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2007/05/0245 ECLI:AT:VWGH:2007:2007050245.X00 KI-generiert

Building permit invalidated after Constitutional Court ruled that "light industrial" zoning designation was unlawful

Geschäftsnummer 2007/05/0245
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court partially upheld the complainant's challenge, annulling the administrative decision regarding building permits for parcels Nrs. 185/19, 185/22, and 185/34, while dismissing the complaint in all other respects, including the permit for a building on parcel 188/16 and demolition orders. The case involved a dispute over a building permit for expanding a wine barrel manufacturing facility, where the complainant argued that the designated "light industrial" zoning was incompatible with the facility's emissions. The decisive legal basis was Article 139(6) of the Federal Constitutional Law (B-VG), which prohibits the application of a regulation in the specific case if the Constitutional Court declares it unlawful; consequently, the court relied on the Constitutional Court's prior ruling that the relevant zoning ordinance designating the land as "light industrial" was unlawful, thereby removing the legal basis for the permits on those specific parcels, whereas no substantive legal error was found regarding the mixed-use zoning of the separate office building parcel.

Legislator-Regeste

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Art. 139 Abs. 6 B-VG; § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG: If the Constitutional Court declares a regulation unconstitutional, the administrative act relying on it is void, and the administrative court must revoke the act to the extent the legal basis is eliminated.

Schlagwörter

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unconstitutional regulation building permit revocation land zoning classification neighbor rights protection light industry zone Constitutional Court ruling administrative legality

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 139 Abs. 6 B-VG
Gemäß Art. 139 Abs. 6 B-VG ist, wenn der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, diese im Anlassfall nicht anzuwenden.
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
Main ground for the annulment of the administrative decision due to the illegality of its content.
§ 59 Abs. 1 VwGG
Provision applied to deny reimbursement of expenses to the complainant due to lack of a corresponding request.
§ 50 VwGG
Provision applied to deny reimbursement of expenses to the respondent authority and participating parties.

Zitierte Rechtsprechung

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V 110/05-10
Oktober 2007, V 110/05-10, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die vom Verwaltungsgerichtshof angefochtene Verordnung insoweit gesetzwidrig war, als darin im oben genannten Anfechtungsumfang die Widmung "Bauland-Leichtindustriegebiet" ausgewiesen war (vgl.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG

Main ground for the annulment of the administrative decision due to the illegality of its content.

§ 59 Abs. 1 VwGG

Provision applied to deny reimbursement of expenses to the complainant due to lack of a corresponding request.

§ 50 VwGG

Provision applied to deny reimbursement of expenses to the respondent authority and participating parties.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Erteilung einer Baubewilligung hinsichtlich der Grundstücke Nrn. 185/19, 185/22 und 185/34 der KG Priel bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Wolfsberg vom 9. Oktober 2002 wurde der erstmitbeteiligten Partei die Baubewilligung zur Erweiterung bzw. Änderung der bestehenden Anlage zur Herstellung von Weinfässern (Erweiterung der Fertigungshalle, Anbau einer weiteren Halle, Änderung der Situierung des Bürotraktes, Erweiterung der Siloanlage) sowie die Bewilligung zum Abbruch eines bestehenden Gebäudes auf den Grundstücken Nrn. 185/19, 185/22, 185/34 und 188/16 der KG Priel erteilt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung und sprach sich darin, wie auch schon mit Schreiben vom 13. September 2002 und in der am 17. September 2002 durchgeführten mündlichen Verhandlung, insbesondere gegen die vom Bauvorhaben ausgehenden Emissionen aus.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2003 wies der Stadtrat der zweitmitbeteiligten Partei nach Einholung ergänzender Gutachten (im zweiten Rechtsgang) die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, die Grundstücke Nrn. 185/19, 185/22 und 185/34, auf welchen die Erweiterung der bestehenden Fertigungshalle Richtung Norden um vier Achsen, der Anbau einer weiteren Halle für den Daubenzuschnitt in Richtung Westen sowie die Errichtung einer weiteren Siloanlage mit einem Fassungsvermögen von 85 m3 geplant seien, wiesen im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Wolfsberg die Widmung "Bauland-Leichtindustriegebiet" auf. Die Baubehörde habe bezüglich der Frage der Zumutbarkeit von Immissionen im Bereich einer bestimmten Widmungskategorie allein auf die Widmung des zu bebauenden Grundstückes abzustellen. Aus den betriebstypologischen Gutachten ergebe sich, dass von Anlagen zur Herstellung von Holzfässern keinesfalls betriebstypische Emissionen ausgingen, die zu erheblichen Belästigungen der Anrainer im Sinne der Definition für Leichtindustriegebiete gemäß dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1982 führten. Das gegenständliche Bauvorhaben bzw. die Betriebstype einer Fassbinderei sei daher mit der Widmung "Leichtindustriegebiet" vereinbar. Die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hielten, müssten von den Nachbarn hingenommen werden. Im vorliegenden Fall lägen die zu erwartenden Immissionen innerhalb der in der Widmungskategorie "Leichtindustriegebiet" zulässigen Grenzen, weshalb die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht in ihrem Nachbarrecht verletzt sei. Die Errichtung eines Bürotrakts auf dem Grundstück Nr. 188/16 der KG Priel stehe mit dessen Widmung "Bauland - gemischtes Baugebiet" unzweifelhaft im Einklang.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus Anlass dieses Beschwerdefalls stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. November 2005, Zl. A 2005/0018-1, den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Wolfsberg betreffend Erlassung eines Flächenwidmungsplanes für diese Stadtgemeinde, beschlossen vom Gemeinderat am 7. Dezember 1982, Zl. 6-F 49/1/82, aufsichtsbehördlich genehmigt durch den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20. Dezember 1982, Zl. Ro- 120/15/1982, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung Nr. 51 vom 23. Dezember 1982, insoweit, als darin für das westlich der Bundesstraße Nr. 70 liegende Gebiet der KG Priel, das im Nordosten durch ein gemischtes Baugebiet mit der Eintragung "X/96" und der Bundestraßenbezeichnung "70" (im Quadrat), im Südosten durch eine Verkehrsfläche, die es von einem Leichtindustriegebiet, das direkt an der Bundesstraße Nr. 70 liegt, trennt, weiters im Südwesten durch eine Verkehrsfläche und im Norden durch eine Verkehrsfläche sowie im Nordwesten (nördlicher Bereich) durch einen strichlierten Linienzug und im Nordwesten (südlicher Bereich) durch einen östlichen von zwei parallelen strichlierten Linienzügen begrenzt ist, die Widmung "Bauland-Leichtindustriegebiet" ausgewiesen ist, als gesetzwidrig aufzuheben.

Während des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof beschloss der Gemeinderat der Stadtgemeinde Wolfsberg am 7. Dezember 2006 eine Änderung des Flächenwidmungsplanes, genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19. März 2007, Zl. Ro-131-1/10-2007, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung Nr. 12 vom 29. März 2007. Mit dieser Änderung des Flächenwidmungsplanes wurde das vom Verwaltungsgerichtshof mit seinem oben genannten Aufhebungsantrag erfasste Gebiet zum Teil in "Bauland-Gewerbegebiet" und zum Teil in "Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft gewidmete Fläche" umgewidmet.

Mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, V 110/05-10, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die vom Verwaltungsgerichtshof angefochtene Verordnung insoweit gesetzwidrig war, als darin im oben genannten Anfechtungsumfang die Widmung "Bauland-Leichtindustriegebiet" ausgewiesen war (vgl. die Kundmachung der Landesregierung LGBl. Nr. 72/2007).

Gemäß Art. 139 Abs. 6 B-VG ist, wenn der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, diese im Anlassfall nicht anzuwenden.

Mit dem Ausspruch der Gesetzwidrigkeit der angeführten Teile der Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof wurde in Bezug auf die durch diese als "Bauland-Leichtindustriegebiet" gewidmeten Grundstücke Nrn. 185/19, 185/22 und 185/34 der KG Priel die für den angefochtenen Bescheid maßgebliche Rechtsgrundlage beseitigt. Der Ausspruch der Gesetzwidrigkeit bewirkt in diesem Umfang die in der Vorstellung relevierte Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides des Stadtrats der zweitmitbeteiligten Partei. Durch die Anwendung des als gesetzwidrig erkannten Flächenwidmungsplanes wurde die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt, weshalb der angefochtene Bescheid insofern gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

In seinem Prüfungsantrag hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass er keine Bedenken dagegen hat, dass das Grundstück Nr. 188/16 der KG Priel, auf dem ein Bürotrakt errichtet werden soll, als "Gemischtes Baugebiet" gewidmet ist. Da sich in der Beschwerde zur geplanten Errichtung des Bürotrakts auf diesem Grundstück auch kein substantiiertes Vorbringen findet und für den Verwaltungsgerichtshof aus den Akten auch sonst keine diesbezügliche Rechtswidrigkeit zu erkennen ist, war die Beschwerde insoweit abzuweisen. Gleiches gilt, soweit die Bewilligung zum Abbruch bestehender Baulichkeiten erteilt wurde.

Mangels eines entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin war dieser gemäß § 59 Abs. 1 VwGG kein Aufwandsersatz zuzusprechen. Die belangte Behörde und die mitbeteiligten Parteien haben - trotz der teilweisen Abweisung der Beschwerde - gemäß § 50 VwGG keinen Anspruch auf Aufwandsersatz.

Wien, am 14. Dezember 2007