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2007/02/0359 ECLI:AT:VWGH:2007:2007020359.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint for lack of standing as applicant failed to identify specific subjective rights violated.

Geschäftsnummer 2007/02/0359
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the applicant's complaint against a traffic violation fine for lack of standing. The applicant argued violations of the Road Traffic Act and Administrative Procedure Act but failed to specify which subjective rights were infringed. The court ruled that without identifying the specific subjective right at stake, the complaint lacks the necessary legal basis for review.

Legislator-Regeste

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§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG; § 34 Abs. 1 VwGG: A complaint before the Administrative Court of Austria is inadmissible if the applicant fails to explicitly identify the specific subjective right allegedly violated, as standing depends on the assertion of a concrete subjective legal interest.

Schlagwörter

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administrative standing subjective rights complaint admissibility VwGG procedural law traffic violation appeal lack of legal interest procedural prerequisite

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG
§ 34 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Decision of 19 November 2004, Zl. 2002/02/00053
Decision of 31 July 2007, Zl. 2007/02/0207

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer zweier Übertretungen der StVO schuldig erkannt und hiefür bestraft. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Unter "Beschwerdepunkt" wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei "in seinem Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Straßenverkehrsordnung, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie des Verwaltungsstrafgesetzes, insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 18 Abs. 1 und 15 Abs. 1 StVO verletzt".

Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 19. November 2004, Zl. 2002/02/00053).

Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach (hier: betreffend die nicht "gesetzmäßige" Anwendung der StVO, insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 18 Abs. 1 und 15 Abs. 1 - vgl. zu einem ähnlichen Fall den hg. Beschluss vom 31. Juli 2007, Zl. 2007/02/0207) bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (hier: des AVG und des VStG) rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein soll, sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können.

Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. zum Ganzen neuerlich den zitierten hg. Beschluss vom 19. November 2004, Zl. 2002/02/0053, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 14. Dezember 2007