zusätzlich habe es gegolten, die im Gesetz formulierten Bedingungen für die Erteilung einer Lehrbefugnis ins Auge zu fassen, die im Sinne der Habilitation als ultimativer universitärer Qualifikationsstufe auf der hervorragenden Qualität einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualität insistierten. Die Bewertungen hätten auf der Basis der eingebrachten Unterlagen die fraglos hohe Qualifikation der Bewerberin in der Ausübung ihres Faches attestiert, uneinig sei man sich jedoch in der Frage gewesen, ob diese Qualifikation als hervorragend eingestuft werden könne.

In einigen Gutachten seien ebenso wie in der Diskussion nach dem Vortrag der beschwerdeführenden Partei die für das Fach notwendigen methodenkritischen Ansätze und die Kontextualisierung der Methoden in einem umfassenden Kunst- und Kulturbegriff als defizitär bewertet worden. Sinngemäß sei dahinter die Bedeutung eines kritischen Verhältnisses gegenüber den sich historisch verschiebenden und verändernden Methoden der Konservierung und Restaurierung gestanden. Die Frage nach der künstlerischen Qualifikation ergebe sich in diesem Sinne nicht allein aus den handwerklich-technischen Fähigkeiten, sich auf Originale einzulassen oder einzufühlen, sondern aus der ästhetischen Kompetenz der möglichen Handlungsspielräume und deren impliziter Variabilität. Diese Bedeutung der Handlungsspielräume für die Lehre des Faches hätten einige Mitglieder in den Unterlagen und im Vortrag nicht genug repräsentiert gesehen. Der Kritik der beschwerdeführenden Partei an den Gutachten, die durch den Senat eingeholt worden seien, sei zu entgegnen, dass es sich bei allen Gutachtern um Personen handle, die angesichts ihrer Berufe und Positionen in dem zur Diskussion stehenden Fach als hoch qualifizierte und bestmögliche Gutachter anzusehen seien. Noch dazu handle es sich, wie die beschwerdeführende Partei selbst bemerkt habe, um "fast befreundete" Arbeitskollegen. Der Verdacht der Befangenheit dieser Gutachter sei daher nicht nachvollziehbar. Das Gutachten der Studierenden schließlich basiere auf einer Umfrage unter den Studierenden, um zu einer möglichst repräsentativen Bewertung zu gelangen. Für das Rektorat habe kein Grund bestanden, einen Beschluss der Habilitationskommission auf Grund von Verfahrensfehlern aufzuheben. Auf Grund der negativen Beurteilung der gemäß § 103 Abs. 2 UG 2002 zu prüfenden Voraussetzungen sei der Habilitationsantrag der beschwerdeführenden Partei abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 Z. 21 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) gilt dieses Bundesgesetz für die Akademie der bildenden Künste Wien.

Gemäß § 103 Abs. 1 UG 2002 hat das Rektorat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen.

Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist gemäß § 103 Abs. 2 UG 2002 der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation sowie der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers.

Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten müssen gemäß § 103 Abs. 3 UG 2002