Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2007/02/0008 ECLI:AT:VWGH:2007:2007020008.X00 KI-generiert

Administrative penalty: lack of standing to challenge dismissal of objection attributed to distinct legal entity party

Geschäftsnummer 2007/02/0008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court rejected the complainant's complaint as inadmissible regarding the lower authority's dismissal of an objection filed by a limited liability company, and refused to treat the remainder of the complaint against the reversal of the first-instance administrative penalty; the first-instance penalty had been quashed by the lower authority in favor of the complainant, but this decision only addresses the procedural status of the company's separate objection. The dispute concerned an administrative penalty proceeding where the lower authority determined that an objection submitted on company letterhead without clear indication of representation or power of attorney was attributable to the company itself, which held independent party status in the proceedings under the Administrative Offenses Act, rather than to the individual complainant. Relying on Article 131(1)(1) of the Federal Constitutional Law and § 34(1) of the Administrative Court Act, the court held that the individual complainant lacked standing to challenge the dismissal of an act attributable to the company, and under § 33a of the Administrative Court Act, refused further treatment of the challenge to the penalty reversal because no fundamental legal question existed and the fine did not exceed the EUR 750 threshold.

Legislator-Regeste

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Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: An appeal is inadmissible if the complainant cannot claim a legal violation through the contested administrative act, as the act does not affect their rights.

Schlagwörter

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inadmissible appeal lack of standing third party objection administrative penalty legal violation claim

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit derjenige Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Cited as the procedural basis for rejecting the complaint as inadmissible without further proceedings due to lack of standing.
§ 33a VwGG
Cited as the basis for refusing to treat the remaining part of the complaint because no fundamental legal question existed and the penalty threshold was not met.
§ 9 Abs. 7 VStG
Rechtsprechung zu § 9 Abs. 7 VStG im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren selbst Parteistellung hatte (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2001/03/0048
Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2001/03/0048).
Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, VwSlg. Nr. 11.625/A
Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, VwSlg. Nr. 11.625/A, zu Grunde liegenden Beschwerdefall).
Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. November 2000, VwSlg. 15.527/A
2001/03/0048, mit Verweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. November 2000, VwSlg. 15.527/A).
Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zl. 97/02/0077
Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zl. 97/02/0077); im Übrigen kann jedoch auf die Ausführungen unter II.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 1 VwGG

Cited as the procedural basis for rejecting the complaint as inadmissible without further proceedings due to lack of standing.

§ 33a VwGG

Cited as the basis for refusing to treat the remaining part of the complaint because no fundamental legal question existed and the penalty threshold was not met.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Einspruches betreffend die an den Beschwerdeführer ergangene Strafverfügung vom 23. August 2006 wendet; im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

I. Nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde in ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 13. November 2006 wurde dem Beschwerdeführer eine erstinstanzliche Strafverfügung vom 23. August 2006 am 25. August 2006 zugestellt. Über Einspruch vom 28. August 2006 (hiezu später) erging das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 11. Oktober 2006 gegen den Beschwerdeführer.

Über die dagegen von diesem erhobene Berufung entschied die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dahin, dass der Berufung Folge gegeben und das Straferkenntnis einschließlich des Kostenspruches behoben werde. Zugleich werde der von einer näher genannten GmbH eingebrachte Einspruch gegen die an den Beschwerdeführer ergangene Strafverfügung vom 23. August 2006 als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich insoweit als unzulässig, als sie sich gegen die Zurückweisung des erwähnten Einspruches wendet:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit derjenige Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Eine Beschwerde ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2001/03/0048).

Zunächst steht in Frage, ob der erwähnte Einspruch dem Beschwerdeführer oder der näher genannten GmbH zuzurechnen war. Der Einspruch ist auf Firmenpapier abgefasst und wurde nicht vom Beschwerdeführer, sondern mit unleserlicher Unterschrift mit maschinschriftlicher Beifügung eines Namens, der jedoch nicht jener des Geschäftsführers ist, unterschrieben (im Unterschied zu dem dem hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, VwSlg. Nr. 11.625/A, zu Grunde liegenden Beschwerdefall). Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich (vgl. nur das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2006). Das als Einspruch aufgefasste Schreiben enthält jedoch keinerlei Hinweis darauf, dass die GmbH als Vertreterin des Beschwerdeführers auftrete. Es wird weder auf einen erteilten Vertretungsauftrag hingewiesen noch wird erklärt, namens des Beschwerdeführers tätig zu werden, noch wird dieser sonst in irgendeiner Weise erwähnt. Dem Schreiben sind somit keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es der belangten Behörde zweifelhaft hätte erscheinen müssen, von wem der Einspruch erhoben wird, in welchem Fall - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - von der belangten Behörde weitere Ermittlungen hätten vorgenommen werden müssen. Hinzu kommt weiters, dass die GmbH nach der hg. Rechtsprechung zu § 9 Abs. 7 VStG im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren selbst Parteistellung hatte (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2001/03/0048, mit Verweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. November 2000, VwSlg. 15.527/A). Deshalb sowie auf Grund der schon skizzierten äußeren Form besteht für den Gerichtshof kein Zweifel, dass der in Rede stehende Einspruch der genannten Gesellschaft - der in dem gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung zukommt - zuzurechnen ist. Dadurch, dass die belangte Behörde diesen, der - wie dargelegt - nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, zurückgewiesen hat, konnte er in keinem Recht verletzt sein (vgl. zum ähnlichen Fall einer Berufung wiederum das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2006).

Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

III. Zur Beschwerde gegen die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides:

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde gemäß § 33a VwGG sind erfüllt. Es wurde in der Sache keine EUR 750,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Beschwerde erweist sich zwar als zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zl. 97/02/0077); im Übrigen kann jedoch auf die Ausführungen unter II. verwiesen werden.

Wien, am 26. Jänner 2007