Traffic violation appeal rejected for lack of VwGH jurisdiction due to exclusive Constitutional Court competence over alleged fair trial rights violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) dismissed the complainant’s complaint without further proceedings, ruling that the complainant lacked standing to bring the case before that court, thereby leaving the lower administrative authority’s penalty decision in force. The dispute arose from a traffic violation (Road Traffic Act) where the complainant, in challenging the conviction and penalty, asserted a violation of their right to a fair trial under Article 6(1) of the European Convention on Human Rights. The court held that the complainant was invoking a violation of a constitutionally guaranteed right rather than a subjective public right, which falls exclusively under the jurisdiction of the Constitutional Court pursuant to Article 144(1) of the Federal Constitutional Law, excluding VwGH competence under Article 133(1). Consequently, the dismissal was based on the lack of standing as defined in § 34(1) of the Administrative Courts Act, with the court noting peripherally that an order to serve a custodial sentence does not constitute an administrative decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Z. 1 B-VG; Art. 144 Abs. 1 B-VG: The Administrative Court is not competent to hear complaints alleging a violation of constitutionally guaranteed rights, as such matters fall exclusively within the jurisdiction of the Constitutional Court.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the procedural basis for dismissing the complaint without further proceedings due to lack of standing to file the appeal.
Volltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Mit dem in Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des FSG für schuldig befunden und bestraft.
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des Beschwerdepunktes vor, er erachte sich "im Recht auf ein faires Verfahren" verletzt (wobei er in der Begründung auf Art. 6 Abs. 1 EMRK verweist).
Dem Beschwerdeführer fehlt jedoch aus nachfolgenden Gründen die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof:
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 7. September 2007, Zl. 2007/02/0217).
Nach Art. 133 Z. 1 B-VG sind die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Nach Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Nach dem oben bezeichneten Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend. Zur Behandlung einer solchen Beschwerde ist aber der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. u.a. den vorzitierten hg. Beschluss vom 7. September 2007 m.w.N.).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Am Rande sei vermerkt, dass - sollte die Beschwerde auch in dieser Hinsicht zu verstehen sein - eine Aufforderung zum Antritt einer Freiheitsstrafe (auch einer Ersatzfreiheitsstrafe) nach ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl. 93/18/0015) keinen Bescheid darstellt.
Wien, am 14. Dezember 2007