Implied consent to blood draw in DUI: sufficiency of explanation of purpose versus explicit notice of right to refuse
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Federal Administrative Court dismissed the complainant’s appeal, upholding an administrative penalty of EUR 1,500 (or 15 days' imprisonment) for driving a motor vehicle while under the influence of alcohol (2.00 promille) and ordered the complainant to pay EUR 381.90 in costs to the Republic of Austria. The central dispute concerned whether the complainant had provided valid consent for a blood sample required to establish the offense under § 5 of the Road Traffic Act (StVO), with the complainant arguing that the lower authority failed to prove an explicit explanation of the procedure’s purpose and the right to refuse. The court held that under § 863 of the Austrian Civil Code, consent may be implied, but rejected the complainant’s claim that the right to refuse must be explicitly communicated, finding that the lower authority’s evidentiary assessment—based on the examining physician’s testimony that patients are informed of the sample's purpose and the complainant’s situational behavior—was sufficient to establish that the complainant was aware of the reasons for the blood draw, thereby validating the implied consent and the resulting conviction.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 863 ABGB; § 99 Abs. 1 lit. a StVO; A consent to blood testing may be inferred from the circumstances, provided the driver was aware of the purpose of the test, without requiring explicit prior notification of the right to refuse.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertLegal basis cited for the dismissal of the appeal as unfounded.
Legal basis cited for the order regarding the reimbursement of costs.
Regulation cited in conjunction with the VwGG for the calculation of the amount of costs to be reimbursed.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.Jänner2007 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 13.Februar2004 um 05.30Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW an einem näher genannten Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt von 2,00Promille gelenkt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §99 Abs.1 lit.a i.V.m. §5 Abs.1StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR1.500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe:15Tage 16Stunden) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet insbesondere ein, es sei evident, dass die von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinesfalls dafür ausreichen würden, die Annahme der konkludenten Zustimmung des Beschwerdeführers zur Blutabnahme und sohin der Tatbildmäßigkeit des §5 Abs.1StVO zu rechtfertigen. So werde im hg. Erkenntnis vom 6.November2002, Zl.2000/02/0231, ausdrücklich angeführt, eine konkludente Zustimmung zur Blutabnahme erfordere, dass dem Lenker zuvor zur Kenntnis gebracht werde, aus welchen Gründen ihm Blut abgenommen werde.
Von einer solchen konkludenten Zustimmung sei (nur) dann auszugehen, wenn der wache und ansprechbare Lenker im Schockraum eines Krankenhauses vom Turnusarzt über den Zweck der Blutabnahme, deren medizinische Unbedenklichkeit und über die Verweigerungsmöglichkeit aufgeklärt werde, den Vorgängen um ihn folgen könne, die Handlungsvorgänge bewusst wahrnehme und nach der Aufklärung durch den Arzt den Arm ausstrecke.
In Ermangelung derartiger Feststellungen reiche die Begründung der belangten Behörde, wonach die Ärztin die Blutabnahme nicht vorgenommen hätte, wenn der Beschwerdeführer der Blutabnahme nicht zugestimmt hätte, für ein tatbildmäßiges Verhalten des Beschwerdeführers vor allem deshalb nicht aus, weil keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen worden seien, wie die Aufklärung hinsichtlich des Zwecks der Blutabnahme, aber auch die Verweigerungsmöglichkeit erfolgt sei.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis vom 6.November2002, Zl.2000/02/0231, ausgeführt hat, kann eine Zustimmungserklärung zur Blutabnahme nach der ständigen hg. Rechtsprechung auch konkludent (§863ABGB) erfolgen, dafür ist aber erforderlich, dass dem Beschwerdeführer vorher zur Kenntnis gebracht wurde, aus welchem Grunde man ihm Blut abnehmen wolle.
Dass es für die Annahme einer konkludenten Zustimmung auch erforderlich wäre, die Person, von der Blut abgenommen werden soll, über die "Verweigerungsmöglichkeit" aufzuklären, kann diesem Erkenntnis jedoch -entgegen den Beschwerdeausführungen- nicht entnommen werden. Es liegt daher wegen der gerügten fehlenden Feststellungen zur "Verweigerungsmöglichkeit" keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.
In der Niederschrift über die mündliche Berufungsverhandlung vom 14.September2006 findet sich der Hinweis, dass mit Zustimmung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sowie des Beschwerdeführers selbst der erstinstanzliche Verwaltungsstrafakt verlesen wurde. In der Beweiswürdigung bezieht sich die belangte Behörde u.a. auf eine im erstinstanzlichen Akt befindliche Zeugenaussage der die Blutabnahme durchführenden Ärztin, dass jeder Patient vor der Blutabnahme "über deren Zweck" aufgeklärt werde. Ferner verweist die belangte Behörde darauf, dass die Ärztin das Protokoll über die Blutabnahme nach der StVO unterzeichnet habe und auch dieser Umstand dafür spreche, dass die Ärztin den Zweck der Blutabnahme bekannt gegeben habe. Die belangte Behörde ist auch unter Hinweis auf die Aussage dieser von ihr vernommenen Zeugin (es wäre keine Blutabnahme von ihr vorgenommen worden, wenn der Beschwerdeführer nicht zugestimmt hätte) in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung zu dem Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl zur Kenntnis gebracht wurde, aus welchen Gründen ihm Blut abgenommen wurde.
Ferner legte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid -gestützt auf die Zeugenaussage des Meldungslegers sowie der als Zeugin einvernommenen Ärztin- in schlüssiger Weise dar, dass sich der Beschwerdeführer situationsbezogen verhalten hat, weshalb sich keine konkreten Anhaltspunkte für das Nichtvorliegen einer konkludenten Zustimmung zur Blutabnahme ergaben. Es bedurfte daher auch keiner weiteren Ermittlungen darüber, ob der Beschwerdeführer die "Behandlungsvorgänge" bewusst habe wahrnehmen können.
Die Beschwerde war daher gemäß §42 Abs.1VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§47ffVwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.IINr.333/2003.
Wien, am 14. Dezember 2007