VwGH dismisses appeal for starting car engine on private property as traffic offense under StVO.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal against a fine for operating a vehicle while intoxicated. The lower authority found the complainant guilty of starting a car on a private driveway, which the court ruled constitutes 'taking into operation' under the Road Traffic Act regardless of the location's public status. The court held that the complainant's argument regarding the location being a private parking lot was legally irrelevant and insufficient to overturn the administrative decision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 1 Abs. 1 StVO; § 5 Abs. 1 StVO; § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO: The act of 'taking into operation' a vehicle for the purpose of a traffic offense does not require the vehicle to be entirely on a public thoroughfare, and starting an engine on private property constitutes a violation.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 21. März 2006 um 23.05 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,04 mg/l ergeben. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 27. Februar 2007, B 2108/06, die Behandlung derselben ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:
Was zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, beim Abstellort des Fahrzeuges habe es sich um keine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO gehandelt, so ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid u.a. die Feststellung, dass das Fahrzeug jedenfalls teilweise auch auf dem Gehsteig und der Gemeindestraße abgestellt war. Diese auf die Zeugenaussage des Anzeigelegers Insp. S. gestützte Feststellung der belangten Behörde bestreitet der Beschwerdeführer zwar, doch vermag er die Beweiswürdigung nicht zu erschüttern.
Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings bereits ausgesprochen, das "Lenken" eines Fahrzeuges im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO setze nicht voraus, dass sich das Fahrzeug "zur Gänze" auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befinde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/03/0308); Gleiches hat für das "in Betrieb nehmen" eines Fahrzeuges im Sinne dieser Bestimmung zu gelten. Schon deshalb geht das Beschwerdevorbringen, welches auf einen näher bezeichneten "Privatparkplatz" als Abstellort Bezug nimmt - unabhängig von dessen Qualifikation im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO - ins Leere, wobei auch gegen die spruchgemäße Umschreibung des Tatortes keine Bedenken bestehen (vgl. dazu das hg.
Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl. 95/02/0378).
Ob aber der Beschwerdeführer den Motor lediglich deshalb gestartet und im Stand laufen gelassen hat, "um sich aufzuwärmen", ist rechtlich unerheblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1976, Zl. 2264/65 = ZVR 1977/91, sowie das hg. Erkenntnis vom 16. März 1994, Zl. 93/03/0204, wo es um die diesbezügliche Behauptung der Beseitigung eines "Notstandes" ging).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. Mai 2007