Unemployment benefit claim dismissed for refusal to accept suitable employment without valid justification.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court rejected the applicant's complaint regarding the denial of unemployment assistance and ordered him to reimburse costs. The applicant argued he was misled by a counselor into believing a specific job application could be abandoned, yet he failed to substantiate this claim with concrete statements or evidence in the administrative proceedings. The court ruled that without a verifiable basis for such a misunderstanding, the applicant's interpretation of the counseling session was irrelevant, and his failure to act actively prevented him from accepting the suitable job offer.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 9 Abs. 1 AlVG; § 10 Abs. 1 AlVG; § 38 AlVG; § 41 Abs. 1 VwGG; § 42 Abs. 1 VwGG: An unemployed person claiming unemployment benefits must demonstrate active willingness to accept suitable employment; a subjective belief of misunderstanding regarding a job offer without objective evidence or prior procedural submission constitutes a new matter inadmissible in administrative court.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer hat zuletzt am 5.Dezember2006 mit dem von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice W (AMS) ausgegebenen Formular einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe gestellt. In der zwischen ihm und dem AMS getroffenen Vereinbarung ("Betreuungsplan") vom selben Tag heißt es u.a.:
"(...)
Was wir von Ihnen erwarten:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß §12 Abs.1 Z.2VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten als Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (§ 9 Abs. 2 leg. cit.).
Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Auf Grund des § 38 AlVG sind diese Regelungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein.
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf der Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung als auf zwei Wege vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. zu alldem z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0111, m.w.N.).
2. Die Beschwerde bringt vor, dass sich das künftige Arbeitsverhältnis "noch nicht in annahmefähigen Zustand befunden hat, da es sich nur um eine Vorauswahl gehandelt hat". Von der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung könne daher nicht die Rede sein. Eine Bewerbung hätte nicht eo ipso zur Annahme derselben geführt. Diesbezüglich liege "ein hypothetischer Kausalverlauf" vor.
Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer die ordnungsgemäße Zustellung des Stellenangebotes vom 7.Februar2007 nicht bestreitet und auch nicht behauptet, ihm sei die zugewiesene Tätigkeit unzumutbar gewesen. Angesichts der Unterlassung der Bewerbung bei der genannten Dienstgeberin ist -vorbehaltlich der Beantwortung der Frage des Verschuldens- der Tatbestand des §10 Abs.1AlVG erfüllt. Es kommt nicht darauf an, ob im Fall der Wahrnehmung des Vorstellungsgespräches tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen wäre (vgl.das hg.Erkenntnis vom 20.September2006, Zl.2005/08/0106).
3. Der Beschwerdeführer bringt (in Bestreitung einer vorsätzlichen Vorgangsweise) vor, er habe in seiner Berufung dargetan, "dass ich auf Grund des erstinstanzlichen Bescheides aus allen Wolken gefallen bin und es sich ganz offenbar um ein Missverständnis mit meiner Sachbearbeiterin und Betreuerin, Frau UlrikeP., gehandelt haben muss". Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass FrauG. den Beschwerdeführer an FrauP. verwiesen habe. Dies indiziere, "dass es das von mir geschilderte Gespräch mit FrauP., wonach ich die Bewerbung in diesem einen Fall 'lassen könne', auch wirklich gegeben hat."
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht, dass ihm FrauP. mitgeteilt habe, dass er die Bewerbung in diesem einen Fall "lassen könne". Seiner Berufung ist lediglich zu entnehmen, dass er sich seiner Ansicht nach bei dem Gespräch mit Ulrike P. in einem Vorauswahlverfahren durch das AMS befunden habe. Er führte weiter aus, dass er im Rahmen des Gesprächs mit der SachbearbeiterinP. Bedenken erhoben habe, dass er "die hiefür notwendige Freude im Umgang mit Kunden voraussichtlich nicht mehr zeigen könnte" und dass er nach einem Gespräch mit der BeraterinP. "zur Ansicht gelangt bin, dass eine diesbezügliche Bewerbung nicht mehr erforderlich sei". Er habe den weiteren Gesprächsverlauf so interpretiert, "dass ich annahm, es seien keine Bewerbungen mehr durchzuführen, eine Bewerbung, den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag betreffend, könne wegfallen". Es habe sich um "ein unerfreuliches Missverständnis" gehandelt.
Der Beschwerdeführer legte im Verwaltungsverfahren nicht dar, auf welche konkrete Äußerungen der SachbearbeiterinP. sich seine Auffassungen bzw. Interpretationen stützen würden und welche Umstände - selbst in Anbetracht der eindeutigen Belehrungen im Antragsformular und im Betreuungsplan - zu einem solchen Missverständnis geführt haben sollen. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus dem dargelegten Verhalten des Beschwerdeführers den Schluss gezogen hat, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte falsche Deutung des Beratungsgespräches keine Berücksichtigung finden könne, zumal er auch in der Berufung kein nachvollziehbares Substrat darzulegen vermochte, weshalb er einem "Missverständnis" unterlegen sein könnte und er anlässlich der mit ihm aufgenommenen Niederschrift das behauptete Missverständnis mit keinem Wort erwähnt hat. Von daher bildet es auch keinen relevanten Verfahrensmangel, wenn die belangte Behörde von einer Vernehmung der Sachbearbeiterin UlrikeP. Abstand genommen hat. Das nunmehrige Beschwerdevorbringen, FrauP. habe (ausdrücklich) gesagt, dass er die Bewerbung in diesem einen Fall "lassen könne", stellt daher eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar (§41Abs.1VwGG).
4. Die Beschwerde war daher gemäß §42 Abs.1VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Die Zuerkennung von Kostenersatz beruht auf den §§47ffVwGG iVmder Verordnung BGBl.II Nr.455/2008.
Wien, am 14. April 2010