Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2007/04/0133 ECLI:AT:VWGH:2007:2007040133.X00 KI-generiert

Termination of delay complaint where statutory six-month deadline expired despite subsequent informal grant of records access.

Geschäftsnummer 2007/04/0133
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Austria dismissed the case (einstellung) without a merits judgment, effectively resulting in a procedural victory for the complainants as their underlying request was fulfilled during the proceedings. The dispute concerned a complaint of delay (Säumnisbeschwerde) lodged under Article 132 of the Federal Constitutional Law, alleging that the competent mining authority failed to issue a formal decision on an application for access to mining records within the statutory six-month period. While the authority argued the complainants lacked party status and subsequently granted access informally after the delay had already occurred, the court found the initial complaint admissible and justified because the statutory deadline had expired without a formal order, and the subsequent informal grant of access did not constitute a "cure" via a formal decision. Applying Section 33(1) of the Administrative Court Act, the court ordered the dismissal of the proceedings because the complainants' desired outcome was achieved through the de facto grant of access, while noting that a claim for reimbursement of costs under Section 58 of the Act would have been merited due to the authority's uncontestable delay, but was not pursued.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 33 Abs. 1 VwGG; § 36 Abs. 2 VwGG: If the relief sought in a delay complaint is achieved by other means instead of issuing the missed decision, the procedure must be terminated.

Schlagwörter

KI-generiert
delay complaint access to files termination of procedure missed decision administrative law statutory deadline costs compensation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 33 Abs. 1 VwGG
§ 36 Abs. 2 VwGG
August 2007 gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift desselben vorzulegen oder anzugeben, warum nach ihrer Meinung eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
§ 56 VwGG
Die Bestimmung des § 56 VwGG, wonach die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers so zu beurteilen ist, wie wem der Beschwerdeführer obsiegt hätte, kommt nur bei einer formellen Klaglosstellung zur Anwendung.
§ 58 VwGG
§ 12 Abs. 3 VwGG
1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat einzustellen.
§ 27 Abs. 1 VwGG
Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art.
§ 47 VwGG
88/1997 iVm § 47 VwGG zum Aufwandersatz zu verpflichten.
Art. 132 B-VG
§ 73 Abs. 2 AVG
Im Unterschied zur Bestimmung des § 73 Abs. 2 AVG ist der Übergang der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof nicht von einer schuldhaften Verzögerung der Behörde abhängig (vgl.
§ 58 Abs. 2 VwGG
Da die belangte Behörde unstrittig den versäumten Bescheid nicht fristgerecht erlassen hat, wäre sie gemäß § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
Beschluss vom 30. April 1998, Zl. 95/18/1122
Beschluss vom 30. April 1998, Zl. 95/18/1122, mwH).
hg. Erkenntnisse vom 6. September 2005, Zl. 2002/03/0110
Sie brachte vor, die Beschwerdeführer seien im Hinblick darauf, dass sich der Antrag auf Akteneinsicht auf eines oder mehrere konkrete Verfahren zu beziehen habe (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 6. September 2005, Zl. 2002/03/0110, vom 24.
hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2006, Zl. 2003/12/0052
hg. Erkenntnisse vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0173

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wird eingestellt.

1. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer am 26. Juni 2007 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde vor, sie seien im Jahre 1961 Parteien eines näher bezeichneten Bewilligungsverfahrens der Berghauptmannschaft L gewesen, in dem es um die Gewährung des Schürfrechte samt des Zufahrtsweges gegangen sei. Die Berghauptmannschaft L sei in der Montanbehörde Süd in L aufgegangen. Auf Anfrage sei den Beschwerdeführern mündlich mitgeteilt worden, sie seien keine Parteien dieses Verfahrens und es werde ihnen keine Akteneinsicht gewährt. Dies könne nur die belangte Behörde als übergeordnete Behörde. Die Beschwerdeführer hätten sodann mit Schreiben vom 13. Juli 2006 bei der belangten Behörde den Antrag gestellt, in den "gesamten Bergbauakt des Bergwerkes (des ehemaligen Gipsbergbaus A-K) Einsicht nehmen zu dürfen" gestellt. Mit Schreiben vom 15. September 2006 sei dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer formlos mitgeteilt worden, es werde "auf Grund fehlender Parteistellung im Gegenstand" keine Akteneinsicht bzw. Urkundenvorlage gewährt. Daraufhin hätten die Beschwerdeführer mit Antrag vom 7. November 2006 die Ausstellung eines Bescheides über die Ablehnung der Akteneinsicht beantragt. Seither seien mehr als 6 Monate vergangen, in denen die belangte Behörde über diesen Antrag nicht entschieden habe.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat der belangten Behörde mit Verfügung vom 3. August 2007 gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift desselben vorzulegen oder anzugeben, warum nach ihrer Meinung eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

3. In ihrer Stellungnahme vom 26. September 2007 bestritt die belangte Behörde den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt nicht. Sie brachte vor, die Beschwerdeführer seien im Hinblick darauf, dass sich der Antrag auf Akteneinsicht auf eines oder mehrere konkrete Verfahren zu beziehen habe (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 6. September 2005, Zl. 2002/03/0110, vom 24. Februar 2006, Zl. 2003/12/0052, und vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0173), mit Schreiben vom 8. März 2007 unter Fristsetzung zur Bekanntgabe aufgefordert worden, in die Akten welcher Verwaltungsverfahren Einsicht begehrt werde. Daraufhin hätten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. März 2007 vorgebracht, ihr Antrag beziehe sich "auf den gesamten Bergwerksakt zu GZ 3624/1961". Nach Rücksprache bei der letzten Bergbauberechtigten habe die belangte Behörde den Beschwerdeführern deren Zustimmung zur Gewährung der Akteneinsicht mitgeteilt und sie am 12. Juli 2007 zur Terminvereinbarung für die gewünschte Akteneinsicht aufgefordert. In weiterer Folge hätten die Beschwerdeführer am 18. September 2007 tatsächlich in die Akten Einsicht genommen. Da den Beschwerdeführern bereits vor Einbringung der Säumnisbeschwerde nachweislich die Möglichkeit der Akteneinsicht eingeräumt worden sei, könne von einer Säumnis der belangten Behörde nicht gesprochen werden, sodass die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde als unzulässig beantragt werde.

Den Beschwerdeführern wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich zu diesem Schriftsatz zu äußern, was jedoch unterblieb.

4. Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht oder der Unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Im Unterschied zur Bestimmung des § 73 Abs. 2 AVG ist der Übergang der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof nicht von einer schuldhaften Verzögerung der Behörde abhängig (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, (1987) Anm. 3 zu § 27 und die auf S 197 f zu § 27 zitierte hg. Rechtsprechung).

Die Beschwerdeführer begehren eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über ihren Antrag vom 13. Juli 2006 auf Akteneinsicht. Dieses Begehren kann im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen nur als Antrag auf Erlassung eines Bescheides im Sinne ihres weiteren diesbezüglichen Antrages vom 7. November 2006 verstanden werden, heißt es doch schon in dem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag weiters, dass eine positive Entscheidung im Sinne der Beschwerdeführer begehrt wird.

5. Im Beschwerdefall wurde der Antrag auf Ausstellung eines Bescheides wie erwähnt von den Beschwerdeführern am 7. November 2006 gestellt. Im Hinblick auf das bereits am 13. Juli 2007 gestellte Begehren auf Akteneinsicht in den gesamten Bergbauakt des ehemaligen Gipsbergbaus A-K konnte auch kein Zweifel daran bestehen, auf welches Verfahren sich dieser Antrag bezog. Gegenteiliges wird auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Der bloße Hinweis auf den nach der angeführten hg. Rechtsprechung für den Antrag auf Akteneinsicht erforderlichen, vom Antragsteller zu konkretisierenden Bezug zu einem bestimmten Verfahren vermag daran nichts zu ändern. Die von den Beschwerdeführern über Aufforderung der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 20. März 2007 vorgenommene (weitere) Präzisierung des Antrages (durch Angabe der Geschäftszahl) ändert nichts daran, dass die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG bereit mit dem Antrag vom 7. November 2006 zu laufen begann.

Die vorliegende, am 26. Juni 2007 zur Post gegebene Säumnisbeschwerde ist daher zulässig und war im Zeitpunkt ihrer Einbringung auch inhaltlich gerechtfertigt. Zwischenzeitig haben laut Mitteilung der belangten Behörde die Beschwerdeführer - von ihnen auch nicht bestritten - am 18. September 2007 in die in Rede stehenden Akten Einsicht genommen.

Da eine bescheidmäßige Erledigung des Antrages der Beschwerdeführer vom 7. November 2006 nicht erfolgt ist, liegt keine Nachholung des versäumten Bescheides im Sinne von § 36 Abs. 2 VwGG vor.

Wird im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde der vom Beschwerdeführer angestrebte Zustand nicht durch die Erlassung des versäumten Bescheides, sondern auf andere Weise hergestellt, so ist das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG, welche Bestimmung auch im Verfahren über Säumnisbeschwerden anzuwenden ist, einzustellen (vgl. die bei Dolp, a.a.O., S 319 angeführte hg. Rechtsprechung). Da den Beschwerdeführern mittlerweile Akteneinsicht tatsächlich gewährt wurde, war das vorliegende Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat einzustellen.

6. Die Bestimmung des § 56 VwGG, wonach die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers so zu beurteilen ist, wie wem der Beschwerdeführer obsiegt hätte, kommt nur bei einer formellen Klaglosstellung zur Anwendung. Wird die Klaglosstellung hingegen dadurch bewirkt, dass dem Begehren des Beschwerdeführers auf andere Weise voll entsprochen wird, kommt § 56 VwGG nicht zur Anwendung. Bei einer Bescheidbeschwerde kann die formelle Klaglosstellung nur durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides, im Säumnisbeschwerdeverfahren nur durch Nachholung des versäumten Bescheides bewirkt werden, wobei für den Fall der Klaglosstellung im Säumnisbeschwerdeverfahren die Frage des Zuspruches von Aufwandersatz in § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG gesondert geregelt ist (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 30. April 1998, Zl. 95/18/1122, mwH).

Da im vorliegenden Fall keine formelle Klaglosstellung durch Nachholung des versäumten Bescheides erfolgt ist, sondern dem Begehren der Beschwerdeführer auf andere Weise voll entsprochen wurde, ist die Frage des Aufwandersatzes nicht nach § 56 VwGG, sondern nach § 58 leg. cit. zu beurteilen (vgl. auch dazu den Beschluss vom 30. April 1998).

Da die belangte Behörde unstrittig den versäumten Bescheid nicht fristgerecht erlassen hat, wäre sie gemäß § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 iVm § 47 VwGG zum Aufwandersatz zu verpflichten. Die Beschwerdeführer haben es jedoch unterlassen, einen Antrag auf Kostenersatz zu stellen.

Wien, am 14. November 2007