Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2007/02/0343 ECLI:AT:VWGH:2007:2007020343.X00 KI-generiert

Administrative court dismisses appeal due to lack of standing as no subjective right was alleged to be violated.

Geschäftsnummer 2007/02/0343
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court rejected the complaint filed against a refusal of a land access permit. The complainant argued for rights violations and procedural defects but failed to specify which subjective right was infringed. The court ruled that without identifying a specific subjective right, the complaint lacks the necessary standing to proceed.

Legislator-Regeste

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§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG; § 34 Abs. 1 VwGG: A complaint before the Administrative Court is inadmissible if the complainant fails to explicitly identify a specific subjective right alleged to be violated, as such identification is a prerequisite for standing.

Schlagwörter

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administrative appeal standing subjective right violation complaint admissibility procedural defect claim VwGG complaint points

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG
§ 34 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss vom 19. November 2004, Zl. 2002/02/00053
Beschluss vom 19. November 2004, Zl. 2002/02/00053).
Beschluss vom 19. November 2004, Zl. 2002/02/0053
Beschluss vom 19. November 2004, Zl. 2002/02/0053, und die dort zitierte Vorjudikatur).

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Oktober 2007 wurde eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Unter "Beschwerdepunkte" wird vorgebracht, der Beschwerdeführer werde "in seinen Rechten verletzt. Es liegen Rechts- und Verfahrensmängel vor".

Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 19. November 2004, Zl. 2002/02/00053).

Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach (selbst wenn man darunter die Behauptung von "Rechtsmängeln" subsumiert) bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein soll, sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können. Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. zum Ganzen neuerlich den zitierten hg. Beschluss vom 19. November 2004, Zl. 2002/02/0053, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 14. Dezember 2007