VwGH upholds deportation order but revokes it for procedural error regarding tuberculosis claim under Art.3 ECHR.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria upheld the deportation order but revoked the decision regarding the appeal due to a procedural violation. The applicant, a Kosovar Albanian, claimed tuberculosis in the oral hearing, yet the authority failed to address this medical condition in relation to Article 3 of the ECHR. Consequently, the court ordered the revocation of the specific procedural points and awarded costs, while dismissing the broader complaint for lacking fundamental legal significance.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b ZwG; Art. 3 EMRK: A deportation decision is procedurally unlawful if the authority fails to consider relevant medical evidence presented during the oral hearing that could render expulsion incompatible with Article 3 of the ECHR.
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KI-generiertVolltext
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seiner Spruchpunkte II. und III. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von (damals) Serbien, gehört der albanischen Volksgruppe an und stammt aus dem Kosovo. Er stellte am 30.Dezember 2002 einen Asylantrag, den er damit begründete, den Kosovo aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen den diesen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.Juli2004 gemäß §7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß §8 Abs.1 AsylG für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß §8 Abs.2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde zur Refoulement-Entscheidung nach §8 Abs.1 AsylG im Wesentlichen aus, es bestehe auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dgl.), die eine Abschiebung im Sinne von Art.3 EMRK unzulässig machen könnten. Es seien keine existenziellen Probleme in Bezug auf die Versorgung mit Nahrung zu erkennen, der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger Mann, die Familie lebe in einem intakten Haus, zwei Onkel arbeiteten in Österreich und könnten bei Bedarf finanzielle Hilfe leisten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu I.:
Wie die Beschwerde zutreffend vorbringt, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 27.August2007 vorgebracht, er sei "im letzten Jahr" an Tuberkulose erkrankt und sei dies noch immer.
Im angefochtenen Bescheid findet sich jedoch keinerlei Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen im Hinblick auf Art.3 EMRK (vgl.hiezu das hg.Erkenntnis vom 23.September2009, Zl.2007/01/0515, mwN), was auch auf die Ausweisungsentscheidung durchschlägt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß §42 Abs.2 Z.3 lit.b undcwGG in dem im Spruch angeführten Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§47 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.IINr.455.
Zu II.:
Gemäß Art.131 Abs.3 B-VG und §33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft -soweit sie sich auf die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers gemäß §7 AsylG bezieht- keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im oben angeführten Umfang abzulehnen.
Wien, am 31.März2010