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AW 2007/10/0053 ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007100053.A00 KI-generiert

AW 2007/10/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer AW 2007/10/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Die Beschwerdeführerin bekämpft mit der zur hg. Zl. 2007/10/0260 protokollierten Beschwerde einen Bescheid, mit dem ihr einerseits Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Zuzahlung zu den nicht durch Eigenmittel gedeckten Kosten ihrer Unterbringung in einer Klinik gewährt wird, in dem aber andererseits eine "Feststellung" enthalten ist, woraus sich "diese Eigenmittel" zusammensetzten. Unter Z 3 der Aufzählung der Zusammensetzung der Eigenmittel wird ein mit EUR 483,33 bezifferter Anspruch (auf Grund § 947 ABGB) gegen einen Dritten "auf Zinsen des Geschenkten" genannt. Die Beschwerde richtet sich insbesondere gegen die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführerin ein solcher Anspruch gegen den Dritten zustünde bzw. dass die Hilfe auch für die Vergangenheit unter Anrechnung eines solchen (noch nicht rechtskräftig festgestellten) Anspruches erfolgen sollte.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG, § 947 ABGB, § 30 VwGG; AW 2007/10/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt nach der ständigen hg. Rechtsprechung nur insoweit in Betracht, als der für den Antragsteller befürchtete Nachteil durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hintangehalten werden könnte. Durch die aufschiebende Wirkung kann niemals mehr erreicht werden als durch die Beschwerde selbst (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 119). Soweit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dazu führen würde, dem "Antragsteller eine Rechtsposition (zu) verschaffen, die er bis dahin nicht innehatte" (vgl. die Nachweise bei Mayer, B-VG-Kommentar3, § 30 VwGG, F II.2.), kommt die Zuerkennung nicht in Betracht.

Schlagwörter

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§ 30 Abs. 2 VwGG § 947 ABGB § 30 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
§ 947 ABGB
Unter Z 3 der Aufzählung der Zusammensetzung der Eigenmittel wird ein mit EUR 483,33 bezifferter Anspruch (auf Grund § 947 ABGB) gegen einen Dritten "auf Zinsen des Geschenkten" genannt.
§ 30 VwGG
die Nachweise bei Mayer, B-VG-Kommentar3, § 30 VwGG, F II.2.), kommt die Zuerkennung nicht in Betracht.

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1. Die Beschwerdeführerin bekämpft mit der zur hg. Zl. 2007/10/0260 protokollierten Beschwerde einen Bescheid, mit dem ihr einerseits Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Zuzahlung zu den nicht durch Eigenmittel gedeckten Kosten ihrer Unterbringung in einer Klinik gewährt wird, in dem aber andererseits eine "Feststellung" enthalten ist, woraus sich "diese Eigenmittel" zusammensetzten. Unter Z 3 der Aufzählung der Zusammensetzung der Eigenmittel wird ein mit EUR 483,33 bezifferter Anspruch (auf Grund § 947 ABGB) gegen einen Dritten "auf Zinsen des Geschenkten" genannt. Die Beschwerde richtet sich insbesondere gegen die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführerin ein solcher Anspruch gegen den Dritten zustünde bzw. dass die Hilfe auch für die Vergangenheit unter Anrechnung eines solchen (noch nicht rechtskräftig festgestellten) Anspruches erfolgen sollte.

2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen "und zwar in der Form, dass die Kostenübernahme für die Unterbringung in der Pflegeeinrichtung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung nicht wegen Ansprüchen nach § 947 ABGB eingeschränkt" werde.

Begründet wird dieser Antrag damit, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, "diese Ansprüche vor allem auch rückwirkend im vollen Umfang durchzusetzen." Sie sei daher nicht in der Lage, die Kosten für die Unterbringung in der Klinik, aber auch in einem anderen Pflegeheim, im vollen Umfang zu bezahlen. Es bestünde daher die Gefahr einer Kündigung, wodurch die Versorgung durch die erforderliche Pflege nicht mehr gewährleistet wäre.

3. Die belangte Behörde hat in einer Stellungnahme zu diesem Antrag darauf hingewiesen, dass die Einräumung des beantragten Rechts nicht allein auf § 30 Abs. 2 VwGG gestützt werden könne. Es stünden einem Aufschub des Vollzuges, das sei hier die Auszahlung der zuerkannten Sozialhilfe, zwar keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, ein solcher Aufschub sei jedoch nicht im Interesse der Beschwerdeführerin.

4. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt nach der ständigen hg. Rechtsprechung nur insoweit in Betracht, als der für den Antragsteller befürchtete Nachteil durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hintangehalten werden könnte. Durch die aufschiebende Wirkung kann niemals mehr erreicht werden als durch die Beschwerde selbst (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 119). Soweit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dazu führen würde, dem "Antragsteller eine Rechtsposition (zu) verschaffen, die er bis dahin nicht innehatte" (vgl. die Nachweise bei Mayer, B-VG-Kommentar3, § 30 VwGG, F II.2.), kommt die Zuerkennung nicht in Betracht.

Die belangte Behörde ist daher insofern im Recht, als eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Form, dass lediglich der Vollzug der - allenfalls als normativ anzusehenden - Feststellung des Zinsenanspruchs gegen den Geschenknehmer in der Höhe von monatlich EUR 483,33 aufgeschoben wird, auf die Verschaffung einer Rechtsposition hinausliefe, die der Beschwerdeführerin vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zukam.

Es erübrigt sich daher im Rahmen der Entscheidung über den vorliegenden Antrag, eine Entscheidung über die Normativität der genannten "Feststellung" zu treffen (die vom erkennenden Senat vorzunehmen sein wird). Auch wenn dem diesbezüglichen Bescheidteil normativer Gehalt zukommen sollte, scheidet im hier gegebenen Zusammenhang eine teilweise Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (nur hinsichtlich der Z 3 der Aufzählung, was unter den Eigenmitteln zu verstehen sei) schon deshalb aus, weil es sich dabei nicht, wie man meinen könnte, um eine mit § 30 Abs. 2 VwGG zu vereinbarende Aufschiebung der normativen Wirkung eines trennbaren Bescheidteiles handelte, sondern vielmehr im Ergebnis im Sinne der vorstehenden Ausführungen eine Rechtslage geschaffen würde, die vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht bestand.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die primär mit der Beschwerde bekämpfte "Feststellung", woraus sich die Eigenmittel zusammensetzen, (so man ihr normative Wirkung zumisst) erst von der belangten Behörde in den Bescheid aufgenommen wurde und sich eine entsprechende Berechnung unter Einbeziehung der Zinsen aus der Schenkung im erstinstanzlichen Bescheid nur in einer Anlage fand. Im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung der Berufung im Verfahren nach dem AVG, die auch nicht durch eine Sondervorschrift im Stmk. Sozialhilfegesetz ausgeschlossen wird, wäre auch durch eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des ganzen angefochtenen Bescheides das angestrebte Rechtsschutzziel nicht zu erreichen (vgl. mutatis mutandis zum Mehrparteienverfahren für den Fall der Einräumung einer Bewilligung durch den erstinstanzlichen Bescheid und die Abweisung des Antrags durch die Berufungsbehörde den hg. Beschluss vom 10. Februar 2005, Zl. AW 2005/07/0014).

5. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben. Wien, am 7. November 2007