Registry annotation correction bound by unrevoked German court ruling lacking formal finality
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the appellant's complaint as unfounded, upholding the decision of the authority challenged below and confirming the authority's obligation to correct the birth and baptismal registry entry to align with a specific German court order. The dispute concerned whether the Austrian registry authority was legally bound to maintain a specific annotation based on a German district court ruling of 2001, despite the appellant's argument that a higher German court had subsequently revoked that ruling. The court held that at the time the contested administrative decision was issued, the revoking ruling of the German regional court had not yet attained formal legal finality (Res judicata) because pending appeals and objections were not yet resolved; consequently, the original district court ruling remained part of the legal order, and the authority was not obliged to suspend proceedings or anticipate the future change in status. The decisive legal basis included the doctrine of binding effect of foreign judicial decisions on administrative authorities while they remain part of the legal order, the distinction between a change in factual circumstances versus a preliminary question under § 38 AVG, and the provision allowing for summary dismissal under § 35 Abs. 1 VwGG when the claimed legal violation is evident from the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiert§35 Abs.1 VwGG; Registry annotation correction bound by unrevoked German court ruling lacking formal finality: The dispute concerned whether the Austrian registry authority was legally bound to maintain a specific annotation based on a German district court ruling of 2001, despite the appellant's argument that a higher German court had subsequently revoked that ruling. The court held that at the time the contested administrative decision was issued, the revoking ruling of the German regional court had not yet attained formal legal finality (Res judicata) because pending appeals and objections were not yet resolved; consequently, the original district court ruling remained part of the legal order, and the authority was not obliged to suspend proceedings or anticipate the future change in status. The decisive legal basis included the doctrine of binding effect of foreign judicial decisions on administrative authorities while they remain part of the legal order, the distinction between a change in factual circumstances versus a preliminary question under § 38 AVG, and the provision allowing for summary dismissal under § 35 Abs. 1 VwGG when the claimed legal violation is evident from the complaint.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProcedural basis for dismissing the complaint without further proceedings in a non-public session due to the evident lack of legal violation.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Zum bisherigen Verlauf des Verwaltungsverfahrens wird zunächst auf das -allen Parteien des gegenständlichen Verfahrens zugestellte- hg.Erkenntnis vom15.Dezember2006, Zl.2003/04/0189, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 22.Oktober2002mit dem u.a.die Anmerkung der Adoption vom 8.März2002 im Geburts- und Taufbuch zur Eintragung der Geburt des H S für ungültig erklärt worden war, mit der wesentlichen Begründung aufgehoben, dass dem dieser Anmerkung zugrundeliegenden Beschluss des Amtsgerichtes vom 13.Dezember2001 nach wie vor bindende Wirkung zukomme.
Mit Beschluss vom 10.Juli2007 hat die belangte Behörde gemäß §15 iVm §41 Abs.7 Personenstandsgesetz die Anmerkung vom 8.März2002 im Geburts- und Taufbuch zur Eintragung der Geburt des am 29.Jänner2003 geborenen H S wie folgt berichtigt:
"Berichtigung gemäß §15 Abs.2 Z.1Personenstandsgesetz BGBl.Nr.60/1983 aufgrund der Abschrift des Beschlusses des Amtsgerichtes B vom 13.12.2001, Geschäftsnummer X0007/00, mit folgender Rechtsfeststellung:
Es wird festgestellt, dass der notarielle Kindesannahmevertrag vom 29.3.1940, Urkundenrolle No.89/40 des Notars Dr.T J in B durch einen vor dem 29.4.1940 erlassenen Beschluss des Deutschen Amtsgerichts in B bestätigt wurde."
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Spruch des Beschlusses des Amtsgerichtes B vom 13.Dezember2001 laute so wie die nunmehr berichtigte Anmerkung. Dieser Beschluss sei "derzeit" rechtskräftig, weshalb die belangte Behörde nach dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes daran gebunden sei. Da dieser Beschluss in der Anmerkung vom 8.März2002 im Geburts- und Taufbuch zur Eintragung der Geburt von H S nicht richtig wiedergegeben sei, sei diese Anmerkung zu berichtigen gewesen.
Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 15.Mai2007 den Beschluss des Landgerichtes B vom 11.April2006 vorgelegt, mit dem der Beschluss des Amtsgerichtes B vom 13.Dezember2001 aufgehoben und der zugrundeliegende Antrag der Mitbeteiligten abgewiesen worden sei. Er habe vorgebracht, dass dieser Beschluss des Landgerichtes B noch nicht rechtskräftig wäre, und beantragt, das gegenständliche Verfahren bis zur in Kürze zu erwartenden Rechtskraft dieses Beschlusses zu unterbrechen.
Diesem Antrag habe nicht Folge gegeben werden können, weil die belangte Behörde im Sinn des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes an den Beschluss des Amtsgerichtes B vom 13.Dezember2001 gebunden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Beschluss des Landgerichtes B vom 11.April2006, mit dem der Beschluss des Amtsgerichts B vom 13.Dezember2001 aufgehoben worden sei, "nun" rechtskräftig sei.
Nach der Mitteilung des den Beschwerdeführer vor deutschen Gerichten vertretenden Rechtsanwalts habe das Verfahren folgenden Verlauf genommen:
Der Beschluss des Landgerichtes B vom 11.April2006, mit dem der Beschluss des Amtsgerichtes B vom 13.Dezember2001 aufgehoben und der zugrundeliegende Antrag der Mitbeteiligten abgewiesen worden sei, sei von der Mitbeteiligten in dreifacher Weiser angefochten worden. Mit Schriftsatz vom 11.Mai2006 seien eine Rechtsbeschwerde an das Landgericht B und eine an dieses Gericht gerichtete Anhörungsrüge erhoben worden. Mit Schriftsatz vom 15.Mai2006 sei eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof in Karlsruhe erhoben worden. Die an das Landgericht B gerichtete Rechtsbeschwerde sei vom Oberlandesgericht München mit nicht mehr anfechtbarem Beschluss vom 28.Juli2006 verworfen worden. Der Bundesgerichtshof habe die an ihn gerichtete Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 23.Mai2007 als nicht statthaft verworfen. Dagegen habe die Mitbeteiligte am 25.Juni2007 eine Anhörungsrüge eingebracht, die vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18.Juli2007 zurückgewiesen worden sei. Damit sei der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 23.Mai2007 formell rechtskräftig geworden. Die an das Landgericht B gerichtete Anhörungsrüge sei mit Beschluss dieses Gerichts vom 30.Juli2007 zurückgewiesen worden. Damit sei der Beschluss des Landgerichts B vom 11.April2006 rechtskräftig geworden. Eine entsprechende Rechtskraftbestätigung sei bereits beantragt, jedoch noch nicht ausgestellt worden.
Zur Bindungswirkung der Entscheidungen des Amtsgerichtes bzw. Landgerichtes B habe der Verwaltungsgerichtshof im mehrfach zitierten Erkenntnis ausführlich Stellung genommen. Es würde nach Ansicht des Beschwerdeführers bedeuten, "den Formalismus zu Lasten der Rechtssicherheit auf die Spitze zu treiben", wenn nur wegen der auf Grund der Dauer des Aktenlaufes noch ausständigen formalen Rechtskraftbestätigung des Aufhebungsbeschlusses vom 11.April2004 der bereits rechtskräftig aufgehobene Beschluss des Amtsgerichtes B vom 13.Dezember2001 als Grundlage für die Bescheiderlassung herangezogen werde. Die belangte Behörde sei entgegen ihrer Ansicht an den zitierten Beschluss des Amtsgerichtes B nicht mehr gebunden gewesen und hätte die Anmerkung im Geburts- und Taufbuch daher nicht zur Angleichung an diesen Beschluss berichtigen dürfen, sondern hätte die somit unrichtige Anmerkung zur Gänze beseitigen müssen. Die belangte Behörde habe den ihr vorgelegten Aufhebungsbeschluss des Landgerichtes B nicht berücksichtigt und sei zu Unrecht von einer Bindung an den nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Beschluss des Amtsgerichtes B vom 13.Dezember2001 ausgegangen. Sie wäre verpflichtet gewesen, das Verfahren bis zu der "bereits unmittelbar zu erwartenden" Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses zu unterbrechen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, den unmittelbar bevorstehenden Eintritt der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses darzutun.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis zur Zl.2003/04/0189 ausgeführt hat, ist die österreichische Personenstandsbehörde -im vorliegenden Fall die belangte Behörde-
an den mit Rechtskraftvermerk vom 26.Juli2002 versehenen Beschluss des Amtsgerichtes B vom 13.Dezember2001 -solange dieser dem Rechtsbestand angehört- gebunden.
Nach dem -durch Vorlage entsprechender Urkunden belegten- Beschwerdevorbringen ist dieser Beschluss mit dem Beschluss des Landgerichtes B vom 11.April2006 aufgehoben und der zugrundeliegende Antrag der Mitbeteiligten abgewiesen worden. Dieser Beschluss des Landgerichtes B ist jedoch u.a.mit Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof angefochten worden. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 23.Mai2007 "verworfen". Dieser Beschluss des Bundesgerichtshofes ist nach dem Beschwerdevorbringen erst durch die Zurückweisung der Anhörungsrüge mit Beschluss vom 18.Juli2007 rechtskräftig geworden. Dementsprechend hat die hier beschwerdeführende (dort mitbeteiligte) Partei im -bereits mit dem mehrfach zitierten Erkenntnis abgeschlossenen- hg.Verfahren zur Zl.2003/04/0189 eine mit der Rechtskraftbestätigung vom 4.September2007 versehene Ausfertigung des Beschlusses des Landgerichtes B vom 11.April2006 vorgelegt, wonach dieser Beschluss seit 18.Juli2007 rechtskräftig ist.
Der angefochtene Bescheid wurde spätestens am 11.Juli2007 (Zustellung an den Beschwerdeführer) erlassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat den angefochtenen Bescheid auf Grundlage der in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu prüfen (vgl.etwa Oberndorfer, die Österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit,142).
In diesem Zeitpunkt war der Beschluss des Amtsgerichtes B vom 13.Dezember2001 noch nicht rechtskräftig aufgehoben und gehörte somit dem Rechtsbestand an. Wie dargestellt, war die belangte Behörde daran gebunden.
Entgegen der Beschwerdemeinung bestand keine Verpflichtung der belangten Behörde, die Rechtskraft des Beschlusses des Landesgerichtes B vom 11.April2006 abzuwarten bzw. das Verfahren bis dahin zu unterbrechen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die (künftige) Rechtsgestaltung durch Beseitigung eines Gerichtsbeschlusses aus dem Rechtsbestand keine Vorfrage im Sinn von §38AVG darstellt (vgl.die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E29 zu §38AVG, zitierte hg.Judikatur), sondern eine Änderung des Sachverhalts, die erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetreten ist.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß §35 Abs.1VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14.November2007